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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2010 E-461/2009

16. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,619 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N ...

Volltext

Abtei lung V E-461/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Sri Lanka, vertreten durch (...), c/o Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-461/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 18. September 2007 von Colombo aus per Flugzeug via Dubai nach Moskau. Nach einem dortigen sieben- bis achttägigen Aufenthalt durchquerte er im Auto eines Schleppers mehrere ihm unbekannte Länder. Am 3. Oktober 2007 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 10. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörung vom 20. Februar 2008 zu den Asylgründen durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in C._______ (Nordprovinz) geboren, wo er bis am 10. Mai 2007 gelebt habe. Nach dem Abschluss der Schule in seinem Heimatort im Jahr 2004 habe er einen Buchhaltungskurs in Jaffna besucht, diesen aufgrund der damaligen Situation aber nicht beenden können. Anfangs 2007 habe er während drei Monaten bei (...) aushilfsweise als Büroangestellter gearbeitet. Während seiner Arbeit sei er durch die LTTE ausgebildet worden; zweimal pro Woche hätten "Kampfhandlungstrainings" stattgefunden, welche körperliches Training sowie Propaganda der LTTE beinhaltet hätten. Abgesehen von diesen Trainings habe er keinen Militärdienst geleistet und sei nie politisch aktiv gewesen. Seine Arbeitsstelle bei (...) habe er aufgegeben, weil diese Hand in Hand mit den LTTE gearbeitet habe und letztere ihn systematisch bedrängt hätten, in Kampfhandlungen einzutreten. Kurz vor seiner Abreise aus der Heimatstadt sei er zwecks Zwangsrekrutierung von der LTTE zu Hause gesucht worden, habe sich aber im Haus und anschliessend bei Tanten in der Umgebung von seiner Heimatstadt verstecken können. Um nicht das gleiche Schicksal wie ein Cousin zu erleiden, der von der LTTE mitgenommen worden sei, habe ein Kollege seines Vaters ihn auf illegalem Weg nach D._______ (Nordprovinz) zu einem anderen Cousin gebracht, wo er am 15. (Mai 2007) angekommen sei. Am 19. Mai 2007 hätten die LTTE an seiner Stelle seinen jüngeren kranken Bruder mitgenommen sowie alle Familienmitglieder separat zu seinem Aufenthaltsort befragt. In D._______ habe er aufgrund seiner in C._______ ausgestellten Identitätskarte bei Kontrollen durch die srilankischen Behörden immer wieder Probleme gehabt und es sei für ihn schwierig gewesen, dort zu leben und sich frei zu bewegen; namentlich sei er am 14. oder 15. Juli E-461/2009 2007 mitgenommen und drei Tage lang auf der Polizeistation in D._______ festgehalten worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, den LTTE anzugehören. Er sei jedoch nicht gefoltert worden. Als sein Cousin interveniert und Schmiergeld bezahlt beziehungsweise sich für ihn verbürgt habe, sei er freigelassen und aufgefordert worden, nach C._______ zurückzukehren. Er habe sich indessen weiterhin versteckt in D._______ aufgehalten. Sein Vater habe in der Folge einen Traktor und ein Grundstück verkauft, um ihn mit dem Verkaufserlös mit einem singhalesischen Schlepper ins Ausland zu schicken. Am 18. September 2007 habe er sein Heimatland via Colombo verlassen können. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Verhaftung durch die srilankischen Soldaten und die Verfolgung durch die LTTE. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine (...) in Colombo ausgestellte srilankische Identitätskarte, ein Foto eines Bruders, zwei Briefe und ein medizinisches Attest betreffend denselben Bruder, eine Todesbestätigung eines Cousins, verschiedene Schulzeugnisse und Zertifikate, einen in der Heimatstadt ausgestellten Studentenausweis sowie eine Inhaftierungsbestätigung durch einen Friedensrichter zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen und Beweismittel wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 – eröffnet am 22. Dezember 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vor läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an, da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-461/2009 D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, während das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009, welche dem Beschwerdeführer am 1. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert E-461/2009 (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist zufolge der von Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) beschränkt. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche zu prüfen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. E-461/2009 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens angegeben, die LTTE hätten ihn zwangsrekrutieren wollen und er habe sich durch einen Wohnortswechsel nach D._______ dieser Rekrutierung entziehen können. Seine Schilderungen würden jedoch viele Ungereimtheiten enthalten. So habe er ausgeführt, er habe während der ersten drei Monate des Jahres 2007 bis zum 20. April 2007 bei (...) gearbeitet, während ihn die LTTE erstmals und dann immer wieder Ende Februar/Anfang März 2007 für "diesen" Dienst hätten rekrutieren wollen. Die Vorinstanz argumentierte, dass es ein Leichtes gewesen wäre, ihn am Arbeitsplatz festzunehmen, sollte er tatsächlich für diesen Dienst bei den LTTE bestimmt gewesen sein. Weiter ginge aus seinen Erklärungen während der Erstbefragung hervor, dass er nie irgendwelche militärischen Trainings bei den LTTE absolviert habe und sich aus Angst davor zu Hause versteckt habe, während er bei der Anhörung durch das BFM angegeben habe, er habe während drei Monaten an "Kampfhandlungstrainings" teilgenommen. Überdies sei sein Verhalten der angeblichen Gefährdungssituation nicht angepasst, da er sich trotz der Bedrängung durch die LTTE seit Ende Februar/Anfang März 2007 weiterhin bis Mitte Mai 2007 zu Hause aufgehalten habe. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem argumentierte die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers, die srilankischen Behörden hätten ihn im Juli 2007 während drei Tagen wegen seiner Herkunft aus C._______ in D._______ festgehalten, wobei es während dieser Haft keine besonderen Vorkommnisse (beispielsweise keinerlei Gewaltanwendungen) gegeben habe und er nach einer Intervention eines Cousins wieder entlassen worden sei, seien nicht asylrelevant. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe einleitend, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf seine Angaben betreffend seine Herkunft aus C._______ eine vorläufige Aufnahme gewährt und ihn somit nicht als grundsätzlich unglaubwürdig erachtet, was bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der strittigen Sachverhalte zu berücksichtigen sei. Betreffend des Vorwurfs der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz führt er aus, er habe während dreien Monate unter Zwang ein Trainingsprogramm absolvieren müssen, wie es für alle Angestellten der (...) Pflicht sei. E-461/2009 Das Training habe sowohl Krafttraining als auch LTTE-Propaganda umfasst und habe darauf gezielt, geeignete Kandidaten für eine Rekrutierung zu eruieren. Nach Abschluss des Trainings sei er zunächst vergleichsweise "mild" von den LTTE dazu angehalten worden, ein "richtiges" Kampftraining zu absolvieren, was den von der Vorinstanz gemachten Vorwurf der Unstimmigkeit der Daten widerlege. Bezüglich seines von der Vorinstanz als der angeblichen Gefährdungssituation nicht angepasst gewerteten Verhaltens argumentiert er, die LTTE würden Mitnahmen beziehungsweise Verhaftungen in den Büros der (...) aufgrund der dortigen Präsenz von internationalen Organisationen vermeiden, weshalb er zu Beginn der Rekrutierungsmassnahmen keiner unmittelbaren Gefahr am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei. Die unmittelbare Bedrohungslage und damit das fluchtauslösende Ereignis sei erst entstanden, als ihn die LTTE zu Hause gesucht hätten. Betreffend Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft verweist er auf die bei der Vorinstanz geschilderte Bedrohung durch die LTTE sowie die dreitägige Inhaftierung durch die srilankischen Behörden. Weiter würden von seinen ursprünglich neun Tanten und Onkeln mütterlicherseits mittlerweile nur noch fünf leben, die restlichen seien als "(vermeintliche) LTTE-Unterstützer" dem Krieg zwischen der tamilischen Minderheit und der singhalesischen Regierung zum Opfer gefallen. Diese Ereignisse seien ein starkes Indiz für die Gezieltheit seiner Verfolgung, handle es sich bei seiner Familie doch um einen aufgrund bestimmter Merkmale eingegrenzten Personenkreis. Er selber werde der LTTE-Unterstützung verdächtigt und sei deshalb zum direkten Ziel geworden. Er könne sich weder in seinem Heimatort, welcher inzwischen ohnehin unter der Kontrolle der srilankischen Armee stehe, noch in den übrigen unter der Macht der srilankischen Regierung stehenden Gebieten aufhalten. Er sei sowohl gezielter Verfolgung durch die LTTE als auch durch die Regierung ausgesetzt. Im Weiteren stelle die gezielte dreitägige Verhaftung ein entscheidendes Indiz für die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar, und bei einer weiteren, sehr wahrscheinlichen Verhaftung würde er mit Sicherheit keine Sonderbehandlung im positiven Sinn mehr erfahren. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. E-461/2009 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Bedrängungen durch die LTTE seien nicht glaubhaft. Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt vom Bundesverwaltungsgericht im Resultat zu bestätigen. Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen damit, dass seine Aussagen bezüglich der Rekrutierung durch die LTTE beziehungsweise durch die (...) in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich seien. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Büroangestellter für die (...) von der LTTE gedrängt worden sei, sich dieser anzuschliessen und in Kampfhandlungen einzutreten. So ist rein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf nicht ausgeschlossen, dass er während dreier Monate bis am 20. April 2007 bei der (...) gearbeitet haben und seit Ende Februar 2007 durch die E-461/2009 LTTE bedrängt worden sein könnte. Weiter ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht beizupflichten, wonach aus den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ hervorgehe, er hab nie irgendwelche militärischen Trainings bei den LTTE absolviert, hingegen bei der Anhörung durch das Bundesamt geltend gemacht, während dreier Monate an "Kampfhandlungstrainings" teilgenommen zu haben. In der Anhörung hat er zwar die Frage, ob er Militärdienst geleistet habe, be jaht (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 5), indessen anschliessend ausgeführt, die Trainings hätten aus körperlichen Übungen und Propaganda der LTTE bestanden (vgl. A8 S. 6). Hingegen ändert diese Einschränkung in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen nichts daran, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers viele Ungereimtheiten enthalten würden. So mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt an Detailreichtum und Realkennzeichen und sein Aussageverhalten ist durch ausweichende Antworten geprägt. Insbesondere hat er die Frage nach der Dauer einer Trainingseinheit nicht auf Anhieb beantwortet können, sondern lediglich auf seinen Cousin verwiesen, der direkt an den Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, weshalb es für ihn (den Beschwerdeführer) schwierig sei, diese Frage richtig zu beantworten (vgl. A8 S. 6). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich an Trainings teilgenommen, so wäre eine substanziiertere Antwort zu erwarten gewesen, zumal zweimal pro Woche solche Trainings stattgefunden haben sollen. Ausweichend ist auch die Antwort auf die Frage nach der behaupteten versuchten Zwangsrekrutierung durch die LTTE ausgefallen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind äusserst vage und lassen den objektiven Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermissen (vgl. A8 S. 8). Im Weiteren erscheint der erst nach mehrmaligem Nachfragen geschilderte Sachverhalt wenig plausibel. Insbesondere ist als reali tätsfremd zu beurteilen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, sich vor den Aktivisten der LTTE im Haus seiner Familie zu ver stecken (vgl. A8 S. 9). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese Zutritt zum Haus verschafft und sich nicht mit der blossen Nachricht an den Vater begnügt hätten, der Beschwerdeführer solle sich im Büro der LTTE melden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Bedrängungen durch die LTTE den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. E-461/2009 5.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst wenn von der Wahrheit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssituation ausgegangen würde, aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka wohl deren Aktualität nicht mehr gegeben wäre. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der dreitägigen Inhaftierung eine Verfolgung durch die srilankischen Behörden geltend macht, kann die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offengelassen werden, da dieses den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - wie nachfolgend dargelegt - nicht standzuhalten vermag. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter An lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die E-461/2009 frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer macht nebst den Bedrängungen durch die LTTE begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden aufgrund seiner Inhaftierung geltend. Bei der behaupteten und von der Vorinstanz unbestrittenen dreitägigen Haft des Beschwerdeführers auf einem srilankischen Polizeiposten in D._______ handelt es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Die relativ kurze Haftdauer und die Haftumstände – insbesondere werden keine Eingriffe in die körperliche Integrität geltend gemacht – vermögen jedoch keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen. Die dreitägige Haft stellt auch keinen objektiven Anhaltspunkt für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, welche auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zukunft schliessen lassen würden. So wurde er nach der Haft ohne Anklageerhebung mit der einzigen Auflage, in die Heimatstadt zurückzukehren, entlassen, was dafür spricht, dass die srilankischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko gesehen haben, und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten hat. Die geschilderten Umstände der Verhaftung – zwei Polizeibeamte hätten die Identitätskarten von Passanten kontrolliert (vgl. A8 S. 10) – deuten auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige Personenkontrolle hin, was keine gezielte Verfolgung darstellt. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde gemachte Einwand, Verwandte des Beschwerdeführers seien dem Krieg zwischen der tamilischen Minderheit und der singhalesischen Regierung zum Opfer gefallen, was ein starkes Indiz für die Gezieltheit der Verfolgung des Beschwerdeführers sei, nichts zu ändern. Vielmehr ist dieser Einwand als nachgeschoben zu bewerten, hat der Beschwerdeführer in der Anhörung doch lediglich E-461/2009 bemerkt, von den ursprünglich neun Geschwistern seiner Mutter würden nur noch fünf leben (A8 S. 4). Dem Beschwerdeführer kann somit insgesamt keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden zuerkannt werden. 6.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die bei der Vorinstanz eingereichten und von dieser zutreffend beurteilten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs erübrigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-461/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 13

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