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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2018 E-4618/2018

28. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,233 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4618/2018

Urteil v o m 2 8 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).

E-4618/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrem Ehemann und ihren Kindern am 2. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/10) und am 26. September 2017 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A32/16). Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie und in G._______ (…) geboren. Im Alter von (…) Jahren sei sie mit einem Kommandanten zwangsverheiratet worden. Sie sei von ihm grob behandelt worden und schliesslich Mutter (…) geworden. Ihr Ex-Ehemann sei nach der Vergewaltigung eines Mädchens verhaftet worden, woraufhin sie sich nach vielen Bemühungen von ihm habe scheiden lassen können. Später habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet und mit ihm in H._______ gelebt. Sie habe ihre Ausbildung fortgesetzt und bei Wahlkampagnen mitgearbeitet. Ihr Ex- Ehemann habe ihr aus dem Gefängnis Drohbriefe wegen der Scheidung geschickt und sie auch am Telefon bedroht. Nachdem sie erfahren habe, dass ihr Ex-Ehemann mittels Bestechung aus dem Gefängnis entlassen worden sei und eine Person mit ihrer Ermordung beauftragt habe, seien sie nach I._______ zu (…) umgezogen. Die Situation in I._______ sei jedoch wegen den Taliban gefährlich geworden. Eines Abends hätten bewaffnete Personen mit bedeckten Gesichtern von ihr verlangt, die Türe zu öffnen und hätten dabei ihren Vornamen genannt. Sie habe laut geschrien und sei zum Haus ihres Nachbarn gelaufen. Von dort aus habe sie ihren Ehemann angerufen und ihm vom Vorfall erzählt. Danach seien die Nachbarn und auch (…) mit der Polizei auf (…) gekommen, woraufhin die bewaffneten Personen geflüchtet seien. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Dokumente (…) zu den Akten. B. Mit am 12. Juli 2018 eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit separater Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde auch das Asylgesuch des Ehemannes der Be-

E-4618/2018 schwerdeführerin abgelehnt und seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Der Asylentscheid des Ehemannes erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen anzugeben, wen sie hinter den bewaffneten Personen vermute. Eine asylrelevante Verfolgung durch diese Personen sei nicht erstellt und der Grund für die Suche nach ihr unklar. Sollten die bewaffneten Personen die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Absicht aufgesucht haben, sich ihrer zu bemächtigen, hätten sie nicht lediglich an die Türe geklopft und ihren Namen gerufen, sondern sich gewaltsam Zugang zum Haus verschafft. Zudem zeuge der Umstand, dass sie unbemerkt zum Nachbarhaus habe flüchten können, obwohl sie laut geschrien habe, nicht von einem besonderen Interesse an ihrer Person. Aufgrund der geschilderten Umstände könne deshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Zu den geltend gemachten Nachstellungen des Ex-Ehemannes sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfragen nicht genau habe erklären können, wie sie vom Auftrag ihres Ex-Ehemannes zu ihrer Ermordung erfahren habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er erst nach seiner Entlassung jemanden auf seine Ex-Ehefrau angesetzt habe, zumal davon auszugehen sei, dass er dies bereits viel früher aus dem Gefängnis heraus hätte organisieren können. Die Drohbriefe und Anrufe über mehrere Jahre hinweg würden eher darauf hindeuten, dass das Interesse des Ex-Ehemannes an der Beschwerdeführerin nicht sonderlich gross gewesen sei. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung erscheine fragwürdig, und es sei davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung ihrerseits handle. Da der oben thematisierte Vorfall mit den bewaffneten Personen nicht als Nachstellung des Ex-Ehemannes gedeutet werden könne, lägen keine Hinweise auf einen solchen Auftrag vor. Mangels Intensität der Nachstellungen durch den Ex-Ehemann sei nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der

E-4618/2018 Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Bestellung einer Rechtsbeistandschaft. Als Beilage reichte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 6. September 2018 entweder einen Beleg für ihre Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, innert der gleichen Frist eine geeignete Person für die Übernahme der amtlichen Rechtsbeistandschaft zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei ungenutzter Frist wurde die Bestellung einer Rechtsbeistandschaft von Amtes wegen vorbehalten. E. Mit Eingabe vom 29. August 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung (…) einreichen. F. Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte MLaw Vanessa Koenig von der (…) eine Vollmacht, die sie zur Übernahme der amtlichen Rechtsbeistandschaft ermächtige, und eine Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-4618/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-4618/2018 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die pauschale Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Kontext mit einer asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgewogen zu prüfen, respektive asylrelevante Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, womit sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, wird in keiner Weise substanziiert und erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine nicht richtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Zudem ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb die gesuchsbegründenden Aussagen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, respektive in Bezug auf die geltend gemachte Auftragserteilung durch den Ex-Ehemann Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestünden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung wird deshalb abgewiesen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt sodann in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auch wenn die geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe erfahren, dass ihr Ex-Ehemann nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis eine Person mit ihrer Ermordung beauf-

E-4618/2018 tragt habe (A32/16 F31 ff. und F54 ff.), nicht völlig zu überzeugen vermögen. Allein der Umstand, dass der Ex-Ehemann die Möglichkeit gehabt hätte, bereits im Gefängnis eine Person mit der Ermordung der Beschwerdeführerin zu beauftragen, lässt jedenfalls noch nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussage schliessen. Festzuhalten ist aber, dass weder bei den Nachstellungen des Ex-Ehemannes noch bei den bewaffneten Personen, die die Beschwerdeführerin aufgefordert hätten, die Türe zu öffnen und dabei ihren Vornamen gerufen hätten (A32/9 F63), ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erkennbar ist. Ob die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdevorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und derjenigen der Beschwerdeführerin ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme – auch unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe – Rechnung getragen worden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-4618/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 10. 10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4618/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

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