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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2016 E-4626/2016

16. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,823 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4626/2016

Urteil v o m 1 6 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (…).

E-4626/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 14. Mai 2014 in Richtung Nepal. Am 30. August 2014 habe er Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes verlassen. Am 1. September 2014 sei er in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 16. September 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. Oktober 2014 erfolgte die Bundesanhörung. B. Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk Tingri, Präfektur Shigatse zu stammen. Er habe aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Mutter nur eine Woche die Schule besucht, und sich sonst vor allem mit der Tierhaltung beschäftigt. Am 13. Mai 2014 hätten er, ein Onkel und zwei Freunde verbotenerweise eine religiöse Versammlung vorbereitet, als zwei Polizisten aus dem Dorf aufgetaucht seien und nach einem längeren Gespräch zunächst die Opfergaben mit einem Holzstock weggestossen und zerstört, und sodann den Onkel festgenommen hätten. Daraufhin habe er auf Chinesisch Parolen für den Dalai Lama ausgerufen, weshalb einer der Polizisten ihm nachgestellt habe. Er habe aber nach Hause flüchten können, woraufhin sein Vater ihm nach fünf Minuten die Ausreise nahegelegt habe. Daraufhin habe er sich 5 Stunden bei einem Onkel aufgehalten und habe am 14. Mai 2014 mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters die Grenze zu Nepal überschritten. C. Am 1. April 2016 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. In der Evaluation des Alltagswissens vom 1. April 2016 gelangte der Experte aufgrund einer landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. Die Vorinstanz gewährte ihm am 20. Juni 2016 das rechtliche Gehör zur Evaluation seines Alltagswissens. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 – eröffnet am 5. Juli 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss

E-4626/2016 des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde war eine Unterstützungsbestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2016 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4626/2016 3. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz gehe auf die von ihm eingereichten Fotos mit keinem Wort ein, wird wohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) geltend gemacht. Da die Behauptung jedoch klar aktenwidrig ist – die Vorinstanz führte zu den Fotos aus, sie hätten keinerlei Beweiskraft, da keine Hinweise bestünden, dass sie im Tibet aufgenommen worden seien –, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Man gehe gestützt auf die Expertenmeinung (Alltagswissensevaluation) davon aus, dass der Beschwerdeführer nie im geltend gemachten geographischen Raum gelebt habe. Deshalb könne seine angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet sowie seine Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Auch die Beschreibung des angeblichen Polizeiübergriffs am 13. Mai 2014 sei substanzarm ausgefallen und lasse darauf schliessen, dass der Vorfall nie so stattgefunden habe. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird der ausführlichen und wohlbegründeten Verfügung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunkts, den der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Evaluation seines Alltagswissens eingenommen hat.

E-4626/2016 Diese Bedenken wurden aber in der angefochtenen Verfügung schon berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-

E-4626/2016 chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst haben. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf

E-4626/2016 Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4626/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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