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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2022 E-4609/2021

17. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,930 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4609/2021

Urteil v o m 1 7 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dieter von Blarer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2021 / N (…).

E-4609/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2021. Am 2. Juli 2021 reiste er illegal in die Schweiz ein und am 6. Juli 2021 reichte er ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 5. August 2021 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe gemeinsam mit seiner Familie in C._______ in einem zweistöckigen Haus gewohnt, wobei er alleine im oberen Stock gelebt habe. Seine Mutter, vier seiner leiblichen Geschwister sowie die Familienmitglieder eines verheirateten Bruders hätten das untere Stockwerk des Hauses bewohnt. Sein Cousin D._______, welcher für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) tätig sei, habe ihn im (…) 2021 gebeten, einen Kollegen namens E._______ für 15 bis 20 Tage bei sich unterzubringen. E._______ sei vom (…) 2021 bis zum (…) 2021 bei ihm geblieben; danach sei er – ohne sich zu verabschieden – verschwunden und nicht mehr zurückgekehrt. Am Tag darauf hätten türkische Behörden das Haus seiner Familie gestürmt. Seine Schwägerin habe ihn an seinem Arbeitsplatz angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Er nehme an, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Beweismittel gebe es keine. Er habe Angst bekommen und sei gar nicht mehr nach Hause gegangen. Sein Bruder und Vater hätten dann die Flucht für ihn aus der Türkei organisiert. Ein hier lebender Onkel, F._______, habe ihn in G._______ abgeholt und ein paar Tage bei sich beherbergt, bis er schliesslich sein Asylgesuch eingereicht habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen Führerschein und eine Bankkarte zu den Akten. C. Am 10. August 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt, nachdem er dem SEM allfällige Beweismittel in Aussicht gestellt hatte. D. Nach mehrmaliger Aufforderung seitens des SEM reichte der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 17. September 2021 drei Dokumente

E-4609/2021 ein, welche im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung stünden. Nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Gesprächsprotokoll zwischen einem türkischen Anwalt und der Schwägerin des Beschwerdeführers, die der Anwalt als Zeugin zur Hausdurchsuchung vom (…) 2021 befragte. Zudem reichte der Beschwerdeführer eine undatierte Stellungnahme desselben Anwalts zu den vorinstanzlichen Akten. Darin führte der Anwalt im Wesentlichen aus, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden ihm vor Ort keine Dokumente aushändigen würden, sofern er vom Beschwerdeführer nicht entsprechend bevollmächtigt werde. Schliesslich reichte er noch ein Schreiben des Dorfvorstehers von H._______ vom 27. August 2021 ein, wonach den Strafverfolgungsbehörden die neue Adresse des Beschwerdeführers mittgeteilt worden sei. Sämtliche Dokumente liegen in der Übersetzung vor. E. Mit Verfügung vom 21. September 2021 – eröffnet am 22. September 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er in der Hauptsache die Gewährung von Asyl. Eventualtier sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben des von ihm bereits erwähnten (vgl. oben, Bst. D) türkischen Anwalt zu den Akten, worin dieser ausführt, welche Anforderungen die Vollmacht des Beschwerdeführers erfüllen müsste (vgl. E-Mail vom 11. November 2021). Ebenso reichte er Unterlagen betreffend die Verurteilung seines Cousins D._______ zu den Akten. Dabei handle es sich um ein Ur-

E-4609/2021 teil vom (…) 2020 (gemäss welchem sein Cousin wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sein soll) inklusive Übersetzung sowie um einen Auszug einer WhatsApp Nachricht seines Onkels F._______ vom 11. November 2021. Sodann reichte er Unterlagen betreffend die Festnahme von Letzterem am Flughafen von C._______ im Jahr (…) (Inventarliste nach Festnahme sowie Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom (…) inklusive Übersetzung) und Unterlagen betreffend den Tod eines Onkels seines Vaters, J._______, im Jahr (…) ein. G. Am 21. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-4609/2021 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Dass der Beschwerdeführer einen Angehörigen der PKK

E-4609/2021 (E._______) bei sich beherbergt habe, sei nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen sei in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer habe weder Auskunft darüber geben können wer dieser E._______ gewesen sei, noch habe er substanziieren können in welcher Beziehung sein Cousin zu diesem Mann gestanden habe und auch nicht darlegen können, weshalb sein Cousin gerade ihn gefragt habe, E._______ zu beherbergen, obwohl er selbst keine politischen Interessen verfolgt habe. Der Beschwerdeführer habe durchweg teilnahmslos und unpersönliche Antworten zu Protokoll gegeben. Es fehle seinen Schilderungen deutlich an Realkennzeichen, sodass davon auszugehen sei, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Im Übrigen sei sein Vorbringen auch nicht asylrelevant. Falls es doch zu der erwähnten Razzia durch die Polizei gekommen wäre, wäre er selbst nicht wegen einem der unter Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe in den Fokus der Behörden geraten. Vielmehr würde es sich bei deren Vorgehen um eine legitime Verfolgungsmassnahme handeln, da E._______ den Angaben des Beschwerdeführers zufolge der PKK angehört habe und er (der Beschwerdeführer) ihn während mehreren Tagen beherbergt habe. Dass die Behörden in diesem Fall ein Interesse am Beschwerdeführer als Auskunftsperson gehabt hätten, sei nicht von der Hand zu weisen. Ausserdem sei nicht evident, dass die Behörden überhaupt eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, zumal ihm nach der angeblichen Razzia vom (…) 2021 keine weiteren behördlichen Massnahmen zugetragen worden seien. Aufgrund aller vorangehenden Erwägungen sei den nachgereichten Beweismitteln keine weitere Bedeutung beizumessen. Auf eine eingehende Überprüfung deren Authentizität könne verzichtet werden. Das einzige Beweismittel, welches er betreffend die Hausdurchsuchung eingereicht habe, sei ein Gesprächsprotokoll. Hierbei könne es sich eine Gefälligkeit handeln; der Beweiswert sei entsprechend eingeschränkt. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben des Dorfvorstehers. Ausserdem würde alleine die Durchsuchung der Wohnung oder die Suche nach ihm – wie weiter oben bereits ausgeführt – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen. Die undatierte Erklärung des türkischen Anwalts halte lediglich fest, dass dieser ohne seine Vollmacht keinen Zugang zu den Akten habe. Von diesem Umstand könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten und belege auch nicht, dass in seinem Fall Ermittlungen geführt würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er mache individuelle und nachvollziehbare Aussagen ohne relevante Widersprüche. Gerade auch die Tatsache, dass er seine Situation nicht ausschmücke, weise auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. Es sei in der Tat so, dass er eine

E-4609/2021 politischen Interessen habe. Dennoch habe er als Kurde grundsätzlich Sympathien für die Anliegen seiner eigenen Volksgemeinschaft. Er lebe in C._______ in einem kurdischen Viertel und im kurdischen Milieu. Weiter sei er bei der gegen ihn gerichtete Razzia im Haus der Familie in C._______ nicht anwesend gewesen, dies erkläre eine gewisse Distanz zum Geschehen. Auch habe er im Rahmen der Anhörung daraufhin gewiesen, dass er nervös sei. Ausserdem hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen seinen Cousin D._______ im Jahr 2020 ein Verfahren geführt, nachdem sie ihn in C._______ mit gefälschten Identitätspapieren festgenommen hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe damals im (…) 2021 nichts von diesem Vorfall gewusst, sonst hätte er sich wohl davor gehütet, ihm einen Gefallen zu tun und E._______ bei ihm aufzunehmen. Auch sei D._______ zwischenzeitlich verschwunden. Der Konnex zwischen dem Besuch von E._______, dessen Verschwinden, der Vorbelastung von D._______ aufgrund des Besitzes gefälschter Dokumente und schliesslich der Razzia bei ihm zuhause sei offensichtlich. Zwar sei es so, dass er nicht wissen könne, welche Ermittlungen aktuell gegen ihn geführt würden. Dass aber welche im Gang seien, sei offensichtlich. Er nehme an, dass er wegen Unterstützung einer Terrororganisation gesucht werde und deshalb ein Geheimhaltungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vorliege, was vor allem in Verfahren mit Terrorismuszusammenhang häufig der Fall sei. In solchen Verfahren sei der Zugang zu verfahrensrelevanten Akten für die betroffene Person und deren anwaltliche Vertretung stark eingeschränkt. Auch stamme er aus einer politischen Familie mit einer gewissen Vorgeschichte. Sein Rechtsvertreter habe in der Zwischenzeit mit dem türkischen Anwalt in C._______ Kontakt aufgenommen, um sich zu erkundigen, welche Art von Vollmacht es brauchen würde, damit dieser in die Akten des Beschwerdeführers Einsicht nehmen könnte. Der Anwalt habe bestätigt, dass es eine Vollmacht in deutscher Sprache sein könne, die notariell beglaubigt sei. Zudem müsse sie von einem autorisierten Dolmetscher auf Türkisch übersetzt werden, vom türkischen Konsulat beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden. Dies sei ein Problem, denn der Beschwerdeführer würde aufgrund der Asylgesetzgebung mit den türkischen Behörden keine Rechtshandlungen vornehmen können, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er anerkenne deren Schutz. Darüber hinaus bestätigte der Anwalt, dass es ohnehin nicht klar sei, ob er überhaupt Einsicht in allfällige Verfahrensakten haben könnte, da der Zugang zu Akten in Ermittlungsverfahren und in Akten betreffend die Staatssicherheit, wie gesagt, erschwert oder nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer behalte sich aus diesen Gründen ausdrücklich vor, weitere Beweismittel einzureichen, sobald diese erhältlich seien.

E-4609/2021 Sodann hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aus einer teilweise sehr politisierten kurdischen Familie stamme und er dem türkischen Sicherheitsapparat zweifellos bekannt sei. Teile der Familie lebten in Europa und seien anerkannte Flüchtlinge (gewesen). Sein Onkel F._______ sei (…) als Jugendlicher in die Schweiz geflohen und habe nach einem aufwändigen Asylverfahren in der Schweiz Asyl erhalten. Im Jahre (…) sei er erstmals, als Schweizer Bürger, wieder in die Türkei gereist, wo er am Flughafen in C._______ festgenommen und der Unterstützung der PKK beschuldigt worden sei. Dank seines Schweizer Passes habe er wohl einen Deal mit der Staatsanwaltschaft aushandeln können. Im Weiteren sei J._______ (ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers) Kämpfer bei der PKK gewesen. Er sei wahrscheinlich 1997 bei Kämpfen mit türkischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen. Er müsse demnach bei einer Festnahme durch die türkischen Behörden damit rechnen, misshandelt oder gefoltert zu werden. Die Verfolgung gegenüber dem Beschwerdeführer sei auch gezielt, da sich die ermittelnden Behörden von ihm Aufschluss über allfällige Aktivitäten der PKK in C._______ und über den Aufenthalt von D._______ erwarteten würden. 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant ausgefallen sind. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe während etwa zwei Wochen ein PKK-Mitglied bei sich zuhause untergebracht, worauf in der Folge die türkischen Behörden sein Haus gestürmt und durchsucht hätten, sind auch nach Ansicht des Gerichts unsubstanziiert und allgemein ausgefallen. Dies betrifft – wie die Vorinstanz zurecht ausführt – insbesondere die Aussagen, um wen es sich bei E._______ gehandelt haben soll, und die Schilderungen, wieso sein Cousin ausgerechnet ihn um diesen Gefallen gebeten haben soll (vgl. act. […]-21/15 [nachfolgend act. A21], F63, F64, F69, F70, F73, F74). Der Beschwerdeeinwand, die Aussagen seien gerade deshalb glaubhaft, weil der Beschwerdeführer sie eben nicht ausgeschmückt habe, erweist sich als nicht stichhaltig (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2). Vielmehr entsteht beim Lesen des Protokolls der Eindruck, dass

E-4609/2021 sich der Beschwerdeführer entweder nicht über das konkrete Engagement von E._______ und D._______ bei der PKK äussern möchte oder dass es sich – in der Tat – um einen konstruierten Sachverhalt handelt und er deshalb nicht in der Lage ist, das Erlebte substanziiert zu schildern (vgl. A21, F64, F72 ff.). 6.3 Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Razzia im Haus der Familie äusserst vage. Er war weder in der Lage, sich konkret zu allfälligen Beweggründen für die angebliche Razzia zu äussern, noch vermochte er substanziiert zu schildern, welche Informationen die Behörden von der Familie verlangt hätten (vgl. act. F56 und F88-89). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich diese Distanziertheit nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer von der Razzia nur aus Berichten anderer (Telefonat mit Schwägerin und mit Bruder) erfahren habe und er nur das schildern könne, was er selbst erlebt habe. Um die Gefühle zu schildern, die er hatte, als er von diesem Vorfall erfahren haben will, brauchte er bei diesem Ereignis nicht selbst anwesend gewesen zu sein. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Behörden nach der erfolglosen Razzia nicht bei der Arbeit gesucht hätten, zumal aus dem Gesprächsprotokoll des türkischen Anwaltes mit der Schwägerin des Beschwerdeführers, hervorgeht, dass sie der Polizei gesagt hätte, dass er bei der Arbeit sein könnte. Seine Antwort während der Anhörung, dass das Geschäft illegal gewesen sei und sie ihn aus diesem Grund nicht dort gesucht hätten, überzeugt vor diesem Hintergrund umso weniger (act. A21, F83). 6.4 Bei der Aussage, dass die türkischen Behörden möglicherweise ein heimliches Strafverfahren gegen ihn führten und das Haus respektive seine Familie nach wie vor unter Beobachtung stehe (vgl. act. A21, F48- 52, F54 und F91-92; vgl. Beschwerde Ziff. 3.2), handelt sich sodann um eine blosse Vermutung respektive eine unbelegte Behauptung, der es an der nötigen Substanz fehlt. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Eigenen Angaben zufolge wohnt der Beschwerdeführer seit Jahren schon in J._______ und nicht mehr im Dorf G._______. Wieso sich die Polizei deshalb beim Dorfvorsteher in G._______ nach dem Beschwerdeführer respektive dessen Wohnort erkundigt haben soll, ist somit nicht nachvollziehbar, ist doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in C._______ aufenthaltsrechtlich gemeldet sind, zumal es sich bis dato offensichtlich um eine unbescholtene und nicht politisch tätige Familie gehandelt hat. Im Übrigen

E-4609/2021 geht aus dem Schreiben nicht einmal der Zeitpunkt der angeblichen Anfrage der Staatsanwaltschaft hervor (vgl. act. […]-34/12, Beweismittel 5). 6.5 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn eine Anklage erhoben oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. Und die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Vielmehr ergeben sich aufgrund seiner inkonsistenten Angaben zur Existenz und zur Beschaffung von Beweismitteln weitere Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers. So führte er im Laufe des Verfahrens einerseits aus, dass es keine Beweismittel betreffend die Hausdurchsuchung gebe (vgl. act. A21, F49-54). Andererseits gab er an, dass er vermutlich weitere Beweismittel beschaffen könne (vgl. act. A21, F55 und F118). Später wendete er ein, dass ihm ein türkischer Anwalt erklärt habe, dass es eine spezielle Vollmacht benötige, um Einsicht in allfällige Strafakten nehmen zu können, und dass diese vom türkischen Konsulat beglaubigt werden müsse, was er aufgrund der Asylgesetzgebung nicht angehen könne. Gerade im türkischen Kontext erscheint ein solche Problematik unwahrscheinlich. Vielmehr können Strafunterlagen der türkischen Strafbehörden in der Regel problemlos erhältlich gemacht werden. Nicht plausibel ist sodann sein weiteres Vorbringen, wonach es möglich sei, dass ein Verfahren gegen ihn im Geheimen geführt werde, weshalb es – selbst wenn er eine solche Vollmacht beschaffen könne – nicht sicher sei, dass er Einsicht in die Verfahrensakten erhalten werde (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.3). Dass von vornherein – aufgrund von Geheimhaltungsinteressen – gar kein offizielles, sondern nur ein "geheimes" Verfahren geführt wird, wie dies vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemacht wird, entspricht nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehörden und eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1. Februar 2021; SFH, Türkei: Zugang zu Informationen in PoINet/GTBS vom 8. April 2021; vgl. Beschwerde Ziff. 3.4). Aus diesen ergibt sich lediglich, wie auch dem Gericht bekannt ist, dass die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten durchaus eingeschränkt sein kann (vgl. zur selben Thematik Urteil des BVGer E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021). 6.6 Es sind den vorliegenden Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt sein könnte. Der Einwand, dass das Interesse an seiner Person aufgrund seiner politisch aktiven Familie

E-4609/2021 verschärft sei, wird erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und steht nicht mit den Akten und insbesondere den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers im Einklang. So gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, dass er über keine politisch aktiven Verwandten verfüge (vgl. act. A21 F104 ff., F114). Inwiefern ihm aufgrund der Tatsache, dass sein Onkel, welcher sich seit den neunziger Jahren in der Schweiz aufhält und zwischenzeitlich Schweizer Bürger ist, bei seiner Rückkehr im Jahr (…) von den türkischen Behörden am Flughafen in C._______ festgenommen wurde, Verfolgung drohen soll, kann er nicht substanziieren. Auch lässt sich aus der zeitlich weit zurückliegenden Beteiligung seiner Familienangehörigen am bewaffneten Kampf der PKK nicht auf eine heute aktuelle Gefahr schliessen. Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit den Unterlagen betreffend die Verurteilung seines Cousins wegen Urkundenfälschung im Jahr 2020 belegen möchte, ist unklar, zumal seinen Angaben zufolge diese Verurteilung gerade nichts mit dem angeblichen PKK-Engagement seines Cousins zu tun hatte (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4, inklusive Beilage 4 und 5). Schliesslich sind auch die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Türkei hervorzuheben. Diese sprechen nicht dafür, dass er von den türkischen Behörden aufgrund etwaiger Verbindungen seiner entfernten Familienangehörigen zu der PKK besonders ins Visier genommen worden wäre. Bezeichnenderweise haben die im Heimatstaat verbliebenen Geschwister und seine Familie offenbar keine Probleme mit den Behörden und wohnen nach wie vor im gleichen Haus. Und der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang auch keine weiteren behördlichen Massnahmen geltend, sondern betont, dass es bei diesem einen Vorfall geblieben sei (vgl. act. A21, F48, F78). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mithin keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts, da sie – wie aufgezeigt – nicht zum Beweis einer asylrelevanten Verfolgung geeignet sind und offensichtlich nicht im sachlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen. Weitergehende Ausführungen zur Asylrelevanz seines Vorbringens können daher unterbleiben. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E-4609/2021 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1.1 Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) finde vorliegend keine Anwendung, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann sprächen weder die politische Situation in seinem Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Überdies bestehe vorliegend jedenfalls auch eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinzen, in denen es nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 zu Spannungen im türkisch-kurdischen Verhältnis gekommen sei. So habe sich der Beschwerdeführer in C._______ aufgehalten. Ausserdem handle es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit viel Arbeitserfahrung und einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz. 8.2 Dieser Einschätzung hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, bei Personen mit seinem Hintergrund und mit seinem familiären, politischen und sozialen Kontext bestünde sehr wohl eine permanente und landesweite Gefährdung einer völkerrechtswidrigen Behandlung. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

E-4609/2021 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie bereits festgestellt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, seine Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Eine konkrete Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ist nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-4609/2021 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E- 2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). 8.4.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie leben seit (…) in C._______, wohin sich der Vollzug der Wegweisung ohnehin als zumutbar erweist sofern nicht individuelle Umstände zu einer anderen Beurteilung führen. In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der – gemäss Akten gesunde – Beschwerdeführer in der Türkei über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor in C._______. Die Familie verfügt dort über ein eigenes Haus. Es ist somit davon auszugehen, dass sein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4609/2021 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch des Beschwerdeführers, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Ohnehin wäre darauf nicht einzutreten gewesen, zumal der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukommt (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-4609/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

Versand:

E-4609/2021 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2022 E-4609/2021 — Swissrulings