Abtei lung V E-4695/2007 luc/beu {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. 1. A._______, Georgien, alias B._______, geboren (...), Türkei, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, 2. C._______, geboren (...), Georgien, alias D._______, geboren (...), Türkei, wohnhaft (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4695/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer am 16. September 2006 unter einer anderen Identität (als angebliche türkische Staatsangehörige namens B._______ beziehungsweise D._______) Asylgesuche in der Schweiz einreichten, auf welche das BFM mit Verfügungen vom 13. November 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit zwei separaten Urteilen vom 22. November 2006 dagegen erhobene Beschwerden abwies, dass die Beschwerdeführer seit dem 24. November 2006 als weggezogen mit unbekanntem Aufenthalt galten, dass sie sich eigenen Angaben zufolge vom 24. November 2006 bis 5. Mai 2007 illegal in Frankreich aufhielten, von wo sie am 5. Mai 2007 in die Schweiz zurückkehrten, wo sie am selben Tag ein weiteres Mal um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vom BFM im Transitzentrum Alstätten vorgenommenen "Zusatzabklärung ohne Hilfswerk" vom 31. Mai 2007 erklärte, er wolle heute die Wahrheit sagen und man habe ihnen geraten, sich im ersten Asylgesuch als Türken auszugeben, dass sie aber aus Georgien stammen würden, dass die Beschwerdeführer ferner anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 5. Juni 2007 sowie der direkten Anhörung vom 20. Juni 2007 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei alleiniger Zeuge des Mordes an seinem Onkel am 13. September 2000 in E._______ gewesen, weshalb er befürchte, vom Mörder ebenfalls umgebracht zu werden, dass er aus diesem Grund im September 2006 das Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, Georgien verlassen zu haben, um ihrem Ehemann zu folgen, E-4695/2007 dass der Beschwerdeführer diesen Mord zwar der Polizei gemeldet habe, diese ihm indessen mitgeteilt habe, der angezeigte Mörder sei ins Ausland gereist, dass der Beschwerdeführer sodann im Juni 2006 von Nachbarn vernommen habe, dass die gesuchte Person nach Georgien zurückgekehrt sei, worauf er im Juli und August 2006 die Polizei nochmals angegangen sei, welche indessen weiterhin vom Auslandaufenthalt dieser Person ausgehe, dass im Übrigen weder der Beschwerdeführer selber noch jemand aus seiner Bekanntschaft den ihm bekannten Mörder gesehen habe (vgl. B13, S. 8), dass er ferner von diesem seit dem Mord weder kontaktiert noch bedroht worden sei (vgl. B13, S. 10 und 12), dass das BFM auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2007 – am selben Tag persönlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit - in kyrillischer Schrift verfasster und handschriftlich ergänzter - Formular-Eingabe vom 9. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 an die Beschwerdeführer, diese Eingabe übersetzen zu lassen, die Beschwerde amtlich übersetzen liess, dass sich daraus ergab, dass die Beschwerdeführer sinngemäss insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zum Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2007 ein weiteres in kyrillisch verfasstes, handschriftliches Schreiben nachreichte, E-4695/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und – abgesehen vom sprachlichen Aspekt formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG. Art. und 108a AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin angeblich am 12. April 1990 geboren ist und demnach heute 17-jährig wäre, dass indessen keine "fälschungssicheren" (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.1.) Identitätspapiere zu den Akten gereicht wurden, welche eine zweifelsfreie Identifikation der Beschwerdeführerin (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.2.) erlauben und mithin deren Alter mit überwiegender Sicherheit festlegen würden, dass lediglich Fotokopien des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin und des georgischen Reisepasses ihrer Mutter, in welchem sie aufgeführt ist, eingereicht wurden, dass Fotokopien indessen nicht als "fälschungssicher" gelten können, sondern im Gegenteil manipulierbar sind, dass die Zweifel am Alter der Beschwerdeführerin dadurch bestärkt werden, dass sie im ersten Asylverfahren, wie bereits erwähnt, andere Personalien angab, E-4695/2007 dass sie überdies – wäre sie zum heutigen Zeitpunkt erst 17-jährig dann folgerichtig im Alter von 13 Jahren geheiratet und im Alter von 14 Jahren ein Kind zur Welt gebracht hätte, was ebenfalls zweifelhaft erscheint, dass damit die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass sich das BFM gemäss der Begründung der Verfügung vom 4. Juli 2007 auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG stützte, dass gemäss dieser Bestimmung auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass indessen dennoch auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er- E-4695/2007 gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Anwendung dieser Bestimmung eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt, dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits im Jahr 2006 ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass sie dabei mit einem anderen Namen und mit angeblicher türkischer Nationalität aufgetreten sind, sowie - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. B10) - falsche Fluchtgründe schilderten, dass sie sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Einreichung eines zweiten Asylgesuches illegal in Frankreich aufgehalten hätten, nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt seien und keine Vorbringen von flüchtlingsrechtlicher Bedeutung für diese Zwischenzeit geltend gemacht haben, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, es lägen - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vor, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass insbesondere kein Grund zu erkennen ist, weshalb die im vorliegenden Verfahren geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2000 und 2006 - also vor dem ersten Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 16. September 2006 -, welche angeblich Flucht auslösend waren, nicht bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen Darlegungen und entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer auch nicht geeignet sind, um von einer begründeten Furcht vor E-4695/2007 künftiger Verfolgung auszugehen, zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) dass in der Beschwerde einzig der Sachverhalt wiederholt und erneut ausgeführt wird, der Beschwerdeführer müsse befürchten, vom Mörder seines Onkels getötet zu werden, ohne dass auf die Erwägungen des BFM Bezug genommen würde, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht und mit ausreichender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Hinderungsgrund darstellt, hingegen bei der Ansetzung der Ausreisefrist E-4695/2007 durch die Vollzugsbehörden in gebührendem Masse zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland mit den dort wohnhaften, zahlreichen Verwandten – neben verschiedenen Onkel und Tanten insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. B1 S. 3, B2 S. 2, B13 S. 4, B14, S. 4) - über ein soziales und familiäres Netz verfügen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer beantragten, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung durch einen amtlichen Rechtsvertreter zu gewähren, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, wenn deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, dass die obenstehend vorgenommene Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Begehren der Beschwerdeführer als aussichtslos erschienen, weshalb aufgrund dieser Sachlage das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass angesichts der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege weitere Übersetzungen der fremdsprachigen Eingaben nicht mehr von Amtes wegen vorzunehmen sind, E-4695/2007 dass die Beschwerdeführer auf ihre Mitwirkungspflicht, die unter anderem auch die Übersetzung von Dokumenten in eine Amtssprache beinhaltet, mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2007 aufmerksam gemacht wurden, dass demnach die weitere zu den Akten gereichte fremdsprachige Eingabe vom 25. Juli 2007 nicht von Amtes wegen übersetzt wird, dass das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4695/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, beziehungsweise der vorgesehen Geburt ihres Kindes, bei der Ansetzung der Ausreisefrist gebührend Rechnung zu tragen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: Seite 10