Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4660/2007 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Türkei, beide vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2007 / N (…).
E-4660/2007 Sachverhalt: I. Im (…) 1984 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verzichtserklärung vom (…) 1984 zog er dieses jedoch zurück, da seine Frau krank sei und er deshalb in die Türkei zurückkehren müsse. II. A. Die Beschwerdeführenden, ein aus C._______ stammendes Ehepaar kurdischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 13. August 2004 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 19. August 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche stellten. Am 25. August 2004 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (…) summarisch sowie am 27. August 2004 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe im (…) 1996 – auf Verlangen von Angehörigen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) – dieser Organisation Geld zukommen lassen (allerdings bloss ein Drittel des geforderten Betrages). Da der lokale Gendarmerieposten davon erfahren und dem Beschwerdeführer Folter angedroht habe, habe dieser zugegeben, das Geld abgeliefert zu haben. Er sei daraufhin von der Staatsanwaltschaft befragt sowie 13 Tage in Untersuchungshaft genommen worden, bevor er vor dem DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi/Staatssicherheitsgericht) D._______ wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden sei. Anlässlich der ersten Gerichtssitzung habe man ihn zwar vorübergehend auf freien Fuss gesetzt, das Verfahren sei aber weitergeführt worden beziehungsweise immer noch hängig. Aufgrund dieses Prozesses sei er auch fichiert worden.
E-4660/2007 Da der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zur PKK gehabt und diese unterstützt habe, sei er im (…) 1999 sieben Monate in Untersuchungshaft genommen worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin zwei Monate in Haft gewesen, weil die Behörden wegen ihres Ehemannes auf sie Druck ausgeübt hätten. Beide seien zwar in der Folge freigelassen worden, hätten aber immer unter der Beobachtung der Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich im Jahre 2000 sein Dorf verlassen und sei nach [türkische Stadt] gegangen; im Heimatdorf habe er sich nur unregelmässig aufgehalten. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mehrere Tage vor ihrer Ausreise erfahren, dass der Ehemann vom türkischen Geheimdienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı [MIT]) gesucht werde, weil man ihn beschuldige, der PKK Hilfe geleistet zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Vorladung vom Gendarmerieposten erhalten. Im Übrigen sei [das erwachsene Kind] der Beschwerdeführenden im Jahre 2004 vom türkischen Geheimdienst, welcher [dem Kind] angeboten habe, als Spitzel für die Behörde tätig zu sein, entführt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente als Faxkopie zu den Akten: Familienregisterauszug, Schreiben des türkischen Anwalts vom 1. September 2004, Polizeiprotokoll vom (…) 1996, polizeiliche Befragungsprotokolle die Beschwerdeführenden betreffend je vom (…) 1996, zwei Amtsschreiben des lokalen Gendarmeriepostens an die Gesundheitsbehörde vom (…) sowie (…) 1996 mit jeweiliger Antwort des Arztes E._______, Überweisungsbericht des lokalen Gendarmeriepostens an die lokale Staatsanwaltschaft vom (…) 1996, Befragungsprotokoll der lokalen Staatsanwaltschaft vom (…) 1996, Haftrichterprotokoll vom (…) 1996, Überweisungsverfügung der lokalen Staatsanwaltschaft an die DGM- Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) (eventuell […]) (…) 1996, Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 1996, Gerichtsprotokoll des DGM D._______ vom (…) 1996 sowie vom (…)
E-4660/2007 1996 inklusive Urteilsdispositiv, erste Seite eines Urteils des DGM D._______ beide Beschwerdeführenden betreffend (Urteilsnummer/Karar No. [1]), Studentenbestätigung vom (…) 2002 [das Kind] der Beschwerdeführenden betreffend sowie Forderungsklage vom (…) 2004 gegen [das Kind]. B. Mit Verfügung vom 24. September 2004 hielt das BFF fest, Abklärungen hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um keine Fälschungen handle; allerdings seien die Dokumente unvollständig eingereicht worden. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführenden deshalb, die fehlenden Unterlagen nachzureichen sowie sich zum Abklärungsergebnis schriftlich zu äussern. C. Am 27. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: polizeiliches Befragungsprotokoll vom (…) 1999, Rechtshilfebegehren der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2004, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2004 sowie ein Gerichtsprotokoll des Strafgerichts C._______. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 – eröffnet am 7. Juni 2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
E-4660/2007 Verfügung ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde um Akteneinsicht in jene vorinstanzlichen Aktenstücke ersucht, mit denen die Beschwerdeführenden zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert wurden respektive ihnen diesbezüglich eine Fristverlängerung gewährt wurde. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verweis auf das Sicherheitskonto ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke B12 und B13. Ferner forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, eine Beschwerdeergänzung innert Frist einzureichen. G. Mit Eingabe vom 13. August 2007 reichte der Rechtsvertreter das vollständige Urteil des DGM D._______ vom (…) 2002 (Urteilsnummer/ Karar No. [1]) in Faxkopie mit summarischer Übersetzung und Ausführungen zu den Akten. Ausserdem wurden weitere relevante Aktenstücke aus dem türkischen Strafdossier der Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt. Im Übrigen wurde das Gericht ersucht, von Amtes wegen Übersetzungen der eingereichten türkischen Dokumente anfertigen zu lassen. H. In seiner Verfügung vom 15. August 2007 lud das
E-4660/2007 Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzlichen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. J. Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2007 zur Kenntnis gebracht. K. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. April 2011 auf, das Gericht über den gegenwärtigen Stand des vom DGM D._______ an das Schwurgericht in C._______ überwiesenen Verfahrens in Kenntnis zu setzen, die entsprechende Verfahrensnummer bekannt zu geben und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG sachdienliche Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Faxkopie des Dispositivs des Urteils des Schwurgerichts in C._______ vom (…) 2006 (Verfahrensnummer/Esas No. [2], Urteilsnummer/Karar No. [3]) ein, welches ihm vom früheren Anwalt der Beschwerdeführenden zugefaxt worden sei. Dem Urteilsdispositiv sei zu entnehmen, dass das Schwurgericht in C._______ das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die anderen Angeschuldigten wegen Verjährung eingestellt habe. Das Urteil sei mittlerweile rechtskräftig. M. Das Bundesverwaltungsgericht liess das Dispositiv des Urteils des Schwurgerichts C._______ vom (…) 2006, das Urteil des DGM D._______ vom (…) 2002 sowie den letzten Abschnitt des dem BFM eingereichten, vom 1. September 2004 datierenden Faxschreibens des türkischen Rechtsanwalts von Amtes wegen übersetzen. Auf den
E-4660/2007 wesentlichen Inhalt dieser Dokumente wird – soweit urteilswesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-4660/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
E-4660/2007 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2007 die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft. Zur Begründung führte sie aus, die von ihnen zu Protokoll gegebenen Aussagen würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere würden die vorgelegten Beweismittel, welche wiederholt unvollständig eingereicht worden seien, befremden, da aus ihnen nicht geschlossen werden könne, wie sich die Gerichtsverfahren abgewickelt hätten. Aus dem Gerichtsprotokoll des Gerichts in D._______ vom (…) 1996 respektive vom (…) 1996 gehe – trotz anderslautender Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Akten BFM B5/12 S. 5) – hervor, dass das Verfahren mit einem Freispruch geendet habe. Ferner sei betreffend das zweite geltend gemachte Gerichtsverfahren nur die erste Seite des Urteils eingereicht worden. Obschon dem Urteil zu entnehmen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Untersuchungshaft korrespondieren würden, gehe aus ihm nicht hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden und wie das Urteil aufgefallen sei, zumal das Urteilsdispositiv fehle. Überdies seien das Schreiben des türkischen Anwalts, der Familienregisterauszug, die
E-4660/2007 Studentenbestätigung sowie die Forderungsklage unbeachtlich, da sie nicht geeignet seien, das von den Beschwerdeführenden Vorgebrachte zu beweisen. Sodann könne auch aufgrund des nachgereichten polizeilichen Befragungsprotokolls aus dem Jahre 1999 nicht eruiert werden, worum es dabei gegangen sei, da die Unterlagen erneut unvollständig (nur die letzte Seite) vorgelegt worden seien. Gleiches gelte für das nachgereichte Rechtshilfebegehren vom (…) 2004. Erst aus der Anklageschrift und dem Gerichtsprotokoll betreffend das Verfahren in C._______ – auch bei diesen Dokumenten sei jedoch nur die erste Seite eingereicht worden – gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer "Betrug, durch Versprechen, im Ausland Arbeit zu besorgen" vorgeworfen worden sei. Die zeitliche Nähe zwischen diesem Verfahren, welches in den Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung unerwähnt geblieben sei, und der Ausreise aus dem Heimatland suggeriere, dass es sich dabei um den wahren Grund für die Ausreise der Beschwerdeführenden handle. Diese Vermutung werde durch die Tatsache bestärkt, dass allfälligen Festnahmen in den Jahren 1996 und 1999 der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Schlepper tätig gewesen sei, wie ihm im Verfahren im Jahre 2004 offensichtlich vorgeworfen worden sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden, weil nur jeweils die erste Seite des Gerichtsprotokolls und der Anklageschrift vorliege. Der türkische Staat würde aber im Falle der Bezichtigung des Beschwerdeführers wegen Schleppertätigkeit mit dem besagten Verfahren legitime Strafverfolgungsinteressen verfolgen; das Verfahren wäre daher nicht asylrelevant. Des Weiteren seien die Antworten des Beschwerdeführers auf Vertiefungsfragen zu den Vorfällen nach der Untersuchungshaft im Jahre 1999 bis zur Ausreise im Jahre 2004 sehr oberflächlich geblieben. Entsprechendes gelte für die Vorfälle vor der ersten Festnahme, welche jedoch nicht asylrelevant seien. Aus diesem Grunde könne auf weitere Argumente der fehlenden Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nur sehr ausweichend und wenig detailliert auf die Frage antworten können, wie er erfahren habe, dass ihn der türkische Geheimdienst suche (vgl. B5/12 S. 7f.). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin auffallend widersprüchliche Angaben hierzu
E-4660/2007 gemacht: Zunächst habe sie ausgesagt, ihr Ehemann und sie hätten etwa 20 Tage vor der Ausreise getrennt voneinander von der Suche des türkischen Geheimdienstes erfahren; darauf angesprochen, dass dies den Behauptungen ihres Ehemannes widerspreche, wonach er den Informanten nicht gekannt habe und zwei Monate vor der Ausreise nach [türkische Stadt] gegangen sei, habe sie sich korrigiert, der Informant sei nur zu ihr gekommen (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser unplausiblen und widersprüchlichen Angaben entstehe der Eindruck eines konstruierten Vorbringens zwecks Vermeidung eines drohenden Prozesses. 4.2. Dem wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 1996 – das DGM D._______ habe ihn mit Urteil vom (…) 1996 freigesprochen – immer wieder von den Sicherheitsbehörden behelligt worden sei. Am (…) 1999 seien der Beschwerdeführer sowie weitere PKK-Sympathisanten bei einer Razzia der Sicherheitskräfte festgenommen und erst am (…) 2000 aus der Haft entlassen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, zwecks Unterstützung der PKK eine Bande gebildet zu haben, und aus diesem Grunde erneut eine Anklage beim DGM D._______ erhoben. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahre 2002 von diesem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft im Jahre 2004 aufgrund desselben Deliktes nochmals eine Anklage beim Schwurgericht C._______ erhoben. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt im Zusammenhang mit den in der Türkei gegen die Beschwerdeführenden eingeleiteten Strafverfahren nicht genügend abgeklärt, obwohl aus den nachgereichten türkischen Strafakten hervorgehe, dass unter den Verfahrensnummern [4] (DGM D._______) und [2] (Schwurgericht C._______) noch Strafverfahren hängig seien. Das Bundesamt habe weder die Beschwerdeführenden mit diesen Akten konfrontiert respektive Ergänzungsfragen gestellt noch in der Türkei mittels einer Anfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara den aktuellen Stand der Verfahren in Erfahrung gebracht, sondern sei, ohne den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Strafverfahren abgeklärt zu haben, fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dieses Strafverfahren nicht asylrelevant sei, da der türkische Staat damit legitime Strafverfolgungsinteressen verfolge. Der Beschwerdeführer habe – entgegen der Behauptung des BFM – vom
E-4660/2007 Vorfall im Jahre 1999 berichtet und ausgeführt, dass er erneut wegen Unterstützung der PKK sieben Monate lang inhaftiert worden sei (vgl. B5/12 S. 4 und 7). Zudem gehe aus dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 1. September 2004 hervor, der Beschwerdeführer sei wegen politischer Delikte angeklagt worden; damit habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls sei die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft im Jahre 2004 erneut ein Strafverfahren wegen des Vorfalls vom (…) 1999 eingeleitet habe, nicht abgeklärt worden, obwohl dies für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei von entscheidender Bedeutung sei. Des Weiteren sei – entgegen der Annahme des BFM – nicht der Beschwerdeführer in der Klageschrift des [türkische Behörde] ans Zivilgericht als Beklagter aufgeführt, sondern [sein Kind]. Ausserdem gehe der Gegenstand des Verfahrens sehr wohl aus der Klageschrift hervor: [Das Kind] der Beschwerdeführenden sei zusammen mit anderen Beklagten bei einer Demonstration festgenommen worden. Aus diesem Grund sei ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen anhängig gemacht worden. Ferner habe das BFM, obwohl sich dies aufgrund der Aussagen und der Aktenlage aufgedrängt habe, nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführenden in der Türkei gesucht würden beziehungsweise ob sie im allgemeinen Informationssammlungssystem eingetragen seien. Sodann ziehe das BFM aus den eingereichten Dokumenten den Schluss, der Beschwerdeführer sei als Schlepper tätig gewesen, ohne eine weitere Anhörung durchgeführt oder Ergänzungsfragen gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer weise diesen Vorwurf vehement zurück, da er zusammen mit anderen PKK-Sympathisanten Personen, welche sich ebenfalls der PKK angeschlossen hätten und deshalb ins Ausland geschickt worden seien, lediglich bei der Ausreise geholfen habe. Im Strafverfahren habe er allerdings jegliche Verbindungen zur PKK zurückweisen müssen, damit er keine hohe Strafe erhalte. Schliesslich würden die vom BFM vorgebrachten angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht den relevanten Sachverhalt betreffen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör und die angefochtene Verfügung leide deshalb an erheblichen Mängeln.
E-4660/2007 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat. Entgegen der Auffassung des BFM entbehren die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden allerdings nicht grundsätzlich der Glaubhaftigkeit, sondern sind grösstenteils als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden waren – wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen – zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei keinen ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und haben auch keine begründete Furcht, inskünftig solchen ausgesetzt zu werden. 5.2. In Bezug auf das erste Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers vor dem DGM D._______ wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK ist sowohl den vorinstanzlichen Erwägungen sowie auch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe beizupflichten, dass dem Gerichtsprotokoll des DGM D._______ vom (…) 1996 (vgl. B10 sowie B11/3 S. 2) zu entnehmen ist, das Verfahren habe – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. B5/12 S. 5) – mit einem Freispruch geendet. Den eingereichten Dokumenten ist – wie das BFM richtig festhielt – zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden zwei respektive sieben Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen und der Ausreise der Beschwerdeführenden ist allerdings nicht ersichtlich. Somit vermag dieses Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall keine Asylrelevanz zu begründen, selbst wenn aufgrund dieses Verfahren womöglich ein Datenblatt über den Beschwerdeführer angelegt wurde. 5.3. Zu den von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb der Vorbringen beziehungsweise Einwänden der Beschwerdeführenden betreffend die weiteren Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______ sowie dem Schwurgericht C._______ ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten.
E-4660/2007 5.3.1. Mit Eingabe vom 13. August 2007 wurde das vollständige Urteil des DGM D._______ vom (…) 2002 (Urteilsnummer/Karar No. [1]) in Faxkopie zu den Akten gereicht. Aus der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an einer Vereinigung zur Begehung strafbarer Handlungen gemäss Art. 313 des türkischen Strafgesetzbuches vorgeworfen wurde. Aus dem Urteil geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer [sieben Monate], die Beschwerdeführerin ihrerseits [zwei Monate] in Untersuchungshaft waren. Dem Urteil ist indessen zu entnehmen, dass sich das DGM D._______ aufgrund einer Gesetzesänderung als unzuständig erkläre und das Verfahren deshalb an das Schwurgericht C._______ überweise. 5.3.2. Aus der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2004 (Aktenzeichen/Esas No. [5]; Deliktsdatum: (…) 1999 und früher; vgl. B14) sowie dem Gerichtsprotokoll des Strafgerichts C._______ (ohne Datum; Aktenzeichen/Esas No. [2]; Deliktsdatum: (…) 2003 und früher; vgl. Beschwerdeakten act. 13) geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Tatbestands "Betrug, durch Versprechen, im Ausland Arbeit zu besorgen" angeklagt wurde. Zwar tragen die aus dem Strafverfahren in C._______ vorliegenden Akten verschiedene Aktenzeichen (Esas No. [5] beziehungsweise Esas No. [2]); sie beziehen sich aber jeweils auf den identischen Straftatbestand und nennen dieselben Angeklagten beziehungsweise prozessbeteiligten Beschwerdeführer. Betreffend die divergierenden Deliktsdaten in der Anklageschrift (Deliktsdatum: [1999 und früher]) und dem Gerichtsprotokoll (Deliktsdatum: [2003 und früher]) ist Folgendes festzuhalten: Dem mit Eingabe vom 9. Mai 2011 eingereichten Urteilsdispositiv des Urteils des Schwurgerichts C._______ vom (…) 2006 (Verfahrensnummer/Esas No. [2], Urteilsnummer/Karar No. [3]) ist zu entnehmen, dass das Schwurgericht C._______ das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die anderen Angeklagten wegen Verjährung eingestellt hat. Dieses Urteil trägt das gleiche Aktenzeichen wie das Gerichtsprotokoll (beide Esas No. [2]). Hieraus darf geschlossen werden, dass wenn die jüngeren Straftaten verjährt sind, jedenfalls die älteren Delikte bereits noch früher verjährt sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass vor dem Schwurgericht C._______ heute keine Verfahren mehr gegen den
E-4660/2007 Beschwerdeführer geführt werden, zumal die Beschwerdeführenden auch auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Verfügung vom 8. April 2011) keine Beweismittel betreffend noch hängige Verfahren eingereicht haben. Des Weiteren hält das Schwurgericht C.______ in seinem Urteil vom (…) 2006 fest, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer im Verlauf der Ermittlungen zur Last gelegten Straftat um ein mit Geldbusse bedrohtes Vergehen handle. Dieser Gerichtsentscheid (Verfahrenseinstellung wegen Verjährung) sei gemäss den Angaben des Rechtsvertreters mittlerweile rechtskräftig (vgl. Eingabe vom 9. Mai 2011). 5.3.3. Ob es im Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______ im Jahre 2002 sowie dem Anschlussverfahren vor dem Schwurgericht C._______, wie die Vorinstanz vermutet, um Schleppertätigkeiten ging, muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt werden, zumal entscheidend ist, dass es sich um keine politische Anklage handelte, sondern die Akten das Vorliegen eines Verfahren aus dem gemeinen Strafrecht belegen. Demnach verfolgten die türkischen Behörden mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren legitime staatliche Interessen. Zudem erstaunt es, dass der türkische Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 1. September 2004 lediglich die Anklage vor dem DGM D._______ erwähnt und sich nicht über das Verfahren vor dem Schwurgericht C._______ äussert, obwohl zum Zeitpunkt des Aufsetzens des Schreibens der Nichtzuständigkeitsentscheid des DGM D._______ bereits vorlag und das Gerichtsverfahren vor dem Schwurgericht C._______ bereits hängig war. Dem BFM ist sodann zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der Inhalt im nachgereichten polizeilichen Befragungsprotokoll vom (…) 1999 nicht eruiert werden könne, da die Unterlagen unvollständig (nur die letzte Seite) vorgelegt worden seien (vgl. B14). Dem nachgereichten Rechtshilfebegehren vom (…) 2004 ist ferner lediglich zu entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft C._______ die lokale Staatsanwaltschaft um Hilfe bei der Beweisaufnahme ersuchte (vgl. B14). Es gilt dabei festzuhalten, dass bei dieser Sachlage keine Pflicht besteht, weitere Nachforschungen zu tätigen, zumal die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, für die Feststellung des Sachverhaltes wesentliche Unterlagen von sich aus einzureichen.
E-4660/2007 Aus den vorliegenden Akten gehen nach dem Gesagten mithin keine Hinweise auf Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund hervor. Es handelt sich um ein Verfahren aus dem gemeinen Strafrecht. Überdies betrifft die zur Last gelegte Straftat lediglich ein mit Geldbusse bedrohtes Vergehen. Mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist die Ahndung der Tat und die Anordnung weiterer Massnahmen sodann grundsätzlich ausgeschlossen. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Sanktionen zu befürchten haben. Das betreffende Strafverfahren entfaltet nach dem Gesagten keine Asylrelevanz. 5.3.4. Weiter wird in der Beschwerdeeingabe (a.a.O., S. 3) geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 vom DGM D._______ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden sei. Diese Behauptung wird allerdings durch keines der eingereichten Gerichtsurteile belegt. Beim Urteil des DGM D._______ vom (…) 2002 handelt es sich – wie bereits oben ausgeführt – vielmehr um ein Unzuständigkeitsurteil ohne Verurteilung des Beschwerdeführers. Ebenso findet die Darstellung in den Akten keine Grundlage, dass der Beschwerdeführer trotz eines Schuldspruchs vor dem DGM D._______ in der Folge aufgrund desselben Delikts vor dem Schwurgericht C._______ noch einmal angeklagt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3, 5). Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, endete das Verfahren vor dem DGM D._______ vielmehr mit dem Unzuständigkeitsentscheid vom (…) 2002 und der Überweisung ans Schwurgericht C._______, und das in C._______ geführte Verfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung. 5.3.5. Ferner ist dem Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführenden mit den nachgereichten Strafakten zu konfrontieren, Folgendes entgegenzuhalten: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Es besteht jedoch keine Pflicht, rechtliches Gehör zu eigenen
E-4660/2007 Aussagen zu geben (vgl. den weiterhin zutreffenden Entscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Festzuhalten ist, dass es sich bei den betreffenden Dokumenten um Akten handelt, welche die Beschwerdeführenden selber eingereicht haben; demnach waren ihnen die Aktenstücke bekannt respektive bestand die Gelegenheit, sich zu den betreffenden Unterlagen im Zeitpunkt der Einreichung zu äussern. 5.3.6. Sodann wird in der Beschwerdeeingabe eingewendet, mit der aus dem Faxschreiben des türkischen Rechtsanwalts (das Original wurde nicht eingereicht) hervorgehenden Tatsache, der Beschwerdeführer sei wegen politischer Delikte angeklagt worden, setze sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Dem eingereichten Anwaltsschreiben sind insbesondere weder ein Briefkopf noch eine Anschrift zu entnehmen. Aufgrund des mangelhaften äusseren Erscheinungsbildes sowie des Umstandes, dass das Faxschreiben dem Gericht lediglich in Kopie vorliegt und somit einer erhöhten Manipulationsmöglichkeit unterliegt, kommt dem Schreiben kaum Beweiswert zu. Das betreffende Dokument vermag die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht zu belegen. Im Übrigen wird im Anwaltsschreiben, das vom 1. September 2004 datiert, die Sachlage nur unvollständig geschildert, wird doch die Anklage vor dem DGM D._______ erwähnt, ohne aber darauf hinzuweisen, dass dieses Gericht bereits am (…) 2002 seinen Unzuständigkeitsentscheid gefällt hatte. 5.3.7. Weiter bestehen erhebliche Ungereimtheiten zum Vorbringen, der Beschwerdeführer sei kurze Zeit vor der Ausreise aus der Türkei vom MIT gesucht worden. Zutreffend wies das BFM auf den Widerspruch hin, dass die Beschwerdeführerin zunächst ausgesagt habe, ihr Ehemann und sie hätten etwa 20 Tage vor der Ausreise getrennt voneinander von der Suche des türkischen Geheimdienstes erfahren; darauf angesprochen, dass dies den Behauptungen ihres Ehemannes widerspreche, wonach er den Informanten nicht gekannt habe und zwei Monate vor der Ausreise nach [türkische Stadt] gegangen sei, habe sie sich korrigiert, der Informant sei nur zu ihr gekommen (vgl. B6/8 S. 5). Widersprüchlich sind sodann auch die Angaben, wie der Informant
E-4660/2007 seinerseits von dieser Suche des MIT nach dem Beschwerdeführer erfahren habe: Einerseits soll der Informant in der Stadt vom MIT angehalten und nach dem Beschwerdeführer ausgefragt worden sein, wobei der Beschwerdeführer, wenig plausibel, weiter zu Protokoll gab, der Informant sei ein Verwandter von ihm, dessen Namen er aber nicht kenne (vgl. B5/12 S. 7); andererseits sollen Spitzel im Dorf den Informanten orientiert haben (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser ungereimten Angaben wird nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise gesucht worden sei, zumal ja auch die angeblichen Gerichtsverfahren mit politischen Anklagepunkten, die den Hintergrund einer derartigen Suche bilden würden, nach dem oben Gesagten nicht glaubhaft sind. 5.3.8. Schliesslich enthalten weder der Nüfusauszug noch die sich auf [das Kind] der Beschwerdeführenden beziehenden Ausführungen und Dokumente, auch wenn – entgegen der Annahme des BFM – nicht der Beschwerdeführer in der Klageschrift des [türkische Behörde] vom (…) 2004 ans Zivilgericht als Beklagter aufgeführt ist, sondern [das Kind], relevante Hinweise für den vorliegenden Fall. 5.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.
E-4660/2007 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
E-4660/2007 vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5. Türkische Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifiziert werden. Wie oben stehend jedoch dargelegt, liegt gegen den Beschwerdeführer kein Richterspruch vor, welcher ihn als Mitglied einer solchen Organisation verurteilt. Folglich kann auch von keiner konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Auch die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine politische Situation gibt keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung.
E-4660/2007 Die Beschwerdeführenden stammen aus einem Dorf in C._______, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise und der Beschwerdeführer bis [wenige] Jahre vor der Ausreise gelebt haben. Sie verfügen dort über ein Familiennetz (namentlich leben […] erwachsenen Kinder im Dorf), weshalb die Wohnsituation als gesichert gelten kann. Nach eigenen Angaben weist der Beschwerdeführer eine Berufsbildung als [Beruf] auf und war in [Wirtschaftszweig] tätig. Angesichts des zwar fortgeschrittenen, jedoch nicht betagten Alters, der langen Aufenthaltsdauer im Heimatstaat, des soweit aktenkundig nicht auffälligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sie sich in der Heimat wieder integrieren können. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
E-4660/2007 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verweis auf das Sicherheitskonto praxisgemäss ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen", und sie kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen, nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden nicht bedürftig sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4660/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: