Abtei lung V E-4602/2007 gyk/ jap {T 0/2} Urteil vom 11. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter Monnet Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Uganda, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Uganda am 27. Januar 2007 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 28. Mai 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom 7. Juni 2007 und anlässlich der gleichentags erfolgten Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, dass am 20. November 2006 vier Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und ihn nach seinem Namen gefragt hätten, dass sie ihm Handschellen angelegt, im ganzen Haus herumgelaufen und sich nach seinem Reisepass erkundigt hätten, dass er geohrfeigt worden und zu Boden gefallen sei, als er sich nach dem Grund ihres Erscheinens erkundigt habe, dass er den Soldaten schliesslich seinen Reisepass und seine Wahlkarte ausgehändigt habe, dass er von den Soldaten mitgenommen und nach einer zweieinhalbstündigen Fahrt in einem verdunkelten Fahrzeug zu einem ihm unbekannten Ort in ein ihm unbekanntes Gebäude verbracht worden sei, wo er in einem kleinen Zimmer verhört worden sei, dass ein Beamter in Zivil eine Wandtafel gebracht und darauf die Buchstaben PRA (People's Redemption Army) geschrieben habe, dass er die Frage des Zivilbeamten, ob er wisse, was das heisse, verneint habe, dass er daraufhin von einem Soldaten getreten und mit einem Stein auf sein Ohr, hinter welchem er ein Stück Holz angebracht habe, geschlagen worden sei, dass er beschuldigt worden sei, ein Rebell der PRA zu sein, was er bestritten habe, dass er nach dem Verhör ein ein anderes kleines Zimmer verbracht worden sei, wo er zwei Wochen und vier Tage festgehalten worden sei, dass er in der Folge von einem Mann in Zivil gefragt worden sei, ob er eine Person namens C._______ kenne und geantwortet habe, dass dies sein Halbbruder sei, mit dem er nicht zusammen aufgewachsen sei, dass er auf entsprechende Frage gesagt habe, sein Halbbruder sei verschwunden, woraufhin er geohrfeigt und ihm mitgeteilt worden sei, dass er und sein Halbbruder Rebellen und nun beide dinghaft gemacht worden seien, dass er nichts über die PRA wisse und als er nach Namen von Aktivisten der Organisation gefragt worden sei und nichts dazu habe sagen können, sei er getreten und ihm ein heisses Messer gegen das rechte Schlüsselbein und später an die linke Bauchseite gedrückt worden, dass er nach dem Verhör eine weitere Woche und zwei Tage in einem anderen Zimmer festgehalten worden sei,
3 dass er am 21. Dezember 2006 in einem verdunkelten Fahrzeug nach Kampala verbracht und auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er sich in der Folge in D._______ bei seiner Freundin aufgehalten habe, dass er am 18. Januar 2007, drei Tage nachdem er ein Stück Land seiner Mutter verkauft habe, von einem Freund aus B._______ telefonisch erfahren habe, dass Soldaten sein Haus umzingelt hätten, dass er sich nach diesem Anruf bewusst geworden sei, dass er verfolgt werde, dass ihm am 19. Januar 2007 die Ehefrau seines Halbbruders telefoniert und mitgeteilt habe, dass Leute ihr Haus umzingelt und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten, dass er schliesslich am 27. Januar 2007 an Bord verschiedener Lastwagen in den Sudan ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausser einem Berufsausweis der E._______ weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte und er einer schriftlichen Aufforderung vom 28. Mai 2007 zur Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nicht nachkam, dass er bei der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Erklärung geltend machte, er könne keine anderen Dokumente beschaffen, sein Reisepass sei ihm von der Regierung weggenommen worden, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür aufgrund seiner realitätsfremden, unsubstanziierten und tatsachenwidrigen Aussagen zur Ausreise ohne jegliche Identitätsdokumente keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass es sich beim eingereichten Berufsausweis um kein amtliches Dokument handle und darin weder die Nationalität, noch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, noch Ausstellungsort und -datum des Ausweises aufgeführt seien, weshalb das Schriftstück nicht rechtsgenüglich sei, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auf eine andere als die geltend gemachte Art und Weise nach Europa gelangt und er ein verwendbares, gültiges Reisedokument mit sich geführt habe, das er den Asylbehörden zwecks Verheimlichung seiner Identität absichtlich vorenthalte, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ohne jegliche Substanz und somit nicht hinreichend begründet seien,
4 dass seine Vorbringen zur angeblichen Festnahme vom 20. November 2006 keine Merkmale aufweisen würden, die darauf schliessen liessen, dass er das Geschilderte auch erlebt habe, dass die Schilderungen stereotyp, unpersönlich seien und sich keine individuellen Einzelheiten und Eigentümlichkeiten finden liessen, wie sie mehr oder weniger jedem erlebtem Vorgang eigen seien, dass er seinen Tagesablauf während der Haftzeit völlig monoton beschrieben und beispielsweise gesagt habe, er habe jeweils um 13 Uhr Maisbrei, Bohnen und ein Päckchen Zigaretten erhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach der erfolgten Inhaftierung seines Halbbruders lediglich aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung verhaftet worden sei, ohne dass konkret etwas gegen ihn vorgelegen habe, dass er sich eigenen Angaben zufolge nie politisch betätigt habe und seine Kontakte zu seinem Halbbruder äusserst selten gewesen seien, dass dieser getrennt vom Beschwerdeführer aufgewachsen sei und einen unterschiedlichen Familiennamen trage, weshalb vor diesem Hintergrund die geltend gemachte plötzliche Verfolgung logisch nicht stichhaltig sei, dass auch seine Vorbringen zur Zeit nach der Freilassung nicht zu überzeugen vermöchten, dass das behauptete stümperhafte Vorgehen der Behörden, wonach der Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt worden sei, um einen Monat später nach ihm zu suchen, realitätsfremd sei, dass er nicht freigelassen worden wäre, wenn ein begründeter Verdacht vorgelegen wäre, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei wohl wegen der bevorstehenden Weihnacht und weil er ohne Reisepass nirgendwo anders habe hingehen können freigelassen worden, nicht überzeugend sei, dass schliesslich seine Vorbringen zum Halbbruder und dessen Inhaftierung äusserst dürftig ausgefallen seien und auch Ungereimtheiten enthalten würden, dass abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Verhaftung seines Halbbruders unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um die Hintergründe und Umstände der Festnahme in Erfahrung zu bringen, dass auch das indifferente Verhalten des Beschwerdeführers nicht verständlich und auch nicht üblich sei in einer Gesellschaft, in welcher die familiäre Bande eine zentrale Rolle spiele, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
5 zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
6 machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der realitätsfremden, unsubstanziierten und tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise ohne jegliche Identitätsdokumente davon auszugehen ist, er habe authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und auch danach in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, dass somit die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das vorliegende, vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex ist und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung nicht erforderlich sind, weshalb auf den Vorbehalt in der Beschwerde, einen professionellen Rechtsbeistand beizuziehen und Ergänzungen sowie weitere Ausführungen zu machen, nicht näher einzugehen ist, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Recht-
7 sprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.3. S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) - keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden, dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten Vorbringen bestritten werden, dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation in Uganda oder aufgrund individueller Vollzugshindernisse einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein (Art. 14a Abs. 4 ANAG) dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
8 schen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - F._______ des Kantons G._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am: