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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2022 E-4631/2022

27. Oktober 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,205 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4631/2022

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (…).

E-4631/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara, lebte gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise in B._______, einem Dorf im Distrikt C._______ (Provinz Urozgan). Er habe seinen Heimatstaat (…) des Jahres 1399 des afghanischen Kalenders ([…] 2020) verlassen. Am 25. Juni 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 30. Juni 2022 wurden seine Personalien aufgenommen (PA; SEM-Akten […] [nachfolgend A] 8). Gleichentags mandatierte er die für ihn zuständige Rechtsvertretung. Am 5. September 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Anhörung; A12). B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Situation in seiner Herkunftsprovinz sei für Angehörige der Hazara schon immer schwieriger gewesen als in anderen Provinzen; seit der Machtübernahme durch die Taliban sei es dort noch gefährlicher geworden und alle Familien hätten ihre Dörfer verlassen. Der Grund, dass er das Land verlassen habe, sei ein Konflikt mit der Familie seiner Verlobten – Angehörige der paschtunischen Ethnie und der Kutschi (Nomaden) – gewesen. Die Heirat sei durch die Väter arrangiert worden und seine Familie habe auch bereits die Hälfte der Mitgift bezahlt. Nach (…) Verlobungszeit habe sich die Brautfamilie plötzlich gegen die Heirat ausgesprochen. Seine Familie vermute, der Onkel der Braut habe aus irgendwelchen Gründen etwas gegen die Heirat gehabt, zumal er Mullah gerufen werde respektive ein (…) der Taliban sei. Jedoch habe die Familie der Braut auch die Mitgift nicht zurückzahlen wollen. Zwei oder drei Monate später sei er, der Beschwerdeführer, mit seiner Verlobten nach D._______ geflohen, wobei beabsichtigt gewesen sei, weiter in den Iran zu gelangen. Beim (…) seien sie vom Vater und den Brüdern der Braut sowie zwei unbekannten Personen aufgegriffen und er sei auch ein bisschen geschlagen worden. Seine Verlobte sei mitgenommen worden und er selbst sei zu seiner Tante nach E._______ (Provinz Helmand) gefahren. Seine Eltern hätten ihm geraten, in den Iran zu fliehen respektive habe sein Cousin im Iran ihm empfohlen, dorthin zu kommen, was er schliesslich auch getan habe. Einen Monat nachdem er den Iran wieder verlassen habe, um weiterzureisen, seien seine Eltern in dieses Land emigriert.

E-4631/2022 Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer an der Anhörung seine Tazkera sowie diejenige seines Vaters (beide in Kopie) zu den Akten. Als Beweismittel reichte er fremdsprachige Dokumente, ebenfalls in Kopie, ein; diese habe er von seiner Tante über Whatsapp zugestellt erhalten. Es handle sich dabei um Dokumente, die belegten, dass er von der Familie seiner Verlobten angezeigt worden sei. Das eine sei seinem Vater, das andere seiner Tante übergeben worden. C. Am 12. September 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entwurf des Asylentscheides aus. Gleichentags nahm diese Stellung. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 13. September 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstelle des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in denselben Dispositivziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand respektive eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Beilage reichte er ein fremdsprachiges Dokument, bei dem es sich um ein Drohschreiben der Taliban handle, sowie eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht F._______ vom 13. Oktober 2022 zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E-4631/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) gerügt werden. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet seine abweisende Verfügung dahingehend, die geltend gemachte Verfolgung basiere nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Ferner seien die bereits erlebten sowie die befürchteten Repressalien, welche die Flucht mit seiner Verlobten ausgelöst hätten, auf sein Tun (und nicht auf sein Sein) zurückzuführen. Daran vermöge auch

E-4631/2022 die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara sei, nichts zu ändern. Seine ethnische Zugehörigkeit sei möglicherweise der Grund für die Auflösung der Verlobung gewesen; dies würde aber die Intensität einer Verfolgung nicht erreichen. Ob sein Entscheid, gemeinsam mit seiner Verlobten zu fliehen, in Afghanistan den Straftatbestand der Entführung erfülle, müssten die zuständigen dortigen Behörden entscheiden. Auch eine allfällige Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden würde aber nicht auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhen. Hinsichtlich einer allfällig in der Zukunft drohenden Verfolgung, erwägt das SEM, Hazara seien zwar unterschiedlichen Diskriminierungen, insbesondere seitens der Taliban ausgesetzt. Auch im heutigen Zeitpunkt gebe es aber keine Berichte, dass sie, alleine aufgrund ihrer Ethnie oder Konfession, von den Taliban festgenommen oder getötet würden. Die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung seien nicht erfüllt. An diesen Erwägungen vermöchten die eingebrachten Beweismittel nichts zu ändern. 4.2 In seinem Rechtsmittel wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, nach der Machtübernahme der Taliban habe der Onkel seiner Braut noch mehr Macht erhalten und bedrohe seine Familie mit dem Tod. Es erwarte ihn aufgrund der Umstände ein unfairer Prozess, dies auch, weil er ein Angehöriger der Hazara sei. Das SEM habe sodann das rechtliche Gehör verletzt. Zusammen mit den Gerichtsdokumenten habe er einen Drohbrief eingereicht, zu dem er weder befragt worden sei noch sei dieser in der Verfügung erwähnt worden. 5. 5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Sinngemäss macht er auch geltend der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

E-4631/2022 Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Demgegenüber sind Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 32). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung diesen formellen Anforderungen nicht genügt. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Afghanistan wegen Entführung seiner Verlobten vorgeladen und angeklagt worden, was er mit den eingereichten Beweismitteln belegt habe. Eine Strafuntersuchung wegen Entführung sei zwar grundsätzlich legitim, als Angehöriger der Ethnie der Hazara erwarte ihn aber unter der Staatsführung der Taliban ein unfairer Prozess, zumal er direkt dem Onkel seiner Braut, einem (…), in die Hände fallen würde. Ferner habe er anlässlich der Anhörung dem SEM ein

E-4631/2022 Drohschreiben eingereicht (Anmerkung des Gerichts: gemeint damit ist vermutlich Seite 3 der «Gerichtsdokumente»), welches vom SEM im Asylentscheid weder erwähnt noch behandelt worden sei. Dieses Beweismittel sei jedoch entscheidend, weil es die gezielte Verfolgung seiner Person und diejenige seiner Familie belege. 5.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM keinerlei Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhebt, sondern diese einzig unter dem Aspekt der Asylrelevanz prüft. Seine diesbezügliche Begründung ist insbesondere ungenügend. So stellt es unter Ziffer 1 lapidar fest, eine Strafverfolgung wegen Entführung der Verlobten wäre als legitim zu erachten, da sie nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen würde. In der Ziffer 2 prüft es dann isoliert, ob unter dem heutigen Regime der Taliban in Afghanistan eine Kollektivverfolgung der Hazara zu bejahen sei, was es verneint. Die auf der Hand liegende Frage, ob der Beschwerdeführer, dem ein Strafverfahren seitens der afghanischen Behörden – und damit (heute) der Taliban – droht, weil er als Angehöriger der anerkanntermassen diskriminierten Hazara eine Paschtunin habe entführen wollen, mit einem fairen Prozess rechnen kann, wird nicht beantwortet. Dass in dieser Konstellation ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne eines Politmalus im Raum steht und es gerade nicht einzig um die Bestrafung eines Handelns des Beschwerdeführers gehen könnte, ist evident. Mit dieser Frage setzt sich die angefochtene Verfügung aber nicht ansatzweise auseinander, womit das SEM seine Begründungspflicht verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist dann auch die Rüge, das SEM habe sich nur ungenügend mit den eingereichten Beweismitteln befasst, berechtigt. Gemäss den SEM-Akten wurden an der Anhörung verschiedene als Gerichtsdokumente bezeichnete Dokumente eingereicht (A12 F9). Der Beschwerdeführer erklärte, dass es sich hierbei um eine Anklage sowie um eine Vorladung handle (ebd. F46). Das SEM hat diese Dokumente teilweise übersetzen lassen (A14). Daraus ergibt sich, dass die Direktion der Staatsanwaltschaft der Provinz Urozgan am (…) 2020 Anklage gegen A._______ wegen Entführung der Tochter von G._______ am (…) 2020 erhoben habe (1. Seite). Diese Anklageschrift sei am (…) 2021 empfangen worden. Bei einem weiteren Dokument soll es sich um eine Vorladung der Gerichtsdirektion der Ersten Instanz für persönliche Angelegenheiten der Provinz Urozgan handeln (2. Seite). Demnach habe sich A._______ am (…) 2020 bei der zuständigen Stelle wegen Entführung eines Mädchens zu melden; bei Nichterscheinen werde ein Urteil in Abwesenheit erlassen. Schliesslich

E-4631/2022 liegt ein weiteres Dokument vom (…) 2021 des Islamischen Emirates Afghanistan vor (3. Seite). Die eingereichten Dokumente wurden vom SEM unter dem Titel «Gerichtsdokumente» abgenommen und es hat – wie bereits erwähnt – diese teilweise übersetzen lassen, wobei bezüglich der 3. Seite nur die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum, nicht hingegen der Inhalt, übersetzt wurden. Es wird erkennbar, dass die ersten beiden Dokumente von staatlichen Stellen der früheren afghanischen Regierung und das dritte nach der Machtergreifung der Taliban Mitte August 2021, und zwar durch das Islamische Emirat Afghanistan, erlassen worden sein sollen. Angesichts dessen, dass das SEM die geltend gemachten Asylgründe von vornherein als nicht asylrelevant erachtete, hat es sich offenbar auch nicht dazu veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer näher zu diesen Dokumenten zu befragen und sich damit auseinanderzusetzen. Weil die Frage nach der Legitimität einer allfälligen Strafverfolgung seitens der Taliban sich offensichtlich stellt, liegt aber auch darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2.3 Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, ist ebenfalls berechtigt. Ein Drohbrief, den er zu den Akten gereicht habe, werde vom SEM weder erwähnt noch sei er dazu näher befragt worden. Zunächst ist festzustellen, dass sich den Akten zwar nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen Drohbrief eingereicht habe. Insbesondere handle es sich beim inhaltlich nicht weiter übersetzten Dokument (3. Seite), ausgestellt vom Islamischen Emirat Afghanistan, gemäss der Übersetzung um eine Vorladung. Demgegenüber spricht er diesbezüglich auf Beschwerdestufe erstmals von einem Drohbrief des Onkels seiner Braut. Unabhängig davon wäre das SEM gehalten gewesen, auch diesbezüglich weitere Abklärungen, insbesondere auch zum Inhalt, vorzunehmen, nachdem es offenbar davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei am (…) 2021 vom heutigen afghanischen Regime vorgeladen worden. 5.2.4 Zusammenfassend wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, das SEM habe formelles Recht verletzt. Es ist sodann seitens des Gerichts folgendes festzustellen: Der heutige Aktenstand lässt eine abschliessende Beurteilung der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sind weitgehend in freier Rede erfolgt,

E-4631/2022 auf Präzisierung zielende Rückfragen wurden nur ungenügend gestellt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten durchaus Elemente, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit sprechen. Demgegenüber lassen die Akten auch berechtigte Zweifel aufkommen. So wirken die Schilderungen teilweise auch stereotyp. Auch ist nicht gänzlich nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der umschriebenen Lebensumstände an seinem Herkunftsort möglich gewesen sein könnte, auf die beschriebene Art und Weise mit seiner Verlobten zu fliehen und mit ihr auch nach den Ereignissen noch in Kontakt zu treten. Sodann äussert sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchlich zur Rolle des Onkels seiner Braut als Ursache des Konflikts. Gewisse Fragen stellen sich auch unter dem Aspekt seiner subjektiven Furcht, scheinen es laut den aktenkundigen Aussagen doch eher seine Eltern und sein Cousin gewesen zu sein, die ihn zur Ausreise in den Iran bewegt hätten. Entsprechend ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch unter diesem Blickwinkel nicht erstellt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM in Verletzung der Untersuchungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt hat. Es hat den Beschwerdeführer erneut anzuhören, insbesondere zu den konkreten Umständen der geltend gemachten über ein Jahr hinweg dauernden Beziehung zu seiner Verlobten, zum Entschluss und zur Umsetzung der gemeinsamen Flucht in den Iran, zur Rolle ihres Onkels als (…) oder Mullah sowie zu den Umständen und Gründen für die Ausreise der Eltern in den Iran. In die Befragung einzubeziehen sind sodann die eingereichten Beweismittel, dabei ist das angeblich vom Islamischen Emirat Afghanistan ausgestellte Dokument vollständig zu übersetzen. Der Beschwerdeführer ist auch detaillierter zum Erhalt dieser Dokumente seitens des Vaters und seiner Tante zu befragen (A12 F45; vgl. hierzu auch das Empfangsdatum [[…] 2021] der zuvor erwähnten Anklageschrift). Nach der erneuten Anhörung sind die Schilderungen des Beschwerdeführers gestützt auf die gesamte Aktenlage, insbesondere auch unter Mitberücksichtigung der eingereichten Beweismittel, auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG hin zu prüfen. Schliesslich wird die Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2022 zum integralen Bestandteil des neu aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Nach einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe ist der vollständig erstellte rechtserhebliche Sachverhalt einer Würdigung unter Art. 3 AsylG zu Grunde zu legen und es ist ein neuer Entscheid in Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erlassen.

E-4631/2022 6. Nach dem Gesagten hat das SEM Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 13. September 2022 beantragt wird. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Heilung der festgestellten Mängel fällt offensichtlich ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes respektive einer amtlichen Rechtsbeiständin sind damit gegenstandslos geworden. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil jedoch dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-4631/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-4631/2022 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2022 E-4631/2022 — Swissrulings