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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2015 E-4617/2015

8. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,494 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4617/2015

Urteil v o m 8 . September 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).

E-4617/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea am 1. Juli 2013. Am 2. April 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2009 zum 12. Schuljahr in Sawa aufgeboten worden. Nach Abschluss der Schule habe er für vier Monate die militärische Grundausbildung absolviert und danach ein Jahr lang Urlaub gehabt. Er sei sodann erneut nach Sawa aufgeboten worden. Dort eingetroffen habe man ihm vorgeworfen, aus Eritrea flüchten zu wollen, und ihn deshalb festgenommen. Ein Jahr und neun Monate habe er im Gefängnis verbracht. Am 26. Juni 2013 sei ihm während eines Transfers von Sawa nach B._______ die Flucht gelungen. Er habe sich ein paar Tage in der Umgebung von B._______ versteckt, sei dann nach C._______ gereist und habe Eritrea am 1. Juli 2013 illegal verlassen. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 – eröffnet am 30. Juni 2015 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der negative Entscheid des SEM vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben und ihm sei politisches Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen und als Folge sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos aus seiner Militärzeit in Sawa sowie eine Fürsorgebestätigung ein.

E-4617/2015 E. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Soweit in der Beschwerdeschrift diesbezüglich Ausführungen gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4617/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss BVGE 2015/3 E. 5.9 gilt die bisherige Rechtsprechung weiter. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz erkennt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte

E-4617/2015 Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Schilderungen grösstenteils um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Die Erzählungen des Beschwerdeführers würden gewisse Unstimmigkeiten aufweisen, die nur bedingt nachvollziehbar seien. So behaupte er in der BzP, er sei von sechs Soldaten festgenommen worden, in der Anhörung hingegen spreche er von vier Soldaten. Des Weiteren gebe er in der BzP zu Protokoll, er habe nach seiner Flucht auf Feldern übernachtet, in der Anhörung sage er jedoch, er habe die erste Nacht im Wald verbracht. Seinen Aufenthalt in Sawa habe er dermassen generell beschrieben, dass ein gewisses Mass an Misstrauen angebracht erscheine. Andere Aspekte, wie die Haftbedingungen in der 6. Brigade in Sawa, schildere er undifferenziert und vage. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Reise von D._______ nach Sawa habe drei bis vier Stunden gedauert. Es sei jedoch auszuschliessen, dass er die 400 Kilometer lange Strecke in dieser Zeit hinter sich gebracht habe. Dass er die Orte auf der Strecke korrekt habe aufsagen können, reiche nicht, um seine Darstellung glaubhaft erscheinen zu lassen. Bei der eritreisch-äthiopischen Grenze handle es sich um eine streng militärisch überwachte Region. Dass er bei seiner Überquerung der Grenze auf keine Truppen gestossen sei, würde an ein Wunder grenzen. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass eines der eingereichten Fotos allem Anschein nach in Sawa aufgenommen worden sei. Man könne aufgrund der schlechten Qualität jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem Bild zu sehen sei. Zudem habe man in der angefochtenen Verfügung etwas voreilig in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer kaum in vier Stunden von D._______ nach Sawa gelangt sei. Hier könne man den Erläuterungen der Beschwerdeschrift beipflichten. Ansonsten halte man an den Erwägungen vollumfänglich fest. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei wissenschaftlich bewiesen, dass kein Mensch ein Ereignis bei der Wiederholung genau gleich erzähle, sondern dem einen oder anderen Teil mehr Gewicht gebe. Es spiele deshalb keine Rolle, ob er von vier oder von sechs Soldaten festgenommen worden sei, und ob er auf einem Feld oder im Wald übernachtet habe. Zudem habe er bei der Anhörung die Fragen nicht immer verstanden, weshalb er nachgefragt habe, was dem Befrager überhaupt nicht gefallen habe. Auf den eingereichten Fotos, welche er via Facebook von einem Freund erhalten habe, sehe man ihn in Militärkleidern in einem Militärlager.

E-4617/2015 Da er seinen Urlaub immer weiter ausgedehnt habe, bis er schliesslich wieder aufgefordert worden sei, sich in Sawa zu melden, sei nachvollziehbar, dass er nach seiner Ankunft in Sawa unter dem Vorwurf der Flucht aus dem Militärdienst festgenommen und bestraft worden sei. Bezüglich der Reise von D._______ nach Sawa sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er habe nicht gemeint, dass er um neun oder zehn Uhr morgens angekommen sei, sondern abends. Bei der Überquerung der Grenze handle es sich nicht um ein Wunder, sondern es würden jeden Tag viele Eritreer fliehen, ohne geschnappt zu werden. 4.3 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Sie führt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Sawa generell ausgefallen seien. Obschon einige Angaben richtig seien, beweise dies noch nicht, dass er je einen Fuss auf das Gelände des Trainingsgeländes gesetzt habe. Obwohl die Aussagen zu seinem 12. Schuljahr in Sawa nicht umfassend ausfallen, ist angesichts seiner glaubhaften Aussagen zu seinem Gefängnisaufenthalt und der zahlreichen Details, die der Beschwerdeführer nennen kann, von der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen auszugehen. So beschreibt der Beschwerdeführer wie die Einteilung abgelaufen ist, in welche Einheit er eingeteilt worden ist, die Aufteilung zwischen Schule und militärischem Training, sowie dass er nach Abschluss der Schule wegen schlechter Noten direkt die militärische Ausbildung absolvieren musste (SEM-Akten, A20/18 F29 ff.). Dabei schilderte der Beschwerdeführer einen grossen Teil davon in freier Erzählung und konnte anschliessend fast sämtliche Fragen dazu befriedigend beantworten, sodass der Befrager es nicht für nötig erachtet haben muss, mit dem Beschwerdeführer weitere Details zu erörtern. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren drei Fotos, die ihn mit Kollegen in militärischer Kleidung zeigen, ein. Auf diesen Fotos ist der Beschwerdeführer erkennbar, womit seine Ausführungen weiter gestärkt werden. Zudem wurde gemäss der Vorinstanz zumindest ein Foto in Sawa aufgenommen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er nach seinem viermonatigen militärischen Training Urlaub bekommen habe, den er immer wieder verlängert habe, bis er schliesslich wiederum nach Sawa aufgeboten worden sei. Dort angekommen sei er kurz darauf verhaftet und eingesperrt worden. Man habe ihm vorgeworfen, das Land illegal verlassen zu wollen. Gemäss Vorinstanz schildere er die Haftbedingungen undifferenziert und nur vage. Dies trifft nicht zu. So schildert der Beschwerdeführer, dass er zuerst zwei Monate im "Enda Safa"-Gefängnis gewesen

E-4617/2015 sei, danach im "Enda Brigade"-Gefängnis. Diese beiden Gefängnisse existieren in Sawa tatsächlich (Unosat Report in Support of OHCHR Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/SatelliteImages.pdf vom 3. Juni 2015, abgerufen am 24. August 2015). Der Beschwerdeführer weiss sogar noch, in welchem Gefängnis er in welchem Gebäude/Zimmer gewesen ist (SEM-Akten, A20/18 F55). Den Tagesablauf schildert er zwar nicht sehr ausführlich, jedoch darf davon ausgegangen werden, dass das Leben im militärischen Gefängnis in Sawa tatsächlich sehr eintönig ist. So führt er aus, er habe dort nichts gemacht. Zum Mittagessen seien sie raus gegangen und danach zurückgekehrt. Um 15 Uhr hätten sie jeweils die Toiletten besucht (SEM-Akten, A22/18 F54). Weiter erzählt er, dass sie viele Leute (30 bis 35) in einem kleinen Zimmer gewesen seien und die ärztliche Versorgung miserabel gewesen sei. Ab und zu habe er Autos mit Lebensmitteln abladen müssen. Diese seien jeweils am Ende oder am Anfang des Monats gekommen. Er habe dies teilweise alleine und teilweise mit Mitgefangenen gemacht (SEM-Akten, A22/18 F58, F73 und F79 ff.). Ihm sei es während dieser Zeit nicht gut gegangen. Er habe Blut im Urin und Durchfall gehabt. Es falle ihm schwer, darüber zu reden (SEM-Akten, A22/18 F128 ff.). Auch wenn die Vorinstanz korrekterweise feststellt, dass der Befrager immer wieder nachfragen musste, um Details zu den Haftbedingungen zu erhalten, ist festzustellen, dass angesichts der offenkundig miserablen Bedingungen und des kargen Alltags für die Insassen in diesen beiden Gefängnissen, der Beschwerdeführer doch in der Lage war, den Sachverhalt genügend klar und präzise zu schildern. Angesichts des vollständigen Fehlens von Widersprüchen, des Vorliegens von Details und Realkennzeichen, ist von der Glaubhaftigkeit des geschilderten Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, die Reise von D._______ bis Sawa habe drei bis vier Stunden gedauert. Dass er die 400 Kilometer lange Strecke tatsächlich in dieser Zeit bewältigt habe, sei auszuschliessen. Dies stimmt so nicht. Tatsächlich sagte der Beschwerdeführer aus, er sei morgens um sechs Uhr losgefahren und habe um neun oder zehn Uhr Sawa erreicht (SEM-Akten, A20/18 F30). Auf Beschwerdeebene führt er nun aus, es habe ein Missverständnis gegeben. Er sei zwischen neun und zehn Uhr abends in Sawa angekommen. Dazu sei es gekommen, weil in seiner Muttersprache das System der 2-mal-12-Stunden-Zählung vorherrsche. Tatsächlich geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, ob er mit der angegebenen Uhrzeit morgens oder abends gemeint hat. Mit seiner Richtigstellung in der

E-4617/2015 Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer den vermeintlichen Widerspruch zu klären. In ihrer Vernehmlassung spricht sodann auch die Vorinstanz von einem Missverständnis. Leider geht aus der Befragung nicht hervor, mit welchem Verkehrsmittel er den Weg gefahren ist (Bus oder Auto). Dass der Beschwerdeführer die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 15 bis 16 Stunden zurückgelegt hat, scheint jedoch nicht unrealistisch. Zudem kann der Beschwerdeführer sämtliche grösseren Ortschaften, an denen er auf seiner Reise nach Sawa vorbeigekommen ist, korrekt aufzählen (SEM-Akten, A20/18 F47). Als weiteres Element der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bringt die Vorinstanz vor, es würde an ein Wunder grenzen, wenn der Beschwerdeführer wie angegeben die Grenze zu Äthiopien überquert habe, ohne auf Truppen des Asmara-Regimes zu stossen. Er müsse nur schon ziemlich Glück gehabt haben, ohne Passierschein von B._______ nach C._______ gekommen zu sein. Es mag zwar stimmen, dass es schwierig ist, in Eritrea ohne Passierschein zu reisen, doch unmöglich ist es nicht. Die Vorinstanz kann daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise schliessen, zumal die weiteren Aussagen dazu glaubhaft sind. So bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von C._______ aus zu Fuss zum Fluss E._______ gelaufen und habe dort die Grenze mit Hilfe eines einheimischen Hirten überquert. Für die Strecke habe er etwa eine Stunde gebraucht. Unterwegs habe es Bäume gehabt (SEM-Akten, A20/18 F100 ff.). Der Fluss E._______ existiert tatsächlich. Es handelt sich dabei um den Grenzfluss zwischen Eritrea und Äthiopien. Ebenfalls ist die Strecke mit Bäumen gesäumt und eine Laufzeit von ein wenig mehr als einer Stunde ist realistisch (Luftlinie sieben bis acht Kilometer). Dass er sich Informationen von gebietskundigen Personen geholt hat, macht seine Schilderungen umso mehr glaubhaft. Das SEM spricht in seiner Verfügung zudem kleinere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers an. So habe er bezüglich seiner Festnahme einmal von sechs und einmal von vier Soldaten gesprochen. Zudem sei nicht klar, ob er nach seiner Flucht auf Feldern oder im Wald übernachtet habe. Dabei handelt es sich um unbedeutende Widersprüche, die angesichts der überwiegend glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht weiter ins Gewicht fallen.

E-4617/2015 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

E-4617/2015 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 zum 12. Schuljahr in Sawa aufgeboten. Nach Abschluss der Schule absolvierte er ein viermonatiges militärisches Training. Der Beschwerdeführer genoss danach Urlaub, den er immer wieder verlängerte, bis er nach einem Jahr wieder nach Sawa aufgeboten wurde. Dort nahm man ihn fest, weil er verdächtigt wurde, das Land illegal verlassen zu wollen. Insgesamt 21 Monate verbrachte der Beschwerdeführer in Sawa in Gefangenschaft. Am 26. Juni 2013 gelang ihm während eines Transfers von Sawa nach B._______ die Flucht. Er versteckte sich einige Tage in der Umgebung von B._______ und reiste dann nach C._______. Von dort aus überquerte er zu Fuss illegal die Grenze nach Äthiopien. 5.3 Die Behörden haben den Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen oder allenfalls aus dem vorgeschobenen Grund, er wolle das Land illegal verlassen, verhaftet. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist aber davon auszugehen, dass er wieder in den Wehrdienst eingerückt ist, sonst wäre er nicht in der Militärkaserne inhaftiert gewesen. Die behördliche Unterstellung, das Land illegal verlassen zu wollen, macht ihn aus Sicht des Regimes zum politischen Gegner. Seine Flucht aus der Gefangenschaft während des Militärdienstes werden die Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Desertion werten und ihn aus politischen Gründen abermals inhaftieren und bestrafen, wenn sie seiner habhaft werden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal grundlos inhaftiert und bestraft wurde, erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG vor dem Hintergrund der Situation in Eritrea (BVGE 2015/3 E. 5) als objektiv begründet. 5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

E-4617/2015 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4617/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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