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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 E-4627/2006

22. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,923 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 i.S. Vollzug de...

Volltext

Abtei lung V E-4627/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, dessen Ehefrau B._______ und deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4627/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 30. Januar 2005 und gelangten auf dem Landweg über ihnen unbekannte Staaten am 6. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. Februar 2005 fanden in Vallorbe die summarischen Befragungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihrer Tochter C._______ statt, und am 17. Februar 2005 erfolgten die Bundesanhörungen zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machten die Beschwerderführenden dabei geltend, sie seien albanischsprechende Roma aus dem Kosovo und hätten bis Mitte Juni 1999 in X._______ gelebt. Im Juni 1999 hätten Albaner den Onkel des Beschwerdeführers umgebracht und die Häuser der Roma angezündet. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden über Y._______ (Nordkosovo) zu einem Cousin mütterlicherseits nach Z._______ (Westmontenegro) gezogen. Dort hätten sie vom Textilhandel gelebt. Wegen Verdachts der Kollaboration mit Serben sei der Beschwerdeführer in Z._______ von Kosovo- Albanern gesucht worden. Aus Angst vor Übergriffen seitens der Albaner und weil ihre Tochter H._______ im Dezember 2004 anlässlich eines kurzen Aufenthalts in Y._______, zwecks Beschaffung von Ausweispapieren für die Ausreise, mutmasslich entführt worden sei, hätten sie Z._______ am 30. Januar 2005 mit Hilfe eines Franzosen verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Nationalitätenausweise der Romapartei, einen jugoslawischen Geburtsschein des Beschwerdeführers, eine Verschwundenenerklärung der Tochter H._______ sowie eine Geburtsurkunde der Tochter C._______, ausgestellt durch die UNMIK, in Kopie sowie diverse Papiere mit handschriftlichen Telefonnummern und zwei Telefonkarten zu den Akten. A.b Abklärungen des BFM in Deutschland ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 27. September 1992 in Deutschland einreisten, wo ihre Asylgesuche am 17. Oktober 2003 abgelehnt wurden. Am 7. April 2004 wurden sie in das damalige Serbien und Montenegro zurückgeschafft. A.c Im Rahmen der Anhörungen vom 26. November 1993 des in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens (vgl. A 18) machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie seit 1990 in W._______ E-4627/2006 (ehemals V._______; Montenegro) gelebt hätten und der Beschwerdeführer dort bis 1992 in einer Strassenreinigungsfirma gearbeitet habe. Weil er Albaner sei, habe man ihn entlassen. Im September 1992 habe er eine Vorladung zum Wehrdienst in U._______ (Kroatien) erhalten, welcher er jedoch nicht gefolgt sei, da er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Aus diesen Gründen hätten er und seine Ehefrau das Heimatland am 23. September 1992 verlassen. A.d In Kenntnis der deutschen Akten gewährte das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigen Wegweisung. Dabei teilte ihnen die Vorinstanz mit, sie hätten den schweizerischen Behörden falsche Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht, zumal Fingerabdruckvergleiche mit Deutschland ergeben hätten, dass sie bereits im Jahre 1992 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hätten, das 2003 abgelehnt worden sei, worauf sie im April 2004 mit einem 'Laisserpasser' der serbisch-montenegrinischen Behörden nach Montenegro zurückgeschafft worden seien. Darüber hinaus seien sie von den dortigen Behörden als ihre Staatsangehörigen akzeptiert worden. Zudem gehe aus den deutschen Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 1990 in V._______ gelebt hätten und auch montenegrinische Identitätspapiere von 1990 vorliegen würden. Im Weiteren gehe aus den Geburtsdaten der Kinder hervor, dass die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 1988 in V._______ gelebt hätten. Damit und aufgrund der Falschangaben beabsichtige das BFM, die Beschwerdeführenden nach Serbien und Montenegro wegzuweisen. A.e Mit Schreiben vom 5. Mai 2005 – Poststempel – reichte die Tochter C._______ eine als "Meine Geschichte" betitelte Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass eine E-4627/2006 Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle. Zudem bezeichnete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug wurde insbesondere festgehalten, ein Wegweisungsvollzug sei sowohl nach Montenegro als auch in den Kosovo zumutbar. C. Mit Eingaben vom 20. Juni 2005 und vom 22. Juni 2005 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter wie auch selbstständig bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Mai 2005 sei aufzuheben. Aufgrund völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu verzichten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerdeeingabe vom 22. Juni 2005 wurden die Übersetzung eines Zeitungsberichts und drei Fotografien zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte sie fest, dass die Beschwerdeführenden lediglich den angeordneten Wegweisungsvollzug angefochten hätten, womit die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen seien. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei festzustellen, dass die Beschwerdeführen- E-4627/2006 den ihren langjährigen Deutschlandaufenthalt verschwiegen hätten, womit ein grosser Teil ihrer Vorbringen auch in sich unglaubhaft sei. Schliesslich entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass die Roma in Montenegro grundsätzlich diskriminiert würden und dort keine Existenz aufbauen könnten; dies zeige sich darin, dass die Beschwerdeführenden dort offensichtlich zahlreiche Verwandte hätten. F. Mit Replik vom 17. Juli 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und Standpunkten fest und verwiesen zur Begründung auf ihre Beschwerdeeingaben vom 20. und 22. Juni 2005. G. Mit Schreiben vom 18. April 2006 teilten die Sozialen Dienste T._______ der ARK mit, die zweitälteste Tochter D._______ werde von ihren Eltern körperlich misshandelt und wohne deswegen seit dem 8. Februar 2006 bei einer Pflegefamilie. Da eine Rückplatzierung in die eigene Familie aufgrund des Kindeswohls nicht angezeigt sei, sei es nötig, D._______ langfristig bei der Pflegefamilie zu platzieren. Damit bestehe die Einheit der Familie seit dem 2. Februar 2006 nicht mehr, weshalb ihre Aufenthaltsberechtigung separat zu prüfen sei. Am 19. April 2006 konstituierte sich Herr I.H., Caritas Luzern, als Rechtsvertreter von D._______ Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 teilte die Sozialarbeiterin der Stadt T._______ der ARK mit, dass die Tochter D._______ seit Ende Dezember 2006 auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Am 8. März 2007 informierte der Rechtsvertreter von D._______ die ARK, er habe das diesbezügliche Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. H. Am 13. April 2007 – Poststempel – liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe auf albanisch zukommen. I. Mit Schreiben vom 17. April 2007 verwarnte das Wohnheim für Asylbewerber der Stadt T._______ die Beschwerdeführenden, da E-4627/2006 Nachbarn wegen massiven Lärms und übermässig vielen Besuchern belästigt worden seien. Zudem verfügte das Wohnheim ab sofort und bis auf Weiteres ein absolutes Besuchsverbot von 22 Uhr abends bis 10 Uhr morgens. J. Mit E-Mail-Mitteilungen vom 21. Mai 2007 und vom 5. Juni 2007 meldete das Wohnheim für Asylbewerber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich bei den Beschwerdeführern eine Fremdschläferin mit ihrem Kind aufhalte, bei der es sich laut Angaben von Mitbewohnern um die verschwundene Tochter der Beschwerdeführenden handle. Eine albanische Familienbegleiterin habe diesen Verdacht zudem bestätigt. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre auf albanisch verfasste Eingabe in eine der Amtssprachen übersetzen zu lassen, ansonsten diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden werde. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden jedoch nicht nach. L. Am 6. Juli 2007 ersuchte die Stadt T._______, Soziale Dienste, das (...) wegen dissozialen Verhaltens der Beschwerdeführenden um Unterstützung, zumal eine Integration der Familie schwierig sei, da diese ihrerseits nicht aktiv angestrebt werde. Aufgrund dessen gelangte das (...) mit Schreiben vom 13. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte dieses um prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal sich wegen dissozialen Verhaltens und mangelnder Anpassungsbereitschaft an die hiesigen Gepflogenheiten grosse Schwierigkeiten im Umgang mit den Beschwerdeführenden ergeben würden. Nicht zuletzt würden sich auch erhebliche finanzielle Belastungen abzeichnen, damit den von der Familie verursachten Problemen mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden könne. E-4627/2006 M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 wurde das BFM vom Bundesverwaltungsgericht erneut zur Vernehmlassung eingeladen mit dem Hinweis, sich im vorliegenden Verfahren in Berücksichtigung der noch immer geltenden Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11) im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu äussern. M.b Am 31. Juli 2007 ersuchte die Vorinstanz das Schweizerische Verbindungsbüro in Prishtina um einzelfallspezifische Abklärungen im vorliegenden Verfahren. Der entsprechende Bericht erfolgte am 25. Mai 2007 (Eingang beim BFM am 6. Oktober 2007). Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 wurden den Beschwerdeführenden die Abklärungsergebnisse zur Stellungnahme unterbreitet, worauf jene am 5. November 2007 dazu Stellung nahmen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie in Montenegro weder ein Haus noch ein Grundstück besitze und nicht mehr dorthin zurückkehren könne. Zudem könne man aus einem Laissez-passer der montengerinischen Behörden noch nicht auf eine tatsächliche offizielle Registrierung bzw. auf ein Aufenthaltsrecht schliessen. Sodann sei eine der Töchter im Jahre 2004 in Y._______ entführt worden. Diese Aussagen seien vom BFM immer noch nicht verifiziert worden. Schliesslich sei die Lage der Roma im Kosovo nach wie vor sehr schlecht. M.c Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus, die Abklärungen über das Verbindungsbüro in Prishtina hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden aus X._______ stammten und den Kosovo vor ungefähr 20 Jahren verlassen hätten, um nach Montenegro auszuwandern, wo sie Arbeit im Weinanbaugebiet gefunden hätten. Die Familie habe heute keinen Grundbesitz mehr im Kosovo, zumal sie diesen vor ihrem Wegzug nach Montenegro verkauft habe. Gemäss Auskunft von Dorfbewohnern in X._______ könne es sein, dass der Beschwerdeführer eine Schwester im Kosovo habe, man wisse jedoch nicht wo. Des Weiteren hätten die montenegrinischen Behörden den Beschwerdeführenden im Jahr 2004 ein 'Laisser-Passer' ausgestellt, womit davon auszugehen sei, dass die Familie dort offiziell registriert sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über Jahre in Montenegro gelebt E-4627/2006 hätten und auch dorthin zurückkehren könnten. Aus diesem Grund erübrigten sich zusätzliche Abklärungen in dieser Sache. Ihren eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden in W._______ ein Haus, dass sie unter anderem mit Hilfe von deutschen Bekannten nach ihrer Rückführung im Jahre 2004 wieder aufgebaut bzw. renoviert hätten. Dass dieses Haus mangels Baubewilligung wieder zerstört worden sei, müsse als unbewiesene Behauptung gewertet werden, zumal der diesbezüglich in Aussicht gestellte Originalzeitungsbericht nie eingereicht worden sei. Die Fotografie, die die Beschwerdeführenden vor einer Hausruine zeigten, seien als Beweismittel ungeeignet, da sie weder Rückschlüsse auf den Aufnahmeort noch die tatsächlichen Eigentümer der Hausruine zuliessen. Daneben wäre auch eine Rückkehr in den Kosovo, wo beide Elternteile geboren und aufgewachsene seien, nicht grundsätzlich unzumutbar. Die Lage der Roma im Kosovo habe sich verbessert, weshalb insbesondere einer Rückkehr in die Gemeinde S._______ unter dem Aspekt der Sicherheitslage nichts im Wege stehe. Die angebliche Entführung einer der Töchter in Y._______ müsse sodann vor dem Hintergrund der Eingaben der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden als unglaubhaft beurteilt werden. Schliesslich sei auf das dissoziale Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz hinzuweisen. N. Am 4. Februar 2008 replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden. O. Mit Entscheid (respektive Erziehungsverfügung) der Jugendanwaltschaft (...) vom 8. Januar 2008 wurde der Sohn, E._______ , wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Klassenzimmer zu einer persönlichen Arbeitsleistung von 2 Tagen verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- E-4627/2006 schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. E-4627/2006 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden. 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig E-4627/2006 feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat respektive Herkunftsstaat (vgl. E. 4.3.3 nachfolgend) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo oder nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo respektive nach Montenegro eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind entsprechend keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden ersichtlich. Auch aus der allgemeinen Situation in der Republik Montenegro lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, E-4627/2006 dass Montenegro gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 2006 per 1. Januar 2007 zum "safe country" erklärt wurde. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Kosovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 – von einigen Ausnahmen abgesehen – als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Truppen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich bisher nichts geändert, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006 Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschloss (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). 4.3.2 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Fall erst auf Beschwerdeebene Abklärungen vor Ort, wie sie in EMARK 2006 Nr. 10 postuliert wurden, durch. Auf Beschwerdeebene wurde dies nicht explizit gerügt. In Anbetracht der nachgeholten Abklärungen verbunden mit dem Schriftenwechsel rechtfertigt es sich vorliegend, von der Heilung des erwähnten Verfahrensmangels auszugehen. Eine solche E-4627/2006 Einzelfallabklärung wurde vorliegend via das Verbindungsbüro in Prishtina durchgeführt. Dessen Abklärungsergebnis und die Würdigung durch das BFM zeichnen sich durch Einlässlichkeit und Ausgewogenheit aus. Die Erkenntnis einer zwar mit Schwierigkeiten verbundenen, aber gesamthaft durchaus überwiegenden Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Kosovo wie auch nach Montenegro ist zu bestätigen. Die Zumutbarkeitsfrage ist in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher positiven und negativen Aspekte zu beantworten. Dieser Untersuchungs- und Abwägungspflicht ist das BFM nachgekommen. Sodann ist festzustellen, dass die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Weiterführung des im Gastland gewohnten Lebensstandards im Heimat- respektive Herkunftsstaat nicht mehr gewährleistet ist, sondern erst dann, wenn eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne einer eigentlichen existenziellen Notlage anzunehmen ist. Eine solche ist vorliegend aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der allgemeinen Situation im Kosovo zu verneinen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden, von denen keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, bei einer Rückkehr mit Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Der Umstand hingegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre ganze Kindheit und einen Teil ihres Erwachsenenlebens im Kosovo gelebt haben und dort mit einiger Wahrscheinlichkeit auch über Bekannte verfügen dürften, lässt dieses Erschwernis in den Hintergrund treten. Auch steht der Beschwerdeführer mit einem Alter von (...) Jahren noch einige Jahre im Erwerbsleben. Darüber hinaus lässt die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz vermehrt dissozial verhalten und zu Beanstandungen Anlass gegeben haben, den Schluss zu, dass eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise bislang nicht erfolgt ist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Berufserfahrung als selbstständiger (...) und als (...) und spricht zwei Sprachen, was eine Rückkehr in den angestammen Lebensraum erleichtern dürfte. Anzunehmen ist ferner, dass er im Rahmen des 12jährigen Aufenthaltes in Deutschland erwerbstätig war respektive aufgrund seiner Fertigkeiten zumindest zeitweise Arbeit finden konnte. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Grundlage geschaffen hat, im Kosovo innert nützlicher Frist wiederum eine Erwerbstätigkeit zu finden. Auch eine Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland wie beispielsweise (...) Schwestern E-4627/2006 in Deutschland (vgl. A 1/14 S. 4) erscheint als möglich, zumal wenig wahrscheinlich anmutet, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthalts in Deutschland keinen Kontakt zu jenen gehabt hat. Festzuhalten ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall nach wie vor an die zahlreichen nationalen, internationalen, und nichtstaatlichen Institutionen und Hilfsorganisationen wenden und Rückkehrhilfe via das BFM beantragen können. Sozialhilfe kann sodann – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – bei den rund 30 Zentren des „Ministry of Labour and Social Welfare“ bezogen werden. Schliesslich bietet ein Netz verschiedener unabhängiger Ombudspersonen unentgeltlich Hilfe an in Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minderheitsangehörigen durch öffentliche Institutionen. Die aktuelle Entwicklung im Kosovo ist geprägt durch das Inkrafttreten der neuen Verfassung am 15. Juni 2008. Diese und die gleichzeitig erlassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und den Schutz der Minderheiten. Im 120-köpfigen Parlament sollen 20 Mandate für ethnische Minderheiten reserviert sein. Anlässlich der Kosovo-Geberkonferenz vom 11. Juli 2008 sind ferner Zusagen von weit über einer Milliarde Euro für die kommenden vier Jahre gemacht worden. Der Investitionskatalog umfasst als wichtigste Gebiete Energie, Infrastruktur, Bildung/Erziehung, Gesundheit und Landwirtschaft. Die Investitionsschwerpunkte der Gebernation Schweiz liegen bei Umwelt und Energie, Budgethilfe sowie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; die bestehenden Massnahmen für Minderheitenrechte sollen ferner ausgebaut werden. Vor dem Hintergrund des Gesagten, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Zudem ist zu erwähnen, dass der Bezug der Beschwerdeführenden zum Herkunftsland Montenegro aufgrund der Aktenlage offensichtlich ist, zumal sich dort – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – seine (...) Brüder aufhalten (vgl. A1/14 S. 4; A9/21 S. 17). Wie die Abklärungen des Verbindungsbüros in Prishtina ergeben haben, haben die montenegrinischen Behörden den Beschwerdeführenden ein 'Laisser-Passer' ausgestellt, was bedeute, dass die Familie dort offiziell registriert sei. Damit verfügen sie auch in Montenegro formell über eine Aufenthaltsbewilligung oder könnten eine solche problemlos erlangen. Dieser Schluss wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass das BFM am 28. April 2005 feststellte, es lägen montenegrinische Identitätsausweise aus dem Jahre 1990 vor (vgl. A19/2). Vor diesem E-4627/2006 Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung der Beschwerdeführenden jedenfalls keine massgeblichen Probleme entgegenstehen. Es rechtfertigt sich mithin der Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Montenegro dort nicht auf sich allein gestellt wären. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in W._______ über ein Haus verfügen und die Behauptung, dieses sei mangels Baubewilligung zerstört worden, als unbewiesene Behauptung gewertet werden muss (vgl. Ausführungen des BFM unter Bst. M.c oben). In dieser besonderen Fallkonstellation ist demnach auch von einer tauglichen Aufenthaltsalternative in Montenegro auszugehen, zumal dem Bericht der Abklärungen vor Ort durch den Chef des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina auch nicht entnommen werden kann, dass die Sicherheitslage eine Gründung einer neuen Existenz in Montenegro massgeblich behindern würde. 4.3.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass die fünf Kinder der Beschwerdeführenden mit rund (...) Jahren in die Schweiz gelangten. Die volljährige Tochter C._______ lasse sich nur mit viel Mühe für die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm bewegen. Die Tochter D._______ musste notfallmässig nach angeblicher Gewalt ihres Vaters in Betreuung und danach für zehn Monate bei einer Pflegefamilie fremdplatziert werden. Was die beiden Söhne E._______ und F._______ betrifft, so ist festzustellen, dass sie offensichtlich Mühe haben, sich zu integrieren. Sie müssen sich deliktisches beziehungsweise dissoziales Verhalten vorhalten lassen (vgl. Schreiben der Stadt T._______, Sozialdienst, vom 6. Juli 2007). E-4627/2006 E._______ besuche die Sonderklasse, würde in der Schule wiederholt Diebstähle begehen und sei wegen Aggressivität und Nichtführbarkeit in seiner Klasse nicht mehr tragbar. Zudem drohe ihm eine teure Heimeinweisung. Der jüngere Bruder F._______ sei in seiner Kleinklasse ebenfalls untragbar und müsse unter Umständen mit einem Ausschluss rechnen, zumal es bereits zu sexuellen Belästigungen gegenüber einer Mitschülerin gekommen sei. Allgemein würden die Kinder wenig Strukturen, Grenzen und Anleitungen seitens der Eltern erhalten und seien oft sich selbst überlassen. Des Weiteren bestünden Nachbarstreitigkeiten wegen nächtlicher Lärmbelästigung und Dauerbesuch, was bereits zu Drohungen seitens der Nachbarschaft und zu Polizeieinsätzen geführt habe. Den Kindern dürfte angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland (12 Jahre) sowie in der Schweiz, mithin ausserhalb ihres Kulturkreises, eine Integration im Kosovo respektive in Montenegro zwar nicht leicht fallen. Seit Februar 2005, mithin seit dreieinhalb Jahren, befinden sich die Kinder zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz, wo jene – soweit den Akten zu entnehmen ist und wie dargelegt wurde – zu verschiedenen Klagen Anlass gegeben haben. Die Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland lediglich von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen – mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin – als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 Nr. 31 E. 8c. ff. ccc. S. 260 f.); diese Voraussetzungen sind aufgrund der fehlenden Integration in der Schweiz im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die jüngste Tochter G._______ erst (...) Jahre alt und somit noch stark von ihren Eltern abhängig ist. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass die Beschwerdeführenden zumindest in Montenegro über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich auch positiv auf die Eingliederung ihrer Tochter auswirken dürfte. 4.3.4 Zusammenfassend erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl bezogen auf die Lage im Kosovo, als auch jene in Montenegro zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar. E-4627/2006 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates oder Montenegro die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeitsstelle verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu verzichten. E-4627/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 18

E-4627/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 E-4627/2006 — Swissrulings