Abtei lung V E-46/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2009 Einzelrichter Kurt Gysi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Patrizia Carù, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-46/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein erstes, vom Beschwerdeführer am 12. November 2008 am Flughafen A._______ eingereichtes Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 28. November 2008 abgewiesen und die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 2. Dezember 2008 auf dem Luftweg aus dem Transitbereich des Flughafens A._______ abreiste, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 erneut im Flughafen A._______ ein Asylgesuch stellte, dass ihm mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens A._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zur Rückkehr in sein Heimatland entschlossen, nachdem er von seinem Onkel anlässlich eines Telefongesprächs dazu aufgefordert worden sei, dass er am 2. Dezember 2008 von zwei Polizisten in ein Flugzeug gebracht worden sei und in diesem nach B._______ geflogen sei, dass ihm dort die Behörden wegen Problemen mit seinen Papieren die Weiterreise nach Afghanistan verweigert hätten, dass er zudem von B._______ aus einem Freund namens C._______ in seinem Heimatort telefoniert habe, und ihm dieser erzählt habe, seine Mutter und sein Bruder hätten das Elternhaus verlassen und dieses sei vom Onkel verkauft worden, E-46/2009 dass sich ferner der Onkel den Taliban angeschlossen habe und er befürchte, von diesen ebenfalls rekrutiert zu werden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen an den im ersten Asylverfahren gemachten Angaben zu Alter, Identität und Herkunft festhielt, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 24. Dezember 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass auf die Begründung der angefochtenen Verfügung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-46/2009 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss den Anträgen in der Beschwerde die Ziffern 3-5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten werden, dass die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 daher, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen ist, dass nämlich auf den Antrag, wonach die vom BFM verfügte Wegweisung aufzuheben sei, nicht einzutreten ist, da dieser Antrag in der Beschwerde nicht begründet wird und diesbezüglich auch von Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist, dass vorliegend somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, E-46/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind, dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesamt auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer habe unwahre Angaben zu seiner Identität, namentlich seinem Alter und seiner Herkunft, gemacht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt, dass daher auf eine nähere Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer nach seinen übereinstimmenden Angaben in beiden Asylverfahren am (...) geboren ist und demnach minderjährig wäre, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zum Beleg seiner Identität eingereicht hat, dass das BFM die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit bestritten hat und ihm denn auch in beiden Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet hat, was als Indiz zu E-46/2009 werten ist, dass das BFM zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass somit durchaus gewisse Indizien für die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit vorliegen, und diese rechtsgenüglich abzuklären sind, dass aufgrund der allfälligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden müsste (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E 5e S. 98 ff., mit weiteren Hinweisen), dass somit von Amtes wegen weitere Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen, namentlich dazu, ob er zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken, nötig gewesen wären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e bb), dass gemäss Praxis bei Minderjährigen generell weniger hohe Anforderungen an die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d), dass zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwedeführer nur sehr vage Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Herkunftsort gemacht hat, dies aber wenigstens zum Teil auf sein jugendliches Alter zurückzuführen sein dürfte, dass demnach das Bundesamt zu Unrecht unter Berufung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht auf eine weitere Prüfung von Wegweisungshindernissen verzichtet hat, dass im Übrigen weitergehende Abklärungen durch die Unsubstanziiertheit der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht sind, zumal nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers zu präziseren Angaben führen könnte, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung infolge Bundesrechtsverletzung aufzuheben und E-46/2009 das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in die Schweiz einreisen zu lassen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer vorliegend trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da ihm durch die Beschwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) E-46/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 wird – soweit die Dispositiv-Ziffer 4 betreffend – aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax und per Kurier in Kopie) - die Flughafenpolizei A._____, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Telefax; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 8