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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2017 E-4700/2017

4. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,353 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4700/2017

Urteil v o m 4 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Kamerun, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).

E-4700/2017 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchte am 9. August 2014 gemeinsam mit ihrem Mann (religiös angetraut) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei Staatsbürgerin Kameruns und habe, nachdem ihre Mutter verstorben sei, bei ihrer Tante gelebt. Diese habe als (…) für die Regierungspartei (Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais, RDPC) gearbeitet. Anfang 2013 seien immer wieder Parteikollegen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sowohl ihre Tante als auch sie selber bedroht. Es sei dabei auch zu körperlichen Übergriffen gekommen. Diese Personen hätten sie mit einem Fluch belegt, worauf sie eine mystische Krankheit bekommen und die Schule habe abbrechen müssen. Sie sei daraufhin zu ihrem Ehemann nach C._______ geflohen. Dort sei Boko Haram aktiv gewesen, habe Häuser zerstört und Leute entführt. A.b Mit Verfügung vom 15. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit gleichem Datum lehnte das SEM auch das Asylgesuch ihres Mannes ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. A.c Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Mann durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzlichen Verfügungen gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die beiden Verfahren vereinigte und die gegen die beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil E-3297/2016 und E-3298/2016 vom 9. Juni 2016 abwies. B. B.a Mit Eingabe vom 4. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 15. April 2016 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehemann homosexuell sei und sie sich, als sie dies erfahren habe, von ihm getrennt

E-4700/2017 habe. Sie sei nun eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind und der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun bringe sie in eine prekäre Notsituation, da sie das notwendige Existenzminimum (für die Miete, Gesundheitskosten, Lebensmittel etc.) nicht erreichen und dafür auch nicht auf die Hilfe ihrer Angehörigen zurückgreifen könne. Mit einem kleinen Kind sei es ihr auch nicht möglich, ein Einkommen zu generieren, was ihre Reintegration zusätzlich erschwere. Ihr Kind benötige weiter postnatale medizinische Versorgung und eine soziale Struktur, beides sei in ihrem Heimatstaat nicht garantiert. B.b Am 17. November 2016 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons D._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 142.31] einstweilen auszusetzen. B.c Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 wies die Beschwerdeführerin das SEM darauf hin, dass die Vorinstanz im Asylverfahren ihres Mannes den zuständigen Kanton am (…) ersucht habe, den Vollzug seiner Wegweisung im Sinne einer vorsorgliche Massnahme einstweilen auszusetzen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes verletzte somit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. C. Mit am 20. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 15. April 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis am 13. September 2017 zu verlassen, erhob eine Verfahrensgebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, das SEM habe das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit gleichem Datum wie der vorliegende Entscheid abgewiesen. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werde. Sie könne sich – trotz Trennung – auf ihren Ehemann beziehen und von diesem Unterstützung verlangen. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin könne auf die bereits im Asylentscheid vom 15. April 2016 erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin könne auch auf Unterstützung von Verwandten, insbesondere auf die ihrer Tante, welche sich in E._______ aufhalte, zählen. Aus den Akten seien keine Anhaltspunkte

E-4700/2017 ersichtlich, dass sich diesbezüglich etwas geändert habe. Auch die Eltern und Geschwister ihres Ehemannes würden noch in verschiedenen Landesteilen Kameruns leben und ihre Schwiegermutter in F._______ kümmere sich um die noch in Kamerun lebende (…) der Beschwerdeführerin. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin und ihr Kind seien vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei für den Fall der Abweisung dieses Rechtsbegehrens die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 30. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4700/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E-4700/2017 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 4.3 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. November 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine veränderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe das Vorbringen, dass ihr und ihrem Kind im Falle einer Rückführung in die Heimat eine existentielle Notlage drohe, zumal sie als alleinerziehende Mutter verschiedene Kosten, wie beispielsweise für eine Unterkunft, Gesundheits- und Bildungskosten sowie Lebensmittel alleine tragen müsse. Nichts lasse darauf schliessen, dass ihre Angehörigen in Kamerun sie und das Kind unterstützen würden. Seit ihr Ehemann gestanden habe, homosexuell zu sein, sei das Verhältnis zwischen ihnen beiden sehr schlecht. Sie könne deshalb nicht auf seine Unterstützung zählen. Dasselbe gelte für seine Eltern, eine Unterstützung ihrerseits sei aufgrund des schlechten Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Ehemann sehr hypothetisch. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren, und dem damit verbundenen ausgesetzten Wegweisungsvollzug ihres Ehemannes, verletzte der Vollzug ihrer Wegweisung zudem den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.

E-4700/2017 5.2 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erschüttern. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin jetzt nicht mehr ungebunden ist, sondern jetzt auch für ein Kind zu sorgen hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. 5.2.2 Aufgrund der Akten besteht weiter kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in ihrer Heimat über keine persönlichen Anknüpfungspunkte mehr verfügen. So leben gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Onkel, Tanten und ihr Bruder noch in Kamerun und sie stehe mit diesen Personen auch noch in Kontakt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A34/19, F 42 und 46). Da die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrer Tante lebte, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr insbesondere auf deren Hilfe und Unterstützung zählen kann (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/12, S. 5 und A34/10 F 18). Hinzu kommt, dass auch die Angehörigen ihres Ehemannes in verschiedenen Landesteilen Kameruns leben, wobei sich ihre Schwiegermutter anscheinend auch um die noch in Kamerun lebende andere (…) kümmert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/12, S. 5 und A34/19, F 31,136). Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4589/2017 vom heutigen Datum auch die Beschwerde des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Damit ist die im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens erlassene Verfügung vom 19. Juli 2017 rechtskräftig geworden und die Wegweisung nach Kamerun kann vollzogen werden, zumal keine Vollzugshindernisse vorliegen. Angesichts dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen auch in Zukunft auf die Unterstützung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zählen können. Dies auch dann, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trennen. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits vorbringt, die Beziehung zum Mann beziehungsweise Vater ihres Kindes sei schlecht, es sei keine Unterstützung zu erwarten, andererseits beruft sie sich auf Art. 44 AsylG und damit auf das Vorliegen einer gefestigten familiären Beziehung, was offensichtlich widersprüchlich ist. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerinnen auch aus dem geltend gemachten Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E-4700/2017 5.2.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das SEM über die für den Wegweisungsvollzug zuständige kantonale Behörde um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersuchen kann, was sie bisher, soweit ersichtlich wohl mangels Bereitschaft zu einer Rückkehr unterlassen hat (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie im Wesentlichen lediglich die im Wiedererwägungsgesuch vom 4. November 2016 geltend gemachten Gründe wiederholen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-4700/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.‒ werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lara Ragonesi

Versand:

E-4700/2017 — Bundesverwaltungsgericht 04.10.2017 E-4700/2017 — Swissrulings