Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-469/2014
Urteil v o m 2 2 . M a i 2014 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Liberia), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
E-469/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 20(...) und reiste nach Österreich, wo er sich während drei Jahren als Asylgesuchsteller aufhielt. Anschliessend lebte er von Dezember 2005 bis Juni 2012 illegal in Italien. Am 16. Juni 2012 gelangte er mit dem Zug in die Schweiz und suchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2012 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus Liberia und habe bis Anfang 19(...) mit seinen Eltern in Monrovia gelebt. Nach dem Fall seines Vaters im Krieg habe er mit seiner Mutter mehrere Monate in Guinea und Ghana verbracht, bevor sie sich von Ende 19(...) bis 20(...) in Nigeria niedergelassen hätten. Nach dem Tod seiner Mutter sei er nach Liberia zurückgekehrt und zu einer Bekannten und deren Ehemann gegangen. Als er deren Haus betreten habe, sei dieses von Unbekannten angegriffen worden, wobei die Bekannten gestorben seien. Er gehe davon aus, dass die Attacke ihm gegolten habe, da ein Schwur bestehe, wonach seine Familie ausgerottet werden solle. B. Auf Anfrage hin erteilten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juli 2012 Informationen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich. C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden lehnten diese mit Schreiben vom 12. September 2012 ab. D. Eine Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Nigeria und mit Sicherheit nicht in Liberia sozialisiert worden sei.
E-469/2014 E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Lingua-Analyse und teilte ihm mit, dass bei einer Täuschung über die Identität auf ein Asylgesuch allenfalls nicht eingetreten werde. F. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2014 eine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte die Vorinstanz, von einem Nichteintretensentscheid abzusehen. G. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 27. Januar 2014 – trat das BFM gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zugleich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Datum Poststempel: 28. Januar 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei unter Rückweisung der Sache anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und einen materiellen Entscheid zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte es der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung betreffend die Frage des Fortbestands der Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung nach Inkrafttreten der Teilrevision des AsylG am 1. Februar 2014. J. Das BFM reichte am 25. Februar 2014 eine Stellungnahme ein.
E-469/2014 K. Der Beschwerdeführer wurde am 28. April 2014 zur Replik eingeladen, liess sich aber innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
E-469/2014 nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Nichteintretensgründe überarbeitet. Dabei wurde der Nichteintretenstatbestand gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, ersatzlos aufgehoben. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht gilt. Im Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 wird in Auslegung dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die noch nicht rechtskräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, grundsätzlich das neue Recht anzuwenden sei (vgl. dort E. 2.4.2–2.4.3). Würde dies indes auch bei vormaligen Nichteintretenstatbeständen getan, welche mit der Gesetzesänderung aufgehoben wurden, hätte dies zwingend eine Kassation der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen und einen neuen Entscheid durch das BFM zur Folge. Ein solches Resultat würde dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Betreffend die aufgehobenen Nichteintretenstatbestände ist daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auszugehen. Diese ist durch eine teleologische Reduktion des Sinnes der Bestimmung zu beheben, indem die Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintretenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. das Urteil E-662/2014 E. 2.4.5).
E-469/2014 Nachfolgend ist daher in Anwendung des alten Rechts zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat. 5. Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität umfasst neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Dabei muss die Identitätstäuschung gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt sein, weshalb die blosse Feststellung, dass jemand gegenüber einer ausländischen Behörde eine andere Identität angegeben hat, nicht genügt (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1 S. 137 f.).
6. 6.1 Das BFM führte zu Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, im Lingua-Gutachten vom 9. Dezember 2013 sei die beauftragte sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers unzutreffend seien und er eindeutig nicht in Liberia sozialisiert worden sei.
Im Gutachten sei zunächst vermerkt, dass er beim analysierten Telefoninterview von der Erstbefragung abweichende biographische Daten angegeben habe. Anlässlich der Befragung zur Person habe er erklärt, die ersten (…) Lebensjahre in Monrovia verbracht zu haben, während er beim Telefongespräch geltend gemacht habe, nur bis 19(...) in Liberia und in der übrigen Zeit in Guinea ([…]) Ghana ([…]) und Nigeria ([…]) gelebt zu haben.
Im Übrigen habe der Experte insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei zu Liberia in den Bereichen ethnische Gruppierungen, Counties und Städte, Monrovia, Bürgerkrieg, Essen, Währung, Fussballer und Schriftsteller befragt worden. Von den Fragen zu ethnischen Gruppierungen, Counties und Städten habe er praktisch keine richtig beantworten können; beispielsweise habe er von sich aus keine ethnische Gruppierung in Liberia nennen können. Zu Monrovia habe er nur wenige richtige
E-469/2014 Antworten gegeben. Fragen zu Bildungseinrichtungen und Verkehr habe er indes falsch beantwortet und als Stadtteile in Monrovia Orte genannt, die sich ausserhalb der Hauptstadt befinden würden. Den Bürgerkrieg habe er zeitlich einigermassen korrekt eingeordnet. Hingegen seien seine Ausführungen über den ehemaligen Präsidenten, B._______, bis auf eine Aussage falsch gewesen. Der Beschwerdeführer habe ferner richtig erklärt, von welchem Land aus C._______ in den Bürgerkrieg eingegriffen habe, jedoch falsche Angaben über die Gruppierung gemacht, die diesen bei der Machtergreifung unterstützt habe. Fragen zur liberianischen Währung habe er korrekt beantwortet. Überdies habe er den Namen eines liberianischen Fussballers, jedoch nicht dessen Ethnie oder Herkunftsort zu nennen vermögen. Schliesslich kenne er weder liberianische Schriftsteller noch Journalisten, obwohl er an anderer Stelle angegeben habe, afrikanische Literatur studiert zu haben und Journalist werden zu wollen. Zusammenfassend werde im Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich über oberflächliche Landeskenntnisse verfüge. Ihm fehle das Wissen einer Person, die mit liberianischen Eltern aufgewachsen und in Monrovia zumindest eine gewisse Zeit seines Lebens verbracht habe. Betreffend die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers habe der Experte zudem festgehalten, es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass seine Mutter nur Englisch mit ihm gesprochen hätte, wenn sie, wie angegeben, der Ethnie der Klao angehört hätte. Zudem spreche er ein nigerianisches Pidgin Englisch. Seine sprachlichen Fähigkeiten würden somit nicht vollständig seinem persönlichen Hintergrund entsprechen, wie er ihn im Interview dargelegt habe.
Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens stehe fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen anlässlich der Befragung zur Person bis zu seinem (…) Lebensjahr nicht in Liberia sozialisiert worden sei. Sodann habe er keine liberianischen Identitätspapiere oder Kopien von solchen eingereicht, obgleich er angeblich einen liberianischen Reisepass besessen habe. Folglich würden seine Angaben betreffend seinen Geburtsort und die liberianische Staatsangehörigkeit nicht zutreffen, womit er die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht habe. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Januar 2014 vermöchten diese Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. In seiner Eingabe habe er daran festgehalten, Liberia im Alter von (…) verlassen zu haben, was seine beschränkten Kenntnisse über Liberia erkläre. Er könne sich nicht daran erinnern, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, bis zu seinem (...) Lebensjahr in Monrovia gelebt zu haben. Möglicherweise handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Seine Mutter habe mit ihm nur
E-469/2014 Englisch und kein Klao gesprochen. Sie hätten sich illegal in Nigeria aufgehalten und unter keinen Umständen auffallen wollen. Diese Einwände vermöchten indes die Ergebnisse des Gutachtens nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person klar ausgesagt, bis 19(...) in Monrovia gelebt und dort während (…) Jahren in der Primarschule gewesen zu sein. Sodann habe er angegeben, die Sekundarschule teilweise in Ghana und teilweise in Nigeria besucht zu haben. Wenn er mit seiner Mutter jedoch illegal in Nigeria gelebt hätte, um nicht aufzufallen, hätte er dort kaum die Schule besucht.
Zusammenfassend stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, weshalb in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei der "Befragung zu seiner Herkunft" angegeben, Liberia bereits als Kind verlassen zu haben. An seiner Staatsangehörigkeit ändere dies nichts. Die Angaben zu seiner Identität, namentlich betreffend den Namen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort, würden stimmen. Er habe dieselben Angaben auch gegenüber den österreichischen Behörden gemacht. 7. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht. 7.1 Das BFM sieht die Identitätstäuschung des Beschwerdeführers insbesondere gestützt auf das Lingua-Gutachten vom 9. Dezember 2013 als erwiesen an. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt derartige Analysen zwar nicht als eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG), misst ihnen indessen erhöhten Beweiswert zu, wenn bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind. Demnach sind Lingua-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen.
E-469/2014 7.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab, von der Geburt bis 19(...) in Monrovia gelebt und dort die Primarschule besucht zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A8/11 Ziff. 1.17.04 und 2.01 S. 3 f.). Die Richtigkeit dieser Angaben hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, was er sich entgegenhalten lassen muss. Die der Darlegung widersprechenden Angaben anlässlich des für die Erstellung des Lingua-Gutachtens geführten Telefongesprächs und im Schreiben vom 15. Januar 2014 erweisen sich als nachgeschoben, ohne dass der Beschwerdeführer ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler glaubhaft machen könnte. So gab er im Rahmen der Erstbefragung, nicht wie im Schreiben vom 15. Januar 2014 vermutet, an, er habe nach der Geburt während (…) in Liberia und anschliessend von 19(...) und bis 19(...) in Guinea gelebt. Aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 19(...) und nur für (…) in Guinea gelebt habe (vgl. A8/11 Ziff. 20.4 S. 4). 7.3 Bei der Würdigung der Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2013 ist folglich von den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person auszugehen, wonach er von 19(...) bis Anfang 19(...) in Liberia und von Ende 19(...) bis 20(...) in Nigeria gelebt habe. Mithin ist zu prüfen, ob bis zum (...) Lebensjahr eine Sozialisierung in Liberia erfolgt ist, was Rückschlüsse insbesondere auf die Staatsangehörigkeit erlaubt. 7.4 Der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse ist aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel bestehen. Dieser hielt im Gutachten – für dessen wesentlichen Inhalt auf die angefochtene Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) zu verweisen ist – betreffend die Länderkenntnisse zusammenfassend fest, obgleich der Beschwerdeführer ein oberflächliches Wissen über Liberia habe, scheine es ihm am Wissen einer Person zu fehlen, die mit liberianischen Eltern aufgewachsen sei und zumindest einen Teil ihres Lebens in Monrovia verbracht habe. Dem ist zuzustimmen, konnte der Beschwerdeführer doch keinerlei ethnische Gruppierungen nennen, bezog sich bis auf eine Ausnahme auf Counties, die in Liberia nicht existieren und konnte neben Monrovia keine Stadt Liberias nennen. Seine Kenntnisse von Monrovia sind somit lediglich rudimentär, soweit seine Angaben nicht falsch ausfielen. So machte er unkorrekte Angaben zur angeblich besuchten Schule, dem Flughafen und den Flüssen in der Stadt (vgl. auch bereits A8/11 Ziff. 6.01 S. 7, wo er
E-469/2014 angab, Liberia liege am Mittelmeer). Von einer Person, die die ersten (…) Jahre ihres Lebens angeblich in Monrovia verbrachte und liberianische Eltern hat, darf indes ein breiteres Wissen erwartet werden. Die Lingua- Analyse ergab sodann, dass der Beschwerdeführer ein nigerianisches Pidgin Englisch spreche und es ihm an Kenntnissen in guineischen und liberianischen Sprachen – wie Kru und Klao, den Sprachen der angeblichen Ethnien seiner Eltern – fehle. Zudem hätten keine Merkmale beobachtet werden können, die auf einen Einfluss des liberianischen Englisch auf seine Sprache hinweisen würden. Zusammenfassend kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Liberia stammt und dort die ersten (…) Jahre seines Lebens verbrachte. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass er falsche Angaben zu seinem Geburtsort und seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat. Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden zwar mit demselben Vor- und Nachnamen, nicht aber mit demselben Geburtsdatum auftrat wie in der Schweiz (vgl. A17/2). 7.5 Das BFM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Er hat die schweizerischen Asylbehörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht, weshalb der Tatbestand von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist. 8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 9. Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
E-469/2014 lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Wie vorstehend festgestellt, hat der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht und die Mitwirkungspflicht verletzt. Damit hat er eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht, weshalb er die entsprechenden Folgen zu tragen hat. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM, soweit möglich, richtigerweise den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria, den mutmasslichen Heimatstaat des Beschwerdeführers, geprüft. Dabei hat es zutreffend festgehalten, der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und es gebe keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann sprechen weder die in Nigeria herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. Nach dem Gesagten ist der verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund des am 5. Februar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-469/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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