Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4607/2022
Urteil v o m 1 6 . November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sandra Gisler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2022 / N (…).
E-4607/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 13. Juni 2022 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) sowie am 4. Juli 2022 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (nachfolgend: Anhörung) zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei afghanischer Staatsbürger pastunischer Ethnie, sei im Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Ningarhar geboren und habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel väterlicherseits (vs) gelebt, da sein Vater von den Taliban erschossen worden sei, als er zirka zehn Jahre alt gewesen sei. Vor zirka (…) oder (…) Jahren sei der genannte Onkel verschwunden, woraufhin er, der Beschwerdeführer, die Verantwortung für seine Mutter, seine Geschwister und seine Tante mit ihren Kindern habe übernehmen müssen. So habe er auswärts zu einem Hungerlohn arbeiten müssen. Eines Tages, als er betend in einer Moschee gewesen sei, seien Taliban gekommen, von welchen einer ihn geschlagen habe. Diese hätten erklärt, er sei der Sohn eines Spions und daher zu bestrafen. Der Mullah habe ihn daraufhin nach Hause geschickt. Einige Zeit später seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten mit einem Raketenwerfer auf ihr Haus geschossen, wobei das Hausdach beschädigt und er von einem herunterfallenden Holzstück verletzt worden sei. Zirka drei bis sechs Monate später sei sein Onkel mütterlicherseits (ms) gekommen, habe das Haus repariert und Einkäufe für ihn getätigt. Anschliessend sei er, der Beschwerdeführer, zweimal bedroht worden, ohne es zu merken. Später habe ihm ein Junge auf dem Weg zu einem Cricket-Spiel gesagt, er solle ausreisen, da sein Leben in Gefahr sei. Anderthalb bis zwei Tage, nachdem seine beiden Hunde getötet worden seien, habe sein Onkel ms ihn mitgenommen, ihm gesagt, dass er Afghanistan verlassen müsse, und habe seine Ausreise organisiert. Im Weiteren habe er noch andere Probleme gehabt. So sei er für zwei Familien verantwortlich gewesen: Einerseits für seine Mutter und deren Geschwister, andererseits für seine Tante vs und deren Kinder. Diesbezüglich hätten sich Probleme mit D._______ (Verwandte vs) ergeben. Die D._______ hätten ihm oft, wenn er die Felder bewässert habe, das Wasser abgedreht und als er sich bei ihnen beschwert habe, Ohrfeigen verpasst.
E-4607/2022 Er vermute, dass die D._______ hohe Positionen innerhalb der Taliban bekleidet hätten und diese den Taliban verraten hätten, dass sein Vater beim Geheimdienst tätig gewesen sei. Seine Tante vs habe ihm erzählt, dass bereits sein Onkel Probleme mit den D._______ gehabt habe. Davon habe er aber nie etwas bemerkt. Noch vor dem Sturz der Regierung habe er Afghanistan verlassen. A.b Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seiner Taskara zu den vorinstanzlichen Akten. A.c Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ vom (…) wurde für den Beschwerdeführer, da er minderjährig ist, eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. B. Mit Verfügung vom 8. September 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerde wurden eine gültige Vollmacht vom 25. Juli 2022 (Beilage 1), die Verfügung des SEM vom 8. September 2022 (Beilage 2) und die Anfrage für eine Unterstützungsbestätigung durch die Sozialhilfe vom 12. Oktober 2022 (Beilage 3) beigelegt.
E-4607/2022 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Am 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe G._______ vom 17. Oktober 2022 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4607/2022 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
E-4607/2022 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es überzeuge nicht, dass der Beschwerdeführer die Geheimdiensttätigkeit seines Vaters nicht, auch nur ansatzweise, zu beschreiben vermocht habe. Es könne ferner auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Taliban seinen Onkel vs erst zwei bis drei Jahre, den Beschwerdeführer erst fünf bis sechs Jahre nach dem Tod seines Vaters bedroht haben sollten. Ebenfalls unverständlich sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer nie zuhause aufgesucht und bedroht hätten. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die Drohungen hätten den Zweck, ihm Angst einzuflössen und ihn einzuschüchtern. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Drohungen ihren Zweck aber nicht erfüllen würden, wenn der Bedrohte von der Drohung nichts erfahre. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban dermassen dilettantisch vorgegangen seien. Zu erwähnen sei weiter, dass der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gegeben habe, nach dem Verschwinden seines Onkels vs kein Cricket mehr gespielt zu haben. Andererseits habe er ausdrücklich erklärt, zweimal bedroht worden zu sein, dies aber nicht bemerkt zu haben. Erst beim dritten Mal habe er anlässlich eines Cricket-Spiels von einem Jungen erfahren, dass er das Land verlassen solle. Diese widersprüchlichen Aussagen liessen kaum einen anderen Schluss zu als denjenigen, dass seine Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen. Auch die Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit den D._______ vermöchten nicht zu überzeugen. Diesbezüglich führe der Beschwerdeführer aus, bereits sein Onkel vs habe dieses Problem gehabt, er, der Beschwerdeführer, habe aber davon nichts mitbekommen. In Anbetracht der Tatsache, dass er keine Schule besucht habe und die Tage mit seinem Onkel vs auf den Feldern oder anderweitig arbeitstechnisch beschäftigt verbracht habe, könne ihm nicht geglaubt werden, er habe nichts von den Streitigkeiten mitbekommen. Die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert, die Vorinstanz nehme einerseits keine umfassende Glaubhaftigkeitsanalyse vor, indem sie es unterlasse, seine individuellen Fähigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Andererseits nehme sie keine Gesamtbeurteilung aller Elemente vor, indem sie sich lediglich auf die Berücksichtigung von Aspekten beschränke, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Er sei offensichtlich mit der Übernahme der Rolle
E-4607/2022 als Familienoberhaupt aufgrund seines jungen Alters überfordert gewesen. Zudem habe er eine lange und schwierige Flucht hinter sich und habe auch dort Gewalt erlebt. Ferner habe er nie eine Schule besuchen und aufgrund seines Alters kaum Informationen zu den Tätigkeiten seines Vaters erlangen können. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren habe er stets widerspruchsfrei und nachvollziehbar berichtet. Im Weiteren würden seine Ausführungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Seine Vorbringen seien daher glaubhaft. Des Weiteren habe er in glaubhafter Weise dargelegt, dass er sich aufgrund der Vorfälle in seinem Heimatland in Lebensgefahr befunden habe und er Opfer einer gezielten Verfolgung der Taliban gewesen sei. Auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihm somit ernsthafte Nachteile drohen. Die Verfolgung sei durch die frühere Tätigkeit seines Vaters für den nationalen Sicherheitsdienst begründet. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan sei zudem nicht davon auszugehen, dass er eine innerstaatliche Fluchtalternative haben würde oder er sonst irgendeine Möglichkeit hätte, wirksamen Schutz zu beanspruchen. Diesbezüglich lägen alle Voraussetzungen von Art. 3 AsylG vor, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er anlässlich der Anhörung einige Ausführungen, beispielsweise in F38 des Anhörungsprotokolls (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A21/16), mit einer Vielzahl von Realkennzeichen versehen wiedergab. So äusserte er sich relativ ausführlich und in freier Rede, versehen mit einigen Ausführungen in direkter Rede, zu seinen Fluchtgründen. Nicht nachvollziehbar und diesbezüglich der Vorinstanz zu folgen sind aber die Ausführungen zur Tätigkeit seines Vaters. Es ist nämlich nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nichts über die Tätigkeiten seines Vaters in Erfahrung gebracht hat, obschon sein Onkel vs aufgrund ebendieser Tätigkeiten verschollen und er selber drei Mal bedroht und dadurch zur Ausreise genötigt worden sei. Auch ist betreffend die zeitliche Dimension der angeblichen Verfolgungshandlungen der Vorinstanz zu folgen. Insbesondere ist völlig unklar, weshalb der Onkel vs erst zwei bis drei Jahre nach der Tötung des Vaters verschollen (respektive von den Taliban entführt worden) sein soll, obgleich der Vater durch die Tötung für seine beruflichen Tätigkeiten bereits bestraft worden sei und der Onkel vs keine beruflichen Verbindungen mit den Behörden gehabt haben soll (vgl. SEM-act. A21/16 F42, F49). Dass es danach angeblich wiederum ein bis zwei Jahre gedauert habe, bis die Taliban
E-4607/2022 den Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines bereits vor zirka drei bis fünf Jahren verstorbenen Vaters behelligt hätten, erscheint ebenfalls als nicht glaubhaft. Ganz generell scheint nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Onkel vs, welcher zwar gewusst habe, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Geheimdienst tätig sei, ansonsten aber keine beruflichen Verbindungen zu den Behörden unterhalten habe, und den jugendlichen Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen nichts von den beruflichen Tätigkeiten des Vaters gewusst habe, verfolgt hätten. Auch die ersten zwei Drohungen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, da, wie die Vorinstanz richtig feststellte, diese nur Wirkung entfalten können, wenn sie beim Adressaten auch ankommen. Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er sei zwei Mal bedroht worden, er habe diese aber nicht selber, sondern lediglich von anderen Leuten erfahren (vgl. SEM-act. A21/16 F38). Aufgrund der vorgebrachten Tötung seines Vaters, der Entführung seines Onkels vs und des Beschusses seines Wohnhauses mit einem Raketenwerfer ist davon auszugehen, dass die Taliban die Konfrontation mit ihm nicht gescheut und ihn direkt und nicht über «andere Leute» bedroht hätten. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls unglaubhaft. Zur dritten Drohung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einerseits vorgebracht, nach dem Verschwinden seines Onkels vs kein Cricket mehr gespielt zu haben, und anderseits ausgeführt, er sei unterwegs gewesen, um Cricket zu spielen, und habe dann von der Drohung erfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich ausführte, unterwegs zu einem Cricket-Spiel gewesen zu sein und nicht, dass er an diesem selber mitspielen werde (vgl. SEM-act. A21/16 F38). Trotzdem ist es unwahrscheinlich, dass er auf dem Weg zu diesem Spiel von einem «Jungen» von der Drohung gegen ihn erfahren habe, da, wie erwähnt, davon auszugehen ist, dass die Taliban nicht davor zurückgeschreckt hätten, ihn selber zu bedrohen. Somit vermochte der Beschwerdeführer auch nicht, diesen Sachverhaltskomplex glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welche nachvollziehbar und rechtsgenüglich aufzeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert werden müssen. Auf eine Beurteilung der Asylrelevanz seiner Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG kann folglich verzichtet werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
E-4607/2022 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 10. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Beschwerde nicht begründet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Das Begehren ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E-4607/2022 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4607/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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