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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2007 E-4696/2006

21. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,169 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 28. Juni 2005 i.S. Asyl und ...

Volltext

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Abtei lung V E-4696/2006 luc/oeg {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Schenker Senn, Richter Brodard Gerichtsschreiberin Oeler X._______, Türkei, wohnhaft Y._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 28. Juni 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zufolge ein Kurde aus Z._______, verliess sein Heimatland angeblich am 10. Juni 2005 und reiste am 14. Juni 2005 illegal in die Schweiz ein. Anlässlich der ersten summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen am 20. Juni 2005 gab er an, er sei aus der Türkei ausgereist, weil er sich belästigt gefühlt habe. Er sei von der Polizei immer wieder mitgenommen worden, wenn fanatische Anhänger von Abdullah Öcalan Kundgebungen durchgeführt hätten. An die genauen Daten der Mitnahmen vermöge er sich nicht zu erinnern. Auf Nachfrage hin gab er an, er sei zirka Mitte 2005 beziehungsweise im April 2005 zur Sicherheitsbehörde in Z._______ geführt und dort während ein bis zwei Tagen festgehalten worden. Er sei geschlagen, angeschrieen, bedroht und schliesslich wieder freigelassen worden. Weitere, für die Ausreise relevante Vorfälle habe es nicht gegeben. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er ansonsten keine Probleme gehabt. B. Am 23. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, es gebe noch andere als die bisher erwähnten Gründe für seine Ausreise. Er sei von gewissen Leuten gezwungen worden, an Demonstrationen für Abdullah Öcalan teilzunehmen. Er sei deswegen von der Polizei zwischen fünf- und zehnmal beziehungsweise, auf Nachfrage hin, sieben- oder achtmal mitgenommen worden. Sämtliche Mitnahmen hätten sich im April 2005 ereignet. Er sei sowohl auf dem Arbeitsweg als auch zu Hause festgenommen worden. Er sei jeweils auf den Sicherheitsposten mitgenommen und dort während ein bis zweieinhalb Tagen im Keller festgehalten worden. Manchmal sei er abgeholt und grob geschlagen worden. Er sei auch mit Fusstritten traktiert und geohrfeigt worden. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr an Demonstrationen und Versammlungen teilzunehmen, dies, obwohl er gar nie an solchen Veranstaltungen teilgenommen habe. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner Organisation gewesen. Weil er Kurde sei, habe er aber immer wieder unangenehme Situationen erlebt und sei bedroht worden. Er habe befürchtet, selbst im Falle eines Wegzugs innerhalb der Türkei, immer wieder das Gleiche zu erleben und sei deshalb ausgereist. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 AsylG ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Schilderungen der Festnahmen und Inhaftierungen erweckten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe diese Begebenheiten selbst erlebt. Ohnehin würde es sich bei den geltend gemachten Schlägen und Ohrfeigen um nicht dem türkischen Staat zurechenbare Übergriffe von einzelnen Beamten handeln. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, allenfalls erneut festgenommen zu werden, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen landesweiten, asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er in keiner Weise politisch tätig gewesen sei. Allfälligen lokalen Behelligungen könnte er sich jedoch durch Wechsel seines Aufenthaltsort entziehen. Insgesamt könnten die Vorbringen

3 des Beschwerdeführers somit nicht als asylrelevant qualifiziert werden. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der BFM vom 28. Juni 2005 und die Asylgewährung beantragen. Im Falle der Ablehnung des Hauptantrages sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der einzelnen Anträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. August 2005 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann stellte sie fest, dass die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich des Abweisungsgrundes unklar ausgefallen sei, da die Vorinstanz zur Begründung zwar das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG angeführt habe, hingegen wiederholt zur fehlenden Glaubhaftigkeit Stellung bezogen habe, ohne jedoch Art. 7 AsylG explizit ins Feld zu führen. Die ARK wies den Beschwerdeführer in besagter Zwischenverfügung darauf hin, dass sie seine Aussagen als nicht glaubhaft erachte, da diese vage ausgefallen seien und mangels Realitätskennzeichen und detailreicher Beschreibung der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt. Unplausibel sei sodann, dass sämtliche sieben oder acht Mitnahmen im April 2005 stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer nachher bis zur Ausreise am 10. Juni 2005 wiederum nicht mehr belästigt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde in der Zwischenverfügung vom 26. August 2005 Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Vorhaltungen Stellung zu nehmen. Angesichts der Einschätzung des Verfahrens als aussichtslos lehnte die Instruktionsrichterin der ARK sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 12. September 2005 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. G. Mit Schreiben vom 19. September 2005 teilte der damals noch mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er habe keinen Anlass, den Aussagen seines Mandanten keinen Glauben zu schenken; im Einzelnen könne auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. H. Am 4. April 2006 übersandte das Amt für Zivilstandswesen des Kantons A._______ dem BFM einen auf den Beschwerdeführer lautenden türkischen Reisepass, ausgestellt am 22. März 2006 auf dem Konsulat in Zürich, welchen der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hatte. I. Am 15. Mai 2006 schloss der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe. J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 informierte der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Eheschliessung sowie über seinen Wohnortswechsel. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ersuchten das Migrationsamt des neuen Wohnsitzkantons in der Folge um Bewilligung des Familiennachzugs beziehungsweise Erteilung einer B-Bewilligung.

4 K. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzuges beziehungsweise der Erteilung einer B-Bewilligung wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von den zuständigen Behörden des Aufenthaltskantons der Ehefrau am 15. September 2006 angehört. Dabei gab die Ehefrau an, den Beschwerdeführer einzig geheiratet zu haben, weil ihr dafür eine grosse Geldsumme geboten worden sei. Der Beschwerdeführer selbst dementierte bei der ersten Einvernahme diese Version und gab an, aus Liebe geheiratet zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Eheleute wurde der Beschwerdeführer in der Folge zwecks weiterer Abklärungen inhaftiert. Anlässlich einer zweiten Einvernahme am 19. September 2006 gab der Beschwerdeführer zu, für die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin einen Geldbetrag geleistet zu haben. Auch gab er anlässlich dieser Anhörung zu Protokoll, bereits im November 2004 illegal in die Schweiz eingereist zu sein und in der Folgezeit bei der Familie seiner Schwester gewohnt zu haben. L. Die zuständige kantonale Behörde lehnte in der Folge das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die beiden Befragungen der Eheleute vom 15. und 19. September 2006 mit Schreiben vom 27. September 2006 ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, wieder an die frühere, ihm zugeordnete Aufenthaltsadresse zurückzukehren. Am 9. Oktober 2006 meldete sich der Beschwerdeführer dort wieder an. M. Im November 2006 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt und das Beschwerdeverfahren, sofern dannzumal nicht abgeschlossen, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. N. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 informierte der dem Beschwerdeführer zugeordnete Aufenthaltskanton die ARK darüber, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und auch keine neue Adresse hinterlassen habe. O. Mit Zwischenverfügung des inzwischen für das Beschwerdeverfahren zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2007 wurde der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylG aufgefordert, innert Frist den aktuellen Aufenthaltsort seines Mandanten sowie dessen konkretes Interesse an der Fortführung des Verfahrens bekannt zu geben. Für den Fall des unbenutzten Fristablaufs wurde die Abschreibung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses in Aussicht gestellt. P. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist die neue Adresse des Beschwerdeführers mit und führte weiter aus, dieser sei nach wie vor interessiert an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig erklärte er sein Vertretungsmandat als per sofort beendet und ersuchte um direkte Zustellung künftiger Postsendungen an den Beschwerdeführer. Q. Mit Schreiben vom 20. März 2007 informierte die zuständige kantonale Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer – nach dreimonatigem Verbleib bei diversen Landsleuten - ab sofort wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft wohnhaft sei.

5 R. Am 30. März 2007 vermeldete die zuständige kantonale Behörde, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 27. März 2007 wiederum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf. Diese habe er erneut ohne Adressangabe verlassen. S. Mit Schreiben vom 10. April 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde mit, der Beschwerdeführer habe sich bei den Behörden wieder gemeldet und sei wieder seiner heutigen Wohnadresse zugeteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

6 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Rekurrenten würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Gleichwohl ging die Vorinstanz in der Folge nicht nur auf die fehlende Asylrelevanz ein, sondern setzte sich auch mit der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages auseinander, indem sie letzteren als unsubstanziiert bezeichnete und weiter erwog, die mangelhaften Schilderungen der Festnahmen und Inhaftierungen erweckten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Begebenheiten selbst erlebt. Allfällige Mitnahmen auf den Sicherheitsposten, verbunden mit Schlägen und Ohrfeigen, bezeichnete das BFM gleichzeitig als Übergriffe einzelner Beamter, die vom türkischen Staat nicht geduldet würden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, allenfalls erneut festgenommen zu werden, erachtete die Vorinstanz als nicht genügend, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er politisch nicht tätig gewesen sei. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich lokalen Behelligungen durch die örtlichen Behörden mittels geeigneter Wahl des Aufenthaltsorts entziehen zu können. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird diesen Erwägungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in beiden Befragungen detaillierte, sehr konsistente und glaubwürdige Aussagen zu den Hintergründen seiner Flucht aus dem Heimatland gemacht. Er habe keine andere Alternative gehabt, als das Land zu verlassen, da für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestanden habe, Opfer von massiven Übergriffen zu werden. Die Freundschaft zu einem politisch aktiven Mann aus der Nachbarschaft habe ihn letztlich auch selbst in Gefahr gebracht. Sodann nimmt der damalige Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift einlässlich zur Menschenrechtslage in der Türkei Stellung, indem er einen Jahresbericht von

7 amnesty international (ai) zum Vorkommen von Folter und Misshandlungen zitiert. 4.3 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens brachte die Instruktionsrichterin der früheren ARK dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass sie die Gesuchsbegründung als in erster Linie nicht glaubhaft erachte und die Beschwerdeinstanz die Rechtsmitteleingabe als aussichtslos qualifizieren dürfte. Im Detail führte sie in der Zwischenverfügung vom 26. August 2005 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Festnahmen und Inhaftierungen seien vage ausgefallen und erweckten mangels Realitätskennzeichen und Details nicht den Eindruck, er hätte diese Begebenheiten selbst erlebt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermocht, wieso sämtliche sieben oder acht Festnahmen gerade im April 2005 stattgefunden hätten und er danach bis zur Ausreise von den türkischen Sicherheitskräften nicht mehr belästigt worden sei. Die Instruktionsrichterin räumte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme ein. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 19. September 2005 teilte der damalige Rechtsvertreter unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift lediglich mit, er selbst habe keinen Anlass, den Aussagen seines Mandanten keinen Glauben zu schenken. 4.5 Im Rahmen der Ermittlungen der Kantonspolizei A._______ im Zusammenhang mit dem Verdacht des Beschwerdeführers auf "Scheinehe" mit einer Schweizer Bürgerin gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die genannte Behörde am 19. September 2006 zu Protokoll, er sei bereits im November 2004 von Deutschland her kommend in die Schweiz eingereist und habe danach bei der Familie seiner Schwester gewohnt. Dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit vor seinem Asylgesuch in der Schweiz geweilt habe, wurde auch von seinem Schwager sowie seiner Schweizer Ehefrau bestätigt. 5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachvortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches als den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhaltend. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bereits einige Gründe angeführt, weshalb die Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer unter Achtung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Hinblick auf eine Abweisung der Beschwerde gestützt auf Art. 7 AsylG weitere Unzulänglichkeiten des Sachvortrages zur Stellungnahme unterbreitet. Auch diese Vorhaltungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend. Mit dem Verzicht des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf eine detaillierte Stellungnahme beziehungsweise dem Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche jedoch auch nur - ohne weiteres Eingehen - eine detailreiche und konsistente Schilderung behaupten, vermag der Rechtsvertreter die Zweifel am Sachvortrag nicht aus dem Wege zu räumen. Als unzureichende Darstellungselemente in den beiden im Asylverfahren erstellten Protokollen sind zusammenfassend nochmals zu nennen, dass der Beschwerdeführer zum Ausreisedatum widersprüchliche Angaben gemacht hat,

8 dass er sich erst nicht an die Festnahmedaten erinnerte, dass er auf Nachfrage hin die Festnahmen auf Mitte 2005 und später auf April 2005 festlegte, dass er in der zweiten Anhörung erstmals geltend machte, von Anhängern Abdullah Öcalans zur Teilnahme an den Demonstrationen gezwungen worden zu sein, dass er ungenaue und gleichzeitig differierende Angaben zur Zahl der Festnahmen machte, indem er sie zuerst auf fünf bis zehn und später auf sieben oder acht bezifferte, und dass er keine plausible Erklärung für die ausschliessliche Verteilung der Festnahmen auf den Monat April sowie die behördliche Interesselosigkeit an seiner Person in den nachfolgenden vierzig Tagen bis zur angeblichen Ausreise am 10. Juni 2005 abzugeben vermochte (vgl. dazu die Aussagen in den Akten A1/10 und A7/7). Den durch die unzulängliche Darstellungsweise entstandenen Zweifeln vermochte der Beschwerdeführer weder bei den Anhörungen noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens überzeugend zu begegnen. Den Behauptungen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe sehr konsistente und glaubwürdige Aussagen zu den Hintergründen seiner Flucht aus der Heimat gemacht, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ergänzend auf das mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung des Eheverfahrens erstellte Protokoll der Kantonspolizei A._______ vom 19. September 2006 zu verweisen, in welchem der Beschwerdeführer angab, bereits im November 2004 in die Schweiz eingereist zu sein und in der Folgezeit bei der Familie seiner Schwester gewohnt zu haben. Entsprechend dieser Aussage hätte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblich erlittenen Festnahmen (April 2005) bereits in der Schweiz aufgehalten. Die Erwägung der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers erweckten nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Begebeneheiten, wird dadurch bestätigt (zur Rechtmässigkeit der Verwendung der letztgenannten Aussage des Beschwerdeführers vgl. das nach wie vor gültige, in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13 veröffentlichte Urteil der ARK zur Tragweite des Anspruches auf rechtliches Gehör bei Widersprüchen in den eigenen Aussagen). Zusammenfassend ist abschliessend festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Asyl somit zu Recht nicht gewährt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des

9 Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2006 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet (vgl. Bst. I). Hingegen hat der für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständige Kanton den Anspruch auf Erteilung einer B- Bewilligung als Folge dieser Heirat verneint (vgl. Bst. L). Eine allfällige Anfechtung dieses negativen Entscheides hätte bei den entsprechenden fremdenpolizeilichen Behörden, nicht jedoch im Asylverfahren, erfolgen müssen. Aus den Akten ist jedoch nicht zu schliessen, dass eine solche erfolgt wäre, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zugegeben haben, gegen Entgelt die Ehe eingegangen zu sein und der Beschwerdeführer sich in der Folge am Wohnort seiner Ehefrau ab- und wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft anmeldete. Bei dieser Sachlage besteht im Asylverfahren kein Anlass, von einer Wegweisungsanordnung abzusehen oder die Tatsache der Heirat als Wegweisungshindernis im Lichte von Art. 8 EMRK zu würdigen (vgl. dazu den nach wie vor gültigen Entscheid in EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.b. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; sowie das weiterhin massgebende ARK-Urteil in EMARK 2001 Nr. 21) und nachträglich keine Umstände hinzugetreten sind, welche diese Anordnung in Frage zu stellen vermöchten. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen

10 Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine, dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat, auf welche der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Erhebungen von ai in seiner Beschwerdeschrift eingeht, lässt gemäss Praxis der früheren ARK und des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (vgl. das weiterhin gültige ARK-Urteil in EMARK 2005 Nr. 12, E. 10.3, S. 114 mit weiteren Hinweisen). 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie schon die ARK - nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Türkei aus; dies gilt für sämtliche Provinzen des Landes, insbesondere auch für jene im Süden und im Südosten (vgl. dazu das weiterhin massgebende Urteil in EMARK 2004 Nr. 8). Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nichts Negatives aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben im EVZ Kreuzlingen zufolge in Z._______, wo er zeitlebens gewohnt hat und wo weiterhin ein Grossteil seiner Familie wohnhaft sei, in den sechs Jahren vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich der erst 21-jährige Beschwerdeführer in der Türkei mit Hilfe seines Beziehungsnetzes und allenfalls mit fortdauernder Unterstützung seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester beziehungsweise deren Familie wieder eine Existenz aufbauen kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

11 6.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 12. September 2005 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 12. September 2005 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie, mit den Akten N ...) - B._______ (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am:

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