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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2008 E-4671/2008

9. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,187 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-4671/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4671/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2006 Afghanistan verliess und über Pakistan und andere, ihm unbekannte Länder am 14. Februar 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 15. Februar 2006 um Asyl nachsuchte, dass er am 28. Februar 2006 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und am 3. April 2006 von der zuständigen Behörde des Kantons Schwyz zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Kabul, dass er zuletzt als (...) tätig gewesen sei und Amerikaner kennengelernt habe, dass er diese in der Folge mehrmals zu sich nach Hause eingeladen habe, wobei sie ihm einmal zwei Zeitungen und ein andermal ein Buch mitgebracht hätten, dass er zunächst nicht dazu gekommen sei, das Buch zu lesen, es jedoch eines Morgens zur Hand genommen habe, um es zu lesen, dass in diesem Moment sein Bruder in das Zimmer gekommen sei, um ihm mitzuteilen, (...), ein Freund des Beschwerdeführers, stehe draussen und warte auf ihn, dass er das Buch hinter einem Kissen versteckt und das Haus verlassen habe, um mit seinem Freund in die Stadt zu gehen, dass er von seiner Mutter und seiner Schwester erfahren habe, während seiner Abwesenheit seien Verwandte zu Besuch gekommen, welche das Buch entdeckt hätten, dass die Verwandten nach Auffinden des Buches sehr aufgebracht gewesen seien und gesagt hätten, der Beschwerdeführer sei ein Abtrünniger, E-4671/2008 dass sie das Haus schnell verlassen hätten und zu den Behörden gegangen seien, dass die Behörden in der Folge das Haus durchsucht, einige Bücher und die beiden Zeitungen sowie seinen Bruder (...) mitgenommen und sowohl seine Mutter als auch seine Schwester geschlagen hätten, dass er daraufhin mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder (...) zum Schwiegervater seines Onkels nach Djalalabad geflohen sei, dass die Behörden am (...) 2006 das Haus, in welchem die Familie Zuflucht gefunden habe, durchsucht und die Familienmitglieder zusammengeschlagen hätten, dass die Mutter dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sich in Sicherheit bringen, dass das BFM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2008 - eröffnet am 13. Juni 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Vorinstanz insbesondere erwägt, in Afghanistan sei das Missionieren mit einem hohen Risiko verbunden, und es erscheine daher wenig plausibel, dass das befreundete amerikanische Ehepaar dem Beschwerdeführer die obgenannten Dokumente abgegeben habe, ohne sich vorher zumindest ansatzweise über dessen religiöse Einstellung informiert zu haben, dass es aufgrund des Titels des Buches ("das heilige Buch") unrealistisch sei, der Beschwerdeführer habe dieses, ohne den Inhalt gekannt zu haben, im Bücherregal abgelegt, schliesslich habe er sich der Konsequenzen bewusst sein müssen, welche der Besitz von Dokumenten mit christlichem Inhalt in Afghanistan nach sich ziehe, E-4671/2008 dass der Beschwerdeführer erst auf mehrfachen Vorhalt zugegeben habe, sich bewusst gewsen zu sein, dass es sich um Zeitschriften mit christlichem Inhalt handle, indessen weiterhin behaupte, den Inhalt des Buches nicht gekannt zu haben, was unlogisch sei, da die Verbindung zwischen den Zeitschriften und dem Buch schon vom Titel her offensichtlich sei, dass es in der von ihm geschilderten Konstellation nicht nachvollziehbar erscheine, nur er selber, nicht aber auch seine Familie sei ausgereist, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es seien Wegweisungshindernisse festzustellen, wobei als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Instruktionsrichter am 21. Juli 2008 verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2008 fristgerecht geleistet wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom E-4671/2008 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass es im Gegensatz zum strikten Beweis genügt, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.), E-4671/2008 dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits vom BFM festgestellt, offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass es insbesondere unlogisch erscheint, er habe zwar gewusst, dass die Zeitschriften und das Buch, die er von einem amerikanischen Ehepaar erhalten habe, vom christlichen Glauben handelten, gleichzeitig aber aussagte, das Buch erstmals ausgerechnet anlässlich des Besuches eines Freundes hervorgeholt zu haben, um einen Blick hinein zu werfen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob er das Buch vor dem Verlassen des Hauses versteckt habe, widerspricht, dass es realitätsfremd erscheint, seine Verwandten hätten ihn nach Auffinden des Buches sogleich bei den Behörden angezeigt, und diese hätten in der geschilderten Weise reagiert, dass des Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wie die Sicherheitsbeamten die Familie des Beschwerdeführers in Djalalabad hätten auffinden können, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft, die Authentizität der mündlichen Vorbringen zu bekräftigen und zu ergänzen, ohne in substanziierter und überzeugender Weise zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Vorbringen Stellung zu nehmen, E-4671/2008 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-4671/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, dass demnach eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge aus der Stadt Kabul stammt, dass seine Mutter, seine Schwester und seine zwei Brüder gemäss den Akten nach wie vor in Afghanistan leben und damit den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr unterstützen können, dass er vor der Ausreise aus seinem Heimatland als (...) in Kabul einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit berufliche Erfahrung hat, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, E-4671/2008 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. (Dispositiv nächste Seite) E-4671/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 10

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