Abtei lung V E-4673/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33, 3072 Ostermundigen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4673/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Februar 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 16. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 27. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der Edo, Katholike und habe als Sohn eines Priesters in C._______, Bundesstaat B._______ gelebt, dass er bis im Dezember 2007 die Senior Secondary School besucht habe und an der Universität habe studieren wollen, dass er mit den nigerianischen Behörden nie Probleme gehabt habe und weder vor Gericht noch im Gefängnis gewesen sei, dass sein Vater im Dezember 2007 gestorben sei und er auf Wunsch seiner Gemeinschaft dessen Nachfolge als Priester hätte antreten müssen, was er jedoch abgelehnt habe, dass ihm die Gemeinschaft deshalb erklärt habe, man müsse ihn umbringen, bevor jemand anderes die Nachfolge seines Vaters antreten könne, dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt habe, welche ihm jedoch nicht geholfen habe, dass ihm der Bischof von D._______ Hilfe versprochen habe, dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen habe und mit dem Schiff von D._______ nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung vom 16. März 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist, E-4673/2008 dass diese Aufforderung anlässlich der Befragung im Transitzentrum wiederholt worden war, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Papiere damit erklärte, er habe keine Möglichkeit, Papiere zu beschaffen, dass er nie einen Reisepass besessen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2008, eröffnet am 7. Juli 2008, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass grundsätzlich Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers bestünden, da dieser im Transitzentrum eine andere Identität angegeben habe als anlässlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Österreich, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, nie Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt zu haben, womit keine Gründe gegen die Beschaffung von Identitätspapieren vorliegen würden und er solche jederzeit hätte beschaffen können, dass für die Reise auf dem Seeweg, um nach Europa zu gelangen, die Verwendung von Reisepapieren grundsätzlich unentbehrlich sei, dass er geltend gemacht habe, seine Mutter habe bis zu seiner Ausreise ein Telefon besessen, seine Schwester wohne an derselben Adresse, dass er im Umfeld einer eher einflussreichen Stellung seines Vaters gelebt und bis Dezember 2007 die Senior Secondary School besucht habe, dass seine Angaben und Position darauf schliessen liessen, dass er in seinem Heimatland ein umfangreiches Sozialnetz und Verwandte in C._______ habe, E-4673/2008 dass sich der Beschwerdeführer somit in einer für die Beschaffung von Papieren begünstigenden Ausgangslage befinde, da er in seinem Heimatland über verschiedene Kontaktmöglichkeiten verfüge und keine Gründe vorlägen, die einer Ausstellung von Papieren durch die Behörden entgegenstünden, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die tatsachenwidrigen, unstimmigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Daten, an welchen er die Polizei aufgesucht haben wolle, widersprochen habe, dass er keine schlüssigen Angaben betreffend seine Reise habe machen können, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juli 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, E-4673/2008 dass er zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt, er sei wegen seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters als Priester anzutreten, mit dem Tod bedroht worden, wobei ihm die Polizei nicht habe helfen wollen, respektive nicht in der Lage gewesen wäre, ihn zu schützen, dass es für ihn keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gebe, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4673/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-4673/2008 dass mithin nach erfolgter Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Asylgewährung jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner persönlichen Situation (Wohnort, Schulbesuch, Kontakte) in einer guten Ausgangslage befunden, um sich rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, dass er diese innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass er für das Fehlen von Identitätspapieren in seiner Rechtsmitteleingabe keine Erklärung abgibt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für seine Reise aus dem Heimatstaat Reisepapiere benutzt, dass mithin keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaub- E-4673/2008 haft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass diese Annahme durch die Abklärungen in Österreich, welche ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dort unter einer anderen Identität erkennungsdienstlich erfasst worden ist, zusätzlich gestützt wird, dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung sowie der Direktanhörung vom 26. Juni 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner insgesamt unsubstanziierten und in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den bereits anlässlich den Anhörungen geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen, ohne auf die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten näher einzugehen, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-4673/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK SR 0.142.30] und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als zulässig erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-4673/2008 dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4673/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Originalverfügung, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 11