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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2015 E-4676/2015

6. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,560 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4676/2015

Urteil v o m 6 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).

E-4676/2015 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 21. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. April 2015 wurde er zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt, welches Land mutmasslich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Er gab an, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen und er sei hierhergekommen, um in Frieden und Ruhe leben zu können, und er möchte hier auch eines Tages die Schule besuchen. Nach Italien wolle er nicht gehen. A.b. Am 7. Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet. A.c. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 (eröffnet am 23. Juli 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 30. Juli 2015 anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuches fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die B._______ sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte zwei Berichte zur Situation von Flüchtlingen in Italien sowie eine Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4676/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).

E-4676/2015 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, er sei von Libyen mit dem Boot in ein ihm unbekanntes Land gelangt und von dort mit dem Zug in die Schweiz gefahren, wo er von den Sicherheitskräften aufgegriffen worden sei. Er wisse nicht, durch welches Land er gereist sei. Es seien ihm in keinem europäischen Land Fingerabdrücke genommen worden (vgl. Akten SEM A4/14 S. 7). Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 20. April 2015 in Chiasso in einem von Como kommenden Zug von den Grenzbehörden kontrolliert und zwecks Einreichen eines Asylgesuchs ins Empfangs- und Verfahrenszentrum gebracht wurde. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar nicht explizit, von Italien her in die Schweiz eingereist zu sein, bestreitet aber die entsprechende Annahme des SEM nicht und führt in der Beschwerde aus, er sei nach der Rettung durch die Marine "weiter Richtung Norden" gereist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien an Land ging und von dort aus via Como in die Schweiz gelangte. Die italienischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das italienische Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen. Falls sich eine Überstellung an das an sich zuständige Italien in diesem Sinne als unmöglich erweist, wird die Schweiz für die Behandlung des Gesuchs zuständig, es sei denn, es komme nach den Regeln der Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in Frage. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation für Flüchtlinge in Italien sei menschenunwürdig und prekär, es fehle an Unterkünften, die hygienische Verhältnisse seien schlecht und die medizinischen Strukturen ungenügend. Italien sei mit der Flüchtlingsproblematik überfordert und fühle sich

E-4676/2015 von den anderen Dublin-Staaten im Stich gelassen, zumal die Quotenverteilung von Asylsuchenden fehlgeschlagen sei. Das SEM solle die Überstellungen nach Italien stoppen. 5.2.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Dieser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, gewisse Mängel offenbare. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) immanent sei (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013

E-4676/2015 vom 4. November 2014, § 114 f.). Die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils, in welchem es im Übrigen um ein Ehepaar mit unmündigen Kindern ging, liegt (gemäss dem Urteil BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.3) darin, dass der EGMR der (aus der bisherigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes deduzierbaren) eingeengten Sichtweise ein Ende macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren systemische Mängel aufweisen. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass dieses System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten bleibe, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden bewältigen zu können, weshalb stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung stattfinden müsse. Ob neben der Überstellung von Familien auch diejenige anderer (verletzlicher) Personen gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte und ob auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen wären, wird aus dem Tarakhel-Urteil nicht ersichtlich. Ein Überstellungsverbot basierend auf einer geltend gemachten Krankheit wird vom Gerichtshof jedenfalls nur sehr selten, nämlich nur dann wenn sich die Person in einem kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Behandlung in Italien nicht möglich ist, angenommen (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13). 5.2.2. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal er ein solches in Italien nicht angestrengt hat und diesbezüglich keine Einwände erhebt. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe (…) und Schmerzen, weswegen er Beruhigungsmittel bekommen habe, bisher aber nicht zum Arzt geschickt worden sei, ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, Italien würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung oder den Zugang zu notwendigen Medikamenten verweigern. Dass er aus gesundheitlichen Gründen einer Gruppe verletzlicher Personen angehören könnte, scheidet jedenfalls offensichtlich aus.

E-4676/2015 5.2.3. Der sinngemässe Einwand der rechtsungleichen Behandlung – das SEM sei auf das Asylgesuch seines Freundes, der ihn ab dem Heimatdorf begleitet habe, eingetreten (Beschwerde S. 3 und 6) –, taugt als Argument nur schon deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Überstellung an Italien gegeben sind und weil der Beschwerdeführer aus einem vom SEM allenfalls "zu Unrecht" (beziehungsweise in Ausübung seines Ermessens; dazu nachfolgend E. 5.3) vorgenommenen Selbsteintritt im Asylverfahren seines Freundes in Anbetracht des Grundsatzes "keine Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. Art. 8 BV und BGE 122 II 446, m.w.H.) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.2.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 5.3.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgesehen]); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.3.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im Gegensatz zur pauschalen Behauptung in der Beschwerde sind keine Hinweise erkennbar, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip in seinem Fall http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-4676/2015 missachten werde. Wie bereits ausgeführt wurde, ist zudem davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne eine mögliche Erkrankung in Italien adäquat behandeln lassen. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten unspezifischen Bauchschmerzen, welche bisher offenbar keinen Arztbesuch erforderlich machten, stehen einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. 5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch seine Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweist. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4676/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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