Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-462/2017
Urteil v o m 2 5 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
E-462/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. August 2016 wurde sie summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, sie habe kein Interesse nach Italien zurückzugehen, weil sie dort Schlimmes erlebt habe. Nachdem sie in Italien das Camp verlassen habe, habe sie auf der Strasse schlafen müssen. B. Am 28. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nachträglich explizit zu. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am 16. Januar 2017 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (vorab per Fax) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
E-462/2017 die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei der Verbleib in der Schweiz für den weiteren Verfahrensverlauf zu bewilligen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sie reichte eine Vaterschaftsklage vom 17. Januar 2017 zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 25. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-462/2017 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemeinsam in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es keine Gründe.
E-462/2017 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte in Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintreten müssen. Der biologische Vater ihrer Tochter lebe in der Schweiz und verfüge über die Flüchtlingseigenschaft. Art. 9 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht anwendbar. Dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin genannten Person tatsächlich um den biologischen Vater ihrer Tochter handelt, ist nicht erstellt, zumal die Vaterschaftsklage, welche im Übrigen von Italien aus weiterverfolgt werden kann, noch hängig ist. Auch dürfte kaum von einer dauerhaften Beziehung mit dem Kindsvater ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin angab, in C._______ vergewaltigt worden zu sein (SEM-Akten, A6/10 S. 3). Ausserdem fehlt es vorliegend an der Zustimmung des mutmasslichen Vaters ihrer Tochter, welche ebenfalls Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung bildet. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch eintreten müssen. Sie und ihr Kind hätten ein gesundes und stabiles Umfeld nötig. Sie sei alleinerziehende Mutter. Dem müsse besonders Beachtung geschenkt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal diese die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E-462/2017 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Verbleib in der Schweiz ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-462/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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