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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2011 E-471/2007

21. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,903 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-471/2007 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007 / N (…).

E-471/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatdorf im Juni/Juli 2006 über Lhasa in Richtung Nepal. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Monat habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei am 30. August 2006 in die Schweiz gelangt, wo er am 31. August 2006 ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 20. September 2006 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 13. November 2006 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2007 – eröffnet am 13. Januar 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen die Verfügung des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2007 (Poststempel: 17 Januar 2007) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, es sei ihm Asyl zu gewähren bzw. implizit die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz bleiben dürfe, und gleichzeitig wurde die Zahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 12. Februar 2007 angeordnet, wobei für den Unterlassungsfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Fürsorgeabhängigkeit und seine Mittellosigkeit um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Die Vorinstanz liess sich am 5. März 2007 – nach Einladung vom 26. Februar 2007 – zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt an ihrer Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-471/2007 Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnis zugestellt. F. Am 5. Februar 2009 und 20. April 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihm daraufhin mit, dass eine verbindliche terminliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens – aufgrund der zahlreichen hängigen Verfahren und der Beachtung einer verbindlichen Prioritätenordnung bei der Erledigung der Fälle – nicht möglich sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 wurde das BFM, angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2006 in der Schweiz aufhalte, und unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1, zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 zog das BFM seine Verfügung vom 11. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung, wobei es dessen Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufhob und feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China nicht zulässig und werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 15. Januar 2007 durch die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 teilweise gegenstandlos geworden sei. Angesichts dieser Sachlage wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Rückzugserklärung, welche die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten zur Folge hätte, bis zum 6. Juli 2009 gegeben. Bei unbenutztem Fristablauf würde gestützt auf die bisherige Aktenlage entschieden. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-471/2007 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 seine Verfügung vom 11. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung gezogen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt hat. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wurden folglich aufgehoben. 3.2. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem kein Beschwerderückzug erfolgt ist, bildet Gegenstand des

E-471/2007 vorliegenden Verfahrens einzig noch die Frage, ob das Bundesamt zu Recht dem Beschwerdeführer das Asyl verweigerte (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) und die Wegweisung (Ziffer 3) anordnete. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Bezüglich der Gründe für seine Flucht aus China brachte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei tibetischer Ethnie und habe bis zur Ausreise in C._______, Tibet (Volkrepublik China) gelebt. Er sei bei einer Pflegefamilie aufgewachsen, da seine Eltern verstorben seien. Er sei sehr behütet aufgewachsen, habe nie eine Schule besucht und sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Tibetisch lesen und schreiben habe er von seinem Pflegevater gelernt und er sei seiner Pflegemutter im Haushalt zur Hand gegangen. Politisch engagiert habe er sich nur zweimal, indem er Bilder des Dalai Lama verteilt und aufgeklebt habe. Das erste Mal sei folgenlos geblieben. Beim zweiten Mal, am 24. Juni 2006 (vgl. A1 S. 5,6) bzw. 24. Juli 2006 (vgl. A15 S. 13), sei der Freund, mit dem er im Nachbardorf Bilder verteilt habe, nach ihrer Rückkehr zu Hause festgenommen worden. Die Mutter des Freundes habe ihm umgehend die Verhaftung des Sohnes mitgeteilt, worauf der Pflegevater des Beschwerdeführers in Anbetracht der geschilderten Situation

E-471/2007 beschlossen habe, dass er aus dem Land fliehen müsse. Er sei am nächsten Tag mit seinem Pflegevater über Lhasa nach Nepal gegangen, wo sie zusammen einen Monat lang an einem ihm unbekannten Ort gelebt hätten. Am 29. August 2006 sei er in Begleitung eines Schleppers in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Hier sei er umgestiegen und am 30. August 2006 in die Schweiz eingereist. Die Ausreise sei durch den Pflegevater organisiert und bezahlt worden. 5.2. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seiner Familie, seinen Fluchtvorbringen und dem Reiseweg den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die anlässlich der durchgeführten Befragungen gemachten Schilderungen seien einerseits unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes und der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen. Das Bundesamt schloss insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Personenblatt im EVZ B._______ auf der Rückseite in englischer Sprache ausgefüllt habe, dass er entgegen seinen eigenen Angaben – wonach er nur Tibetisch lesen und schreiben könne – ein geübter Schreiber der englischen Sprache sei; als Folge stellte das Bundesamt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit seine gesamten Vorbringen in Bezug auf seine Identität und Herkunft in Frage. Anderseits habe er zu wenig konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zu seinem Leben in Tibet darzulegen vermocht und zu wesentlichen Punkten (u.a. Ausreise aus China, Aufenthalt in Nepal, Reisedokumente, Geburtsort, Pflegevater und Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verhaftung des Freundes) unterschiedliche Angaben gemacht. Das Bundesamt verzichtete deshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz. Für die Begründung der Unglaubhaftigkeit im Einzelnen ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 5.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass ihm bei einer Rückkehr nach China wegen des Verteilens der Bilder des Dalai Lama Verfolgung und Tod drohen würden. Ansonsten setzte er sich in der Beschwerde mit den vom BFM genannten Unglaubhaftigkeitselementen nicht auseinander. 6. 6.1. Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die

E-471/2007 Vorfluchtgründe beziehen, zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, festzustellen, dass sie mit der teilweisen Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. Januar 2007 und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2009 die für die Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe gemachten Angaben – insbesondere dessen tibetische Ethnie – schliesslich als glaubhaft erachtete. 6.1.1. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.1.1. Die Vorinstanz zieht die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers hauptsächlich in Zweifel, indem sie einen Widerspruch darin zu erblicken glaubt, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, an dem er von der Verhaftung seines Freundes – mit dem er Bilder verteilt habe – erfahren habe, unterschiedlich angab: Im EVZ habe er ausgesagt, dass die Mitteilung durch die Mutter des Freundes in der Nacht, und später (kantonale Anhörung), dass sie kurz nach seiner Rückkehr zur

E-471/2007 Abenddämmerung erfolgt sei. Diese Abweichung (Nacht oder Abenddämmerung) kann indessen nicht als gravierender Widerspruch in einem wesentlichen Punkt gelten. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die weiteren von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2. oben) seiner Glaubwürdigkeit – gesamthaft betrachtet – abträglich sind. Es fehlt seinen Aussagen sodann an Originalität und hinreichender Präzision. Sie wirken sehr stereotyp und pauschal. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung handelt es sich – wie in E. 6.1.1. oben ausgeführt – um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente. Angesichts der mangelnden Substantiiertheit seiner Schilderungen sind also durchaus Zweifel an deren Glaubhaftigkeit angebracht. 6.1.2. Letztlich kann aber die Frage offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten würden, denn sie sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als nicht asylrelevant zu erachten. 6.2. Der Beschwerdeführer erlitt vor seiner Ausreise, gemäss seinen eigenen Angaben, in seinem Heimatstaat keine asylrechtlich begründeten Nachteile. Es stellt sich also die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht hatte, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 6.2.1. Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2.2. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich indessen keinerlei Hinweise auf (zukünftige) konkrete Verfolgungsmassnahmen durch staatliche Behörden. Als Grund seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass sein Pflegevater nach der Mitteilung der Mutter des Freundes, dass

E-471/2007 dieser verhaftet worden sei, befürchtet habe, auch dem Beschwerdeführer drohe eine solche Verhaftung. Den Entschluss, fliehen zu müssen, habe der Pflegevater für ihn gefasst. Seine Furcht, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, gründet demnach nur auf einer vagen Drittauskunft durch die Mutter des Freundes und der Einschätzung der Situation durch den Pflegevater. Die Frage, ob die erste Bilderverteilungsaktion folgenlos geblieben sei, bejahte der Beschwerdeführer. Überdies verneinte er andere politische Aktivitäten oder vorgängige Zusammenstösse mit staatlichen Stellen. Bei einer gesamthaften Würdigung aller wesentlichen Umstände ist deshalb objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – lediglich weil ihm mitgeteilt worden sei, sein Freund sei verhaftet worden – davon auszugehen hatte, er selbst habe eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden zu befürchten, zumal er den Behörden weder durch die erste Bilderverteilungsaktion noch durch andere vergangene politische Aktivitäten bekannt war. Somit ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise, er könnte asylrelevante Nachteile erleiden, aus objektiver Sicht nicht begründet erscheint. 6.3. Lediglich als Exkurs ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Benachteiligungen durch staatliche Behörden genügend intensiv sind, um als asylrelevante Verfolgung eingestuft zu werden. Gemäss der Aktenlage ging der Beschwerdeführer zwar davon aus, dass das Verteilen der Dalai Lama Bilder illegal war und eine Strafe nach sich hätte ziehen können; er vermochte allerdings nicht darzulegen, welche Benachteiligungen oder Verfolgungsmassnahmen ihm persönlich gedroht hätten, hätten die Behörden ihn als Komplizen der Bilderverteilungsaktion identifizieren können, zumal eine angebliche, erste derartige Aktion folgenlos geblieben sei. Das Verteilen von Bildern des Dalai Lama war zu dieser Zeit tatsächlich illegal, da dies als Aufruf zu separatistischen Aktivitäten hätte interpretiert werden können (vgl. den Jahresbericht vom Mai 2007 der United States Commission on International Religious Freedom [USCIRF], einsehbar unter: http://www.uscirf.gov/images/AR_2007/annualreport2007.pdf, S. 123 – 124). Damit hätte dem Beschwerdeführer bei begründeter Furcht allenfalls Gefängnis drohen können. Zu berücksichtigen gilt aber, dass die dokumentierten Fälle solcher staatlichen Verfolgungsmassnahmen jeweils im Zusammenhang mit weiteren politischen Manifestationen erfolgten: In der Regel wurde eine Gefängnisstrafe verhängt, wenn zusätzlich politische Symbole wie Flaggen oder politische Flugblätter http://www.uscirf.gov/images/AR_2007/annualreport2007.pdf

E-471/2007 verteilt bzw. politische Parolen gerufen wurden. Händler, welche die Bilder verkauften, wurden in der Regel "nur" mit einer Geldstrafe belegt. Damit würde es allenfalls zu drohenden Verfolgungsmassnahmen an der zur Anerkennung der Asylrelevanz vorausgesetzten Intensität mangeln. 6.4. Nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abwies, da – neben erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dessen Vorbringen – weder asylrechtlich begründete Nachteile vor der Ausreise aus dem Heimatland noch begründete Furcht vor solchen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat keine Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2007 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit – soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) nicht gegenstandslos geworden ist – abzuweisen. 9. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des

E-471/2007 teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-471/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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