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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2015 E-4639/2015

22. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,776 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4639/2015

Urteil v o m 2 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, alias B._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).

E-4639/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 19. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 27. Juni 2014 zur Person befragt (Prot.: SEM-Akte A8) und am 24. März 2015 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (Prot.: A27), dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2015 – eröffnet am 29. Juni 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und ihn anstelle des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das SEM in seiner Verfügung die vom Beschwerdeführer behauptete Teilnahme an einer Studentendemonstration und eine darauffolgende Vorladung zur Polizei nicht als glaubhaft ansah, dass es die vom Beschwerdeführer dargelegten Nachteile aufgrund des syrischen Bürgerkrieges und die angebliche Entführung seines Vaters durch den sog. Islamischen Staat (IS) und die darauffolgende Lösegeldforderung durch den IS als nicht asylrelevant ansah, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2015 beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung seien aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, dass eventualiter die Sache zu vollständiger Sachverhaltsfeststellung, ergänzenden Anhörung und neuem Entscheid ans SEM zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter ersuchte, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu vorbringt, er habe von den zuständigen syrischen Behörden eine Mitteilung zur Wehrpflicht erhalten, von welcher er eine Farbfotokopie und eine vergrösserte Farbfotokopie zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhob, welcher innert Frist einbezahlt wurde,

E-4639/2015 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-4639/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausdrücklich anerkennt, dass die Nachteile aufgrund des syrischen Bürgerkrieges und der Entführung seines Vaters nicht asylrelevant sind (Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung), und für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von der diesbezüglichen Beurteilung durch das SEM abzuweichen, dass sein Vorbringen, er habe 2013 an einer Studentendemonstration teilgenommen und anschliessend eine Vorladung ins Polizeizentrum erhalten, aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft zu beurteilen ist, dass er auf dieses Ereignis erst in der Anhörung zu sprechen kam, während er in der Befragung zur Person nur die Entführung seines Vaters erwähnte und ausdrücklich aussagte, keine anderen Fluchtgründe zu haben (A8 F7.03), was das Vorbringen als nachgeschoben erscheinen lässt, dass daran – im Gegensatz zur Argumentation in der Beschwerdeschrift – auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person noch minderjährig war, nichts zu ändern vermag, zumal er damals bereits 17-jährig und bezogen auf diese Art von Befragung sehr wohl in der Lage war, vernunftsgemäss zu handeln und auszusagen, dass seine Aussagen zu seiner angeblichen Teilnahme an der Demonstration oberflächlich ausfielen und er nur vage Angaben dazu machte, dass er insbesondere in pauschaler Weise angab, er habe, weil der Schulleiter dem Regime die Namen der Demonstrationsteilnehmer angegeben habe, nach der Demonstration ein "Blatt" bekommen, mit dem er aufgefordert worden sei, ins Polizeizentrum zu kommen, dass er widersprüchlich aussagte, gab er doch in der Anhörung an, die Demonstration habe 2013 während seines 10. Schuljahres stattgefunden (A27 F42 f.; nota bene zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt, der aber vor der Verhaftung des Vater und damit vor Mai 2013 liegen muss, vgl. A27 F10 und F42), während er in der Befragung zur Person erklärt hatte, er habe sein 11. Schuljahr im Juni 2013 beendet (A8 F1.17.04),

E-4639/2015 dass er auf die an der Befragung und der Anhörung gestellte Frage, warum er Syrien verlassen habe, jeweils die Demonstration nicht spontan erwähnt hat (A8 F7.01; A27 F38), dass selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Teilnahme an einer Demonstration sich daraus keine Gefährdung ergäbe, da er selber angab, die Nichtbefolgung der Vorladung habe bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 habe keine Konsequenzen gehabt und nicht zu Problemen mit den Behörden geführt (A27 F44 f.), dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, er habe erst nach der Befragung zur Person realisiert, dass ihm aufgrund der Teilnahme an der Demonstration bei einer Rückkehr Nachteile drohen könnten, nicht plausibel und damit unglaubhaft erscheint, dass damit diesbezüglich weder eine subjektiv wahrgenommene noch eine objektiv begründete Verfolgungsgefahr vorliegt, dass der auf Beschwerdeebene genannte Umstand eines neuen, nach Erlass der angefochtenen Verfügung erhaltenen Aufgebots zum Militärdienst ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer nur Kopien der angeblichen "Mitteilung zur Wehrpflicht" einreichte und die Begründung für die Nichteinreichung des Originals – er habe dieses in seinem Zimmer verlegt und finde es im Moment nicht mehr, werde es aber sofort nach Auffinden nachreichen – in keiner Weise glaubhaft erscheint, zumal es sich bei seinem Zimmer kaum um eine unübersichtlich grossräumige Unterkunft handeln dürfte, dass diese Kopien offensichtlich elektronisch übermittelt worden sind, was zusätzlich unwahrscheinlich macht, dass er im Besitz des Originals ist, dass die "Mitteilung zur Wehrpflicht" kein Ausstellungsdatum aufweist und der Beschwerdeführer nicht ausführt, wann und wie er in ihren Besitz gelangt sei, was die Echtheit des Dokuments zusätzlich unglaubhaft macht, dass er auf jeder Stufe des Verfahrens neue Fluchtgründe nennt, was die auf Beschwerdestufe neu genannte Aufforderung zum Wehrdienst als nachgeschoben erscheinen lässt, zumal er in der Anhörung noch ausgesagt hatte, nie ins Militär einberufen worden zu sein (A27 F22),

E-4639/2015 dass selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Aufgebots zum Militärdienst nicht ohne Weiteres von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7–6.7.4), dass nämlich die Flucht eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie im militärdienstpflichtigen Alter nicht ohne Weiteres zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führt, sondern eine solche nur dann gegeben sein kann, wenn die betroffene Person bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, dass der Beschwerdeführer– wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft machen konnte, er sei von den syrischen Geheimdiensten oder anderen Behörden als regimekritisch registriert worden, dass damit der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt gilt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4639/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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