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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 E-4670/2016

17. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,401 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4670/2016

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (…).

E-4670/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2014 und der Anhörung vom 26. Mai 2016 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Tamilin und in B._______ geboren, wo sie bis 1999 gelebt habe. Im Jahre 1999 sei sie, nachdem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sie hätten zwangsrekrutieren wollen, zusammen mit ihrer Familie nach Indien ausgereist, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten. Im Jahre 2005 habe sie einen sri-lankischen Landsmann geheiratet. Dieser habe Sri Lanka im Jahre (…) nach langjährigen Aktivitäten für die LTTE verlassen und sich nach Indien abgesetzt. Ihre Eltern seien im Jahr (…) nach Sri Lanka (Kilinochchi, Vanni-Gebiet) zurückgekehrt. Im Februar (…) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann zwecks Teilnahme am Begräbnis ihres Schwiegervaters mit einem Fischerboot nach Sri Lanka gelangt. Nach den Begräbniszeremonien, an denen auch C._______ – ein ehemaliger Freund ihres Ehemannes aus der Zeit seiner LTTE-Tätigkeit – und D._______ – [Verwandte] der Beschwerdeführerin – teilgenommen hätten, hätten sie, da sie keine Probleme gehabt hätten, beschlossen, in Sri Lanka zu bleiben. Am (…) 2014 sei C._______ erschossen worden, worauf es in der Region zu Spannungen gekommen sei. Am (…) 2014 hätten sri-lankische Sicherheitsleute ihren Ehemann festgenommen, um ihn zu dessen Kontakten mit C._______ zu befragen, da sein Kontakt auf C._______ Telefon gefunden worden sei. D._______, welche auch mit C._______ befreundet gewesen sei, sei am (…) 2014 ebenfalls festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge nach ihrem Ehemann gesucht und sich in mehreren Militärcamps in der Umgebung nach ihm erkundigt. Am (…) 2014 seien Angehörige des Militärs bei ihr erschienen und hätten sie aufgefordert, zwecks Anhörung in ihrem Camp vorbeizukommen. Da sie erwartet habe, dass ihr Neuigkeiten zu ihrem Ehemann überbracht würden, sei sie zusammen mit ihrer Mutter ins Camp in E._______ „F._______“ gegangen. Nachdem ihre Mutter weggeschickt worden sei, sei die Beschwerdeführerin in einen Raum geführt und in der Anwesenheit einer Frau und von drei Männern zu ihrem Aufenthalt in Indien, den Gründen ihrer Rückkehr nach Sri Lanka, ihren Kontakten zu bestimmten Personen (u.a. G._______, der sich in Indien aufhalte), den Aktivitäten ihres Ehemannes für die LTTE sowie dessen Kontakt zu C._______ und ihrer Tante, ihren eigenen Aktivitä-

E-4670/2016 ten für die LTTE und einem allfälligen Wiederaufbau der LTTE befragt worden. Sie sei zudem gestossen, an den Haaren gezogen und ihr Körper sei nach allfälligen Spuren von Trainings abgesucht worden. Sie sei auch gefragt worden, ob sie LTTE-Mitglied sei. Auf dem Boden liegend sei sie getreten worden. Schliesslich sei sie ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten die drei anwesenden Militärs sie gestossen und einer nach dem anderen habe sie vergewaltigt. Sie habe dabei mitgekriegt, wie sie zueinander gesprochen und dabei den Tod ihres Ehemannes erwähnt hätten. Am nächsten Morgen sei die Militärangehörige erschienen, der sie von dem Vorgefallenen erzählt habe. Diese habe ihr in Aussicht gestellt, dies ihrem Vorgesetzten zu melden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei sieben oder acht Tage lang im Camp geblieben und in dieser Zeit erneut befragt, jedoch nicht mehr misshandelt worden. Eines Tages sei ihr Vater erschienen, um sie im Camp abzuholen. Ihre Freilassung sei mit Hilfe von H._______ – einem Mitglied des Northern Provincial Council – und einer Geldzahlung möglich gewesen. Ihr Vater habe sie für eine Kontrolle zu einem homöopathischen Arzt begleitet. Anschliessend habe sie sich bei einer Tante in Kilinochchi aufgehalten. Von dort aus habe sie einmal H._______ aufgesucht. Einige Zeit später habe ihr Vater sie mit dem Zug nach Colombo begleitet, von wo aus sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei. Die Reise sei über Nepal, Malaysia und weitere ihr unbekannte Länder erfolgt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Dokumente (Bestätigungsschreiben von H._______ vom 20. Februar 2016 samt englischer Übersetzung, verschiedene Zeitungsberichte aus dem Internet, Kopie des Flüchtlingsausweises ihrer Familie aus Indien, Geburtsregisterauszug, Kopie der Identitätskarte ihres Ehemannes, Heiratsregisterauszug) zu den Akten. B. In einem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht der Psychologin I._______, vom 16. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführerin verschiedene psychische Probleme attestiert. Deshalb sei diese seit dem 8. Dezember 2015 in psychologischer Behandlung. C. Das SEM hielt mit Verfügung vom 30. Juni 2016 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren

E-4670/2016 Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kostennote sowie als Beweismittel folgende Unterlagen zu den Akten: – Bericht der Psychologin I._______, vom 21. Juli 2016, – Austrittsbericht der J.______, vom 19. Juli 2016, – Auszug aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung vom 30. Mai 2016, – Fokus Sri Lanka, SEM, 31. Juli 2014, – Bericht von BBC „Suspected Tamil rebels shot dead in Sri Lanka“,(…) 2014. E. Mit Verfügung vom 19. August 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. September 2016 eine Replik samt E-Mail der behandelnden Psychologin vom 14. September 2016 ein und hielt an ihren Anträgen ebenfalls fest.

E-4670/2016 H. Mit Eingabe vom 2. November 2016 wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. I. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb eine Überweisung an einen Spezialisten benötige. Dieses Gesuch wurde gutgeheissen. K. Ein erneutes Gesuch um Fristverlängerung vom 30. August 2018, weil die Beschwerdeführerin erst am 3. September 2018 einen ersten Termin erhalten habe, wurde ebenfalls gutgeheissen. L. Mit Eingabe vom 21. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Fristverlängerung, da die behandelnde Psychologin den aktuellen Bericht noch nicht fertig gestellt habe. Gleichzeitig reichte sie nebst einer aktuellen Kostennote weitere Beweismittel zu den Akten: – E-Mail-Austausch mit I._______, – Informationsblatt des Tamil Movements, Vernier, – Foto der Beschwerdeführerin mit H._______, – Ärztliches Zertifikat von K._______, vom 28. August 2018, – Brief von H._______ vom 25. Juli 2018 samt deutscher Übersetzung, – Zwei fremdsprachige Zeitungsberichte samt deutscher Übersetzung. M. Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die eingeforderte Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht der sie behandelnden ÄrztInnen und TherapeutInnen nachzureichen. N. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 wurde diese nachgereicht. Gleichzeitig

E-4670/2016 wurde um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin per Februar 2017 ersucht. O. Am 5. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von I._______, vom 1. Oktober 2018 zu den Akten. P. Am 26. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als Rechtsbeiständin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4670/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4670/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in zahlreichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe sie in der BzP bezüglich ihres Aufenthalts in Indien vorgetragen, von 1999 bis Februar 2014 im Camp von L._______ gelebt zu haben, währenddem sie anlässlich der Anhörung von einem Aufenthalt von zwei oder drei Jahren und einem anschliessenden Aufenthalt in M._______ gesprochen habe. Dieser Widerspruch könne nicht auf den Stress der Beschwerdeführerin an der BzP zurückgeführt werden. Weiter habe sie bei der BzP angegeben, sie sei nackt befragt worden, währenddem sie gemäss ihren Angaben bei der Anhörung ihre Unterwäsche getragen habe. Dies könne nicht mit der fehlenden Zeit an der BzP erklärt werden. Weiter habe sie unterschiedliche Gründe, welche zur Festnahme ihres

E-4670/2016 Ehemannes geführt hätten, angegeben. Gemäss der BzP sei die Nummer ihrer Schwiegermutter auf dem Telefon von C._______ registriert gewesen. Nach ihren Angaben bei der Anhörung seien die Gespräche ihres Ehemannes auf dem Telefon von C._______ aufgezeichnet worden. Ferner habe sie bei der BzP angegeben, hinter der Festnahme ihres Ehemannes sei die Armee gewesen; demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom Criminal Investigation Department (CID) gesprochen. Weiter habe sie bei der BzP erwähnt, ihr Vater habe jemanden kontaktiert, um sie aus dem Camp zu holen, währenddem sie anlässlich der Anhörung den Namen dieser Person, die sie im Übrigen vor ihrer Ausreise noch getroffen habe, habe angeben können. Es sei daher erstaunlich, dass sie deren Namen bei der BzP nicht habe nennen können. Schliesslich habe sie hinsichtlich ihrer Reise bei der BzP angegeben, 10 bis 15 Tage in Colombo, drei Monate in Malaysia und einen Monat in Nepal gewesen sowie fünf- bis sechsmal geflogen zu sein, um in die Schweiz zu gelangen. Anlässlich der Anhörung habe sie von einem Aufenthalt von 21 Tagen in Colombo, einem einstündigen Transit in Malaysia, einem dreieinhalbmonatigen Aufenthalt in Nepal und von drei Flügen bis in die Schweiz gesprochen. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend. Sie sei nicht in der Lage gewesen, den Namen des Militärcamps in Kilinochchi, wo sie sich habe melden müssen, anzugeben, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden können, zumal es gemäss ihren Aussagen mehrere Militärcamps in Kilinochchi gebe. Es sei zudem erstaunlich, dass man sie nicht direkt festgenommen und zum Militärcamp mitgenommen habe, da sie sich hätte verstecken können. Es sei auch unlogisch, dass die Militärs sie ausführlich befragt hätten, obwohl ihr Ehemann zu jenem Zeitpunkt nicht mehr am Leben gewesen sei. Weiter sei unwahrscheinlich, dass sie erst nach ihrer ersten Befragung und nicht schon bei ihrer Ankunft durchsucht worden sei. Sie sei zudem nicht in der Lage gewesen, zu erklären, wie ihr Vater H._______ kennengelernt habe. Ferner sei widersinnig, nach der Vergewaltigung durch drei Männer lediglich einen Homöopathen aufgesucht und keine gynäkologische Untersuchung und keinen HIV-Test vornehmen lassen zu haben. Ebenso wenig überzeugend erscheine, dass sie den Zug nach Colombo genommen habe, ohne sich vorgängig über allfällige Kontrollen auf der Reise erkundigt zu haben. Ausserdem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich wichtiger Punkte wenig substanziiert ausgefallen, so hinsichtlich der genauen Umstände ihrer Festnahme, der Beschreibung des Inhalts der Befragung und der Kollektivvergewaltigung. Bezüglich des letzten Ereignisses hätten von ihr einige Elemente der Umgebung, ihrer Gefühle oder ihrer Gedanken erwartet werden können. Sie

E-4670/2016 sei auch nicht in der Lage gewesen, die Umstände ihrer Freilassung aus dem Camp detailliert zu schildern, weshalb sie erfunden oder nicht erlebt erscheinen würden. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel, insbesondere die Bestätigung von H._______ vom 20. Februar 2016 und die verschiedenen Zeitungsberichte aus dem Internet, würden an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts ändern. Zudem handle es sich bei der Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben. Die Artikel würden die Beschwerdeführerin nicht direkt betreffen. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund der aktuellen Rechtsprechung würden die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und ihre Landesabwesenheit nicht genügen, um im Falle ihrer Rückkehr zu einer Verfolgung zu führen. Zwar würden weitere Faktoren wie ihre Herkunft aus dem Norden, ihr Alter von (…) Jahren, ihre illegale Ausreise aus Sri Lanka und ihre Rückkehr mit temporären Dokumenten bei einer Einreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen. Jedoch seien nicht genügend Gründe für eine Furcht vor Massnahmen vorhanden, die über einen „Background Check“ hinausgehen würden. 4.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Aussagen seien ausgesprochen detailliert und konsistent und wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf. Auf die Begründung ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerde als begründet erweist, da die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz im Wesentlichen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise und mit erheblicher Detaillierung sowie mehreren Realkennzeichen vorgetragen hat. Diese Einschätzung bezieht sich auf alle wesentlichen Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts. 5.2 Insbesondere kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie bei ihren Angaben zum Aufenthalt in Indien von 1999 bis 2014 gar nicht nach einer chronologischen Aufzählung gefragt worden sei, gefolgt werden. Zudem war die Beschwerdeführerin zur Kürze angehalten worden. Es handelt sich überdies eher um eine Ergänzung als um einen Widerspruch, der ohnehin kein Kernvorbringen betreffen würde und damit für den Entscheid nur nebensächlich wäre.

E-4670/2016 Weiter kann der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach es durchaus nachvollziehbar sei, dass sie sich anlässlich der Anhörung durch die Militärs, bei der sie lediglich in Unterwäsche gekleidet vor Männern gestanden habe, „nackt“ gefühlt habe, umso mehr vor dem Hintergrund ihrer kulturellen Herkunft. Daher ist in dieser Aussage kein Widerspruch zur BzP zu erkennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie sich bei der BzP kurz zu fassen und nicht jedes Detail auszuführen hatte. Ferner ist dem Argument der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wonach sich in ihren Angaben betreffend die Verhaftung ihres Ehemannes – diese erfolgte wegen des Verdachts, an der Neuformierung der LTTE beteiligt zu sein – kein Widerspruch ergebe. So haben offenbar mehrere Elemente – die illegale Rückkehr ihres Ehemannes aus Indien, seine Kontakte mit C._______ sowie die abgehörten Telefongespräche mit C._______, der wegen des dringenden Verdachts, die LTTE neu zu formieren, unter telefonischer Überwachung stand und kurz vorher bei der Festnahme erschossen worden war – zu dieser Verhaftung geführt. Überdies kann dem Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach sie nicht mit Sicherheit habe wissen können, ob es sich bei den drei Männern, die in Zivil zu ihrem Haus gekommen seien, um Mitglieder des CID oder der Armee gehandelt habe. Es erschien in ihren Augen auch keinen Unterschied gemacht zu haben, zumal die Männer offenbar in Zivil erschienen seien und sich nicht vorgestellt hätten. Es kann daher nicht von einem Widerspruch die Rede sein. Im Weiteren liegt auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP die Namen der Personen, die ihr Vater kontaktiert habe, nicht habe nennen können, indessen bei der Anhörung Namen, nämlich N._______ und O._______, angegeben habe, kein Widerspruch. Vielmehr hat sie anlässlich der Anhörung mit der Nennung des Namens der Person, die ihr Vater kontaktiert habe, eine blosse Präzisierung angebracht. Auch ist zu berücksichtigen, dass sie bei der BzP nicht nach dem Namen gefragt worden war. Indes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unterschiedliche Angaben zu ihrem Aufenthalt während ihrer Reise nach Europa (Malaysia und Nepal) gemacht hat; indessen handelt es sich dabei um Angaben, die im Übrigen nicht ihren Fluchtgrund betreffen.

E-4670/2016 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist zudem festzustellen, dass sie das Camp, in das sie zwecks Anhörung habe gehen müssen und das sich in E._______, Kilinochchi, befinde, als F._______, bezeichnet hat, womit sie wusste, wohin sie zu gehen hatte. Ihre diesbezüglichen Angaben erscheinen somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft. Über den Umstand, weshalb sie nicht sofort mitgenommen worden sei, – gemäss der Vorinstanz hätte ein Fluchtrisiko bestanden – kann vorliegend nur spekuliert werden. Es ist auch nicht Sache der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres nachvollziehbare Verhaltensweisen ihres Verfolgers zu erklären. Jedenfalls ist daraus nicht auf Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu schliessen. Überdies hat die Vorinstanz, indem sie als unlogisch bezeichnet hat, dass die Soldaten die Beschwerdeführerin trotz des Todes ihres Ehemannes verhaftet und verhört hätten, offenbar im Gesamtkontext aus den Augen verloren, dass die Beschwerdeführerin unter Verdacht stand, selbst politisch involviert zu sein. Für diese Einschätzung spricht, dass es in ihrem Umfeld zur damaligen Zeit mehrere Personen gab, die, wie verschiedenen Beweismitteln entnommen werden kann, verdächtigt wurden, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt gewesen zu sein (vgl. A13: Zeitungsartikel sowie Fokus Sri Lanka vom 31. Juli 2014 und BBC-Artikel vom (…) 2014). Ferner hat die Beschwerdeführerin das Wissen, woher ihr Vater den Politiker H._______ gekannt habe, zu Recht als unbedeutend erachtet. Im Weiteren erachtet das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verhaftung beziehungsweise Festhaltung, das Verhör, die Vergewaltigung und die Freilassung insgesamt als glaubhaft. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz weisen ihre Ausführungen zu den Umständen ihrer Mitnahme einige Details auf (vgl. A12 S. 9, S. 13). Dasselbe gilt betreffend die Anhörung durch die Militärs, die zwar weniger emotional ausfiel, jedoch mehrere Realkennzeichen aufweist (Q78, Q128, Q129, Q152). Zwar mangelt es den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung durch drei Militärs an Details (Q139 ff.). Indessen kann unter Berücksichtigung der hievor festgestellten Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Vorbringen, ihrem kulturellen Hintergrund und der Stigmatisierung von Vergewaltigungsopfern sowie der vielen Hinweise im Protokoll auf Gefühlsausbrüche (A12 Q61, Q62, Q72, Q87, Q115, Q131, Q140, Q147, Q197) und der diesbezüglichen Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (vgl. Beweismittel der Beschwerdeeingabe) davon ausgegangen werden, dass es im

E-4670/2016 Laufe ihrer mehrtägigen Festhaltung tatsächlich zu sexuellen Übergriffen respektive zu einer Vergewaltigung durch die Militärs gekommen ist. Es kann zudem der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach die Militärs (anlässlich ihrer Haft) eine genaue Leibesvisite erst nach ihren Antworten als nötig erachtet hätten. Deshalb soll einer der Militärs ihren Körper erst bei ihrer Befragung überprüft haben, wohl um zu sehen, ob sie Narben/Spuren/Muskeln aufweise, die auf eine Teilnahme an Trainings (der LTTE) zurückgeführt werden könnten (A12 Q132). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 eine Psychotherapie durchlaufen hat. Im Arztbericht der Psychologin I._______ vom 16. Juni 2016 wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert, die auf die erlittenen Übergriffe in Sri Lanka zurückzuführen seien. In einem weiteren Arztbericht vom 19. Juli 2016 wurde über eine Hospitalisierung der Beschwerdeführerin wegen Suizidgedanken in der Psychiatrie vom 9. bis 18. Juli 2016 berichtet, welche ihren Ursprung in den Übergriffen in Sri Lanka hätten. Dem aktualisierten Bericht der Psychologin I._______ vom 1. Oktober 2018 kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten in ihrem Heimatland weiterhin schwere depressive Beschwerden aufweise, die eine längerfristige psychiatrische Behandlung notwendig machen würden. Zwar kann grundsätzlich nicht aus einer ärztlichen Diagnose auf die Ursache der gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Immerhin sind fachärztliche Berichte im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals sprechenden Elemente mit zu berücksichtigen. 5.3 In einer Gesamtwürdigung dieser Elemente ist festzuhalten, dass von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Armeeangehörige anlässlich ihrer Festhaltung Ende April/Anfang Mai 2014 auszugehen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einem asylrechtlich relevanten Motiv gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der

E-4670/2016 Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Die der Beschwerdeführerin zugefügten Nachteile (Vergewaltigung) sind als „ernsthaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Die Verfolgung beruht auch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv, weil davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin verdächtigt, der LTTE nahe zu sein oder womöglich die Bewegung wieder aufleben zu lassen. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Verfolgung zur kurz darauf erfolgten Ausreise ist im Sinne der erwähnten Regelvermutung aufgrund der erlittenen Vergewaltigung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten sind. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 19. August 2016 die unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zudem in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Mit Eingabe vom 21. September 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin ist ein Arbeitsaufwand von 28 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 150.–) sowie Auslagen (inkl. Dolmetscher) von Fr. 652.–

E-4670/2016 ausgewiesen; dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Es ist von insgesamt 14 Stunden und Auslagen (für Dolmetscher und Porto) von Fr. 600.– auszugehen. Die aufgeführten Kosten von Fr. 600.– für die Länderrecherche der SFH können nicht berücksichtigt werden, zumal in keiner Weise begründet wird, weshalb diese für das vorliegende Verfahren notwendig gewesen sein soll. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist damit von Amtes wegen auf total Fr. 2‘700.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4670/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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