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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2015 E-4598/2014

5. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,928 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4598/2014

Urteil v o m 5 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz, Richter David Wenger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…).

E-4598/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus Sarabzahab, Provinz Kirmaschan, stammender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2010 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 9. Dezember 2010 in die Schweiz. Am 11. Dezember 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2010 und der Anhörung vom 12. August 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Mitglied der kurdischen Oppositionspartei Hizbi Dimukrati Kurdistani Iran und als solches in einer Untergruppe von drei Leuten aktiv gewesen. Dabei habe er Parolen und Informationen verteilt oder aufgehängt. Er habe an zirka zwölf Aktionen teilgenommen. Seit 15 Jahren sei er vom Sicherheitsdienst immer wieder, d.h. drei- bis viermal festgenommen resp. vorgeladen und während vier bis fünf Stunden festgehalten und verhört worden. Er könne sich nicht an die Daten mehr erinnern. Man habe ihn jeweils gefragt, welcher Gruppe bzw. Partei er angehöre und ihn zur Kooperation aufgefordert. Er sei dabei auch geschlagen worden. Die Behörden hätten ihn zudem schikaniert, weil er früher – seit seiner Kindheit bis ins Jahr 1995/1996 – im Irak gewesen sei. Zudem habe man von ihm verlangt, dass er seinem Sohn einen iranischen – nicht einen kurdischen – Namen gebe. Zehn Tage vor seiner Ausreise sei er von der Etelaat erneut zu Hause gesucht worden. Er habe zu dieser Zeit auf dem Feld gearbeitet. Ein Kollege habe ihm dies per SMS mitgeteilt und ihn davor gewarnt zurückzukehren. Daraufhin habe er sich versteckt. Kurz darauf habe er eine Gerichtsvorladung erhalten, die seine Ehefrau entgegengenommen habe. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Gerichtsvorladungen und ein Gerichtsurteil je im Original als Beweismittel zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2014, eröffnet am 18. Juli 2014, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus

E-4598/2014 der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 18. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladungen und das Gerichtsurteil samt deutscher Übersetzung sowie einen Bericht der SFH (FIO- RENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], 16. November 2010) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. September 2014 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 15. September 2014 fristgerecht geleistet.

E-4598/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-4598/2014 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aktiv für die Oppositionspartei HDK-I gewesen zu sein, indessen über keine grundlegenden Kenntnisse darüber verfügt. Zudem habe er nicht gewusst, wie häufig und wann zuletzt vor seiner Ausreise er für die Partei Flugblätter und Fotos verteilt habe. Bei der BzP habe er ferner angegeben, vom Sicherheitsdienst zwei- bis dreimal festgenommen worden zu sein, währenddem er bei der Anhörung von drei bis vier Festnahmen gesprochen habe, wobei er diesbezüglich auch keine zeitlichen Angaben habe machen können, was jedoch von ihm zu erwarten gewesen wäre. Weiter sei seine Darstellung, wonach seine zwei anderen Parteifreunde aus der Dreiergruppe im Iran weiterhin auf freiem Fuss seien und nur er gesucht werde, nicht nachvollziehbar. Überdies habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht, dass ihn die Sicherheitsleute zehn Tage vor seiner Ausreise zu Hause gesucht hätten, weshalb diese Darstellung nachgeschoben und damit unglaubhaft sei. Schliesslich könnten die eingereichten Beweismittel – zwei Gerichtsvorladungen und ein Urteil – die Unstimmigkeiten nicht auflösen. Vielmehr würden diese zusätzliche Unstimmigkeiten schaffen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die erste Vorladung, die ihm gemäss Vermerk am (...) 2010 ([…]1389) ausgehändigt worden sei, zu einem Zeitpunkt, in dem er sich noch zu Hause aufgehalten habe, bereits an der BzP vorbringe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er dieses Beweismittel sowie die weitere Vorladung, die am (…) 2011 ([…]1389) zugestellt worden sei, und das Gerichtsurteil, das am (…) 2011 ([…]1390) ausgehändigt worden sei, erst anlässlich der Anhörung am 12. August 2013 zu den Akten gegeben habe. Im Weiteren sei das eingereichte Urteil aus dem Internet heruntergeladen worden, was nicht dem behördlichen Vorgehen entspreche. Dies habe er bei

E-4598/2014 dem ihm gewährten rechtlichen Gehör nicht erklären können. Der Vorinstanz sei bekannt, dass Dokumente der eingereichten Art leicht käuflich seien. Daher würden sie eingezogen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er habe bezüglich der Anzahl der Parteimitglieder der PDK-I nicht irgendeine Zahl angeben wollen, da er dies nicht wisse. Er habe sich bezüglich seiner Aktivitäten sowie bezüglich der Anzahl Festnahmen nicht an alle Daten erinnern können und deshalb auch nicht irgendwelche genannt. Die im Laufe des Asylverfahrens eingereichten Beweismittel würden jedoch bezeugen, dass er sich tatsächlich für die PDK-I engagiert habe und deswegen gesucht werde. Zudem habe die Polizei nur ihn gekannt, da er bereits – u.a. wegen seines Aufenthaltes im Irak – früher in deren Visier geraten sei, und von seinen anderen zwei Parteikollegen nichts gewusst. Wäre er gefasst worden, hätte man ihn zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Umgang des Mullah-Regimes mit Oppositionellen sei im eingereichten Bericht der SFH beschrieben. Im Weiteren habe er die eingereichten Beweismittel bei der BzP nicht genannt, da er zur Kürze angehalten worden und auch nicht danach gefragt worden sei. Diese habe er zudem so erhalten. Sie seien echt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. September 2014 ausführlich dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, nicht nachvollziehbar und als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen. Auch kann der summarischen Befragung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, seine Probleme in freier Form zu schildern, wovon er Gebrauch gemacht hat. Zudem verneinte er die ihm gestellten Fragen nach allfälligen weiteren Problemen mit Behörden oder Organisationen und nach Inhaftierungen und Gerichtsvorladungen (vgl. Akte A6 S. 5 ff). Dabei wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die Gerichtsvorladung, die ihm am (...) 2010 zugestellt worden sei, erwähnt hätte, zumal er seinen Aussagen zufolge zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause gewesen sein will. Abgesehen davon handelt es sich dabei wie bereits in der Zwischenverfügung dargelegt, um untaugliche Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner dortigen materiellen Einschätzung nach eingehender Prüfung vollumfäng-

E-4598/2014 lich fest. Daher kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, ebenso auf den vollständigen Inhalt der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;

E-4598/2014 vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-4598/2014 8.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. 8.4.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er verfügt über neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in der (…). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der nahezu fünfjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen leben seine Ehefrau und zwei Kinder sowie seine Eltern und mehrere Geschwister in seiner Heimatprovinz (vgl. Akten A6 S. 3 f. und A47 S. 13). Er verfügt somit im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4598/2014 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. September 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4598/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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