Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-46/2014
Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
E-46/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 2. Juni 2009 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 23. Juni 2009 wurde sie zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme ursprünglich aus (…), einem Dorf in Bhutan. Im Alter von neun Jahren sei sie zusammen mit ihrer Mutter nach (…) ((…) Indien) gegangen. Ein Jahr später sei ihre Mutter gestorben; sie habe keinerlei Verwandtschaft mehr. Bis zum 15. Lebensjahr habe sie als Dienstmädchen bei der Familie gelebt, bei welcher sie bereits mit ihrer Mutter gewohnt habe, danach habe sie im Haushalt des verheirateten Sohnes dieser Familie gewohnt. Anfänglich habe sie dort im Haushalt gearbeitet, die letzten fünf Jahre vor der Ausreise sei sie (…) in einem Kleidergeschäft gewesen. Sie wisse nicht, welchem Staat sie angehöre, und sie habe keine Nationalität. In Bhutan würden alle "(…)" wie sie vertrieben, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könne. Im Jahre (…) sei sie dreimal jeweils zwei Tage lang in Nepal gewesen, habe dort aber nicht bleiben dürfen, weil sie keine Nepalesin sei. Sie sei deshalb nach (…) zurückgekehrt. Dort hätten die Leute über sie geredet, weil sie keinen Vater habe beziehungsweise ein uneheliches Kind sei. Das habe sie nicht mehr ertragen können. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie mit dem Bus und der Bahn nach Mumbai gefahren und von dort am (…) auf dem Luftweg über Katar nach Italien gereist, von wo aus sie mit der Bahn in die Schweiz gelangt sei. Sie gab an, noch nie einen heimatlichen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. B. Das BFM stellte mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 6. Dezember 2013 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei vom Vollzug einer
E-46/2014 allfälligen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Rechtsvertreter sei nach der Aktenzustellung Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren und er sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote einzuladen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Anträge auf Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung und Einreichung einer Kostennote ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. E. Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 30. Januar 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 13. Februar 2014 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. F. Am 19. Februar 2014 ging beim Gericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
E-46/2014 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an, es entstehe aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft, ihrem familiären Hintergrund, ihrem Lebenslauf, den fehlenden Ausweispapieren und ihren Asylgründen der Eindruck, dass sie sich einen Lebenslauf konstruiert habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs seien von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde allerdings ihre Grenzen bei der Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht ei-
E-46/2014 nes Beschwerdeführers. Im Falle fehlender Hinweise sei es nicht Aufgabe des Bundesamtes, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. 4.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe bereits Vorgebrachtes und führt ergänzend an, sie habe zwar nach dem Tod ihrer Mutter bei der Familie weiterleben können, bei der sie schon früher gelebt habe, sie sei aber eine "Kinderarbeiterin" gewesen. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass die Mutter ihr nichts über den Vater habe erzählen wollen. Auch habe sie nicht die fehlende Orientierung über die Umstände des Todes ihrer Mutter zu verantworten. Sie werde nach der Akteneinsicht weitere Ausführungen zum Aufenthalt in Indien, zur Reise nach Europa und zu den als Vollwaise erlebten Schikanen machen. 4.3. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verweist auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. 4.4. In ihrer Eingabe vom 18. Februar 2014 teilt die Beschwerdeführerin mit, die ihr zwischenzeitlich vom BFM zugestellten Akten würden die Ausführungen in der Beschwerde bestätigen. Weder Bhutan noch Indien noch Nepal würden sie als Staatsangehörige anerkennen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zulässig und auch nicht möglich. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuches im Kern lediglich vor, in den fünf Jahren vor ihrer Ausreise als uneheliches Kind von der Dorfbevölkerung (…) schikaniert worden zu sein; die Leute hätten sie nicht gemocht und gesagt, es sei schlecht für das Dorf, wenn eine Frau ohne Eltern beziehungsweise ohne Vater dort lebe. Dabei blieben ihre Vorbringen trotz Nachfrage sehr vage und oberflächlich, und sie erscheinen als realitätsfremd vor dem Hintergrund, dass sie in den Jahren 1990 bis 2004 als Waise offensichtlich problemlos in (…) leben konnte, von der sie beherbergenden Familie gut behandelt wurde, Freundinnen und auch eine Arbeitsstelle hatte (vgl. Akten BFM A10/17 F41, 49, 5, 55, 119, 125 f). Das BFM hat zudem zutreffend ausgeführt, die vorgebrachten Schikanen wären – selbst wenn sie sich wie geschildert zugetragen hätten – mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant. 5.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, nach Bhutan könne sie nicht zurückkehren, weil "alle (…)" dort vertrieben würden, ist fest-
E-46/2014 zuhalten, dass es sich dabei lediglich um unsubstanziierte Behauptung handelt. Aufgrund der Aktenlage besteht im Weiteren kein Anlass zur Annahme, sie sei tatsächlich eine Staatsangehörige von Bhutan. Zwar gab sie an, sie "denke", dass sie eine Bhutanesin sei, ihre Angaben zum angeblichen Heimatstaat Bhutan verbleiben aber ohne Substanz. So mutmasste sie bloss, ihr Vater sei Bhutanese, und gab an, nichts über ihn oder allfällige weitere Verwandte zu wissen. Auch zum Tode ihrer Mutter kann sie keine Angaben machen ("genau weiss ich es nicht, vermutlich war sie krank"; vgl. A 10/17 F31), und sie vermag weder zu ihrem angeblichen Heimat- und Geburtsort (…), wo sie immerhin die ersten neun Lebensjahre verbracht haben will, noch zur Reise von Bhutan nach (…) etwas zu berichten. Das Verlassen der Heimat und der bekannten Umgebung und ebenso der Verlust der Mutter sind stark berührende Situationen und Erlebnisse, an die sich die Beschwerdeführerin bis in Einzelheiten müsste erinnern können. Nicht verständlich ist auch, dass sie offensichtlich nie ein Interesse daran hatte, die Umstände des Todes ihrer Mutter in Erfahrung zu bringen, zumindest hat sie gemäss den Akten bei der Familie, bei der sie wohnte, nicht nachgefragt. Das insgesamt gezeigte Desinteresse an der eigenen Vergangenheit ist nicht nachvollziehbar, und der blosse Hinweis auf das Kindesalter von neun beziehungsweise zehn Jahren vermag das Fehlen jeglicher Angaben zu grundlegenden Sachverhalten in Bezug auf ihre Herkunft und nähere Verwandte nicht zu erklären. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) in Aussicht gestellten zusätzlichen Angaben wurden im Übrigen nicht nachgereicht. Demnach kann dem BFM in dem Sinne gefolgt werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Herkunft konstruiert erscheinen und folglich nicht glaubhaft sind; es liegt ihr augenscheinlich daran, gegenüber den Behörden die Herkunft zu verschleiern, um deren Abklärungen ins Leere laufen zu lassen. 5.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
E-46/2014 spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsort dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.2.2. Weiter ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen, zumal im Falle der Beschwerdeführerin, welche Nepali spricht, über mehrjährige Arbeitserfahrung und zumindest in (…) auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und den Akten gemäss keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme hat, keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind. In diesem Zusammenhang bleibt mit dem BFM festzuhalten, dass die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden sein kann, im Falle von offenkundig ungenügenden respektive gar erkennbar irrefüh-
E-46/2014 renden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat insofern die Folgen ihrer offenkundig fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihrer tatsächlichen persönlichen Umstände zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort respektive in ihre Heimat. 7.2.3. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-46/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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