Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.10.2014 E-4597/2014

9. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4597/2014

Urteil v o m 9 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).

E-4597/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) Februar 2012 verliess und am 26. Februar 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 5. März 2012 (Befragung zur Person, BzP) sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 8. August 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ gewohnt, dass sie weiter ausführte, von ihren Eltern zwangsverheiratet worden zu sein und während der zweijährigen Ehedauer wiederholten gewalttätigen Übergriffen des Ehemannes ausgesetzt gewesen zu sein, dass sie sich deswegen sogar in Spitalbehandlung habe begeben müssen, ihre Familie sie dennoch von einer Anzeige gegen den Ehemann abgehalten habe, dass sie auch nach der Scheidung im Mai 2009 weiterhin vom Ex- Ehemann bedroht worden sei, dieser Druck auf sie und ihre Familie ausgeübt habe, um sie (Beschwerdeführerin) zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen, dass ihre Familienangehörigen beschlossen hätten, die Beschwerdeführerin erneut zu verheiraten, dass sie sich von (…) 2011 bis (…) 2011 zur Erholung ihrer Probleme besuchsweise – legal mit gültigem Reisepass und Visum – in der Schweiz bei ihrer Schwester aufgehalten habe, danach in die Türkei zurückgekehrt sei, sich jedoch bei ihrer anderen Schwester in C._______ versteckt habe, dass die Mutter der Schwester am Telefon mitgeteilt habe, ihr Vater und Bruder würden sie umbringen für den Fall, dass sie nicht den ihr zugedachten (zweiten) Mann heiraten sollte, dass sie in der Folge aus Angst im Februar 2012 den Heimatstaat wieder verlassen und in die Schweiz gereist sei,

E-4597/2014 dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen ihre Scheidungsunterlagen, zwei ärztliche Atteste des (…), (je mit deutscher Übersetzung), eine Behandlungsbestätigung vom 12. Juni 2012 und einen ärztlichen Bericht vom 1. März 2013, jeweils ausgestellt von den Sozialpsychiatrischen Diensten D._______, zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2014 – eröffnet am 17. Juli 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess, dass sie in formeller Hinsicht um Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A8/1, A10/1 und A21/2 und hierzu eventuell um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung (betreffend den Antrag auf vorläufige Aufnahme, Aktenstück A21/2) ersuchte, dass ihr danach angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung dem BFM zurückzuweisen sei, dass festzustellen sei, im Fall einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung behalte die dort angeordnete vorläufige Aufnahme ihren Fortbestand, dass eventualiter die Verfügung des BFM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,

E-4597/2014 dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2014 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit einreichen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses und, für den Fall der Abweisung der Gesuche, um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgelehnt und der Beschwerdeführerin eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 13. September 2014 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-4597/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass auf die verschiedenen prozessualen Rügen und Anträge in der Zwischenverfügung vom 3. September 2014 eingegangen worden ist und vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann,

E-4597/2014 dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM – diese habe die eingereichten Beweise sie persönlich sowie einen Cousin der Beschwerdeführerin in der Schweiz betreffend (über einen von diesem begangenen Mord) nicht gewürdigt – vorliegend als unbegründet erweist, die Vorinstanz vielmehr in Kenntnis und Berücksichtigung dieser Unterlagen erstens von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären und ehelichen Probleme ausgegangen ist (diese allerdings als flüchtlingsrechtlich nicht genügend gewürdigt hat) und das BFM zweitens diesen Unterlagen letztlich im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, dass damit die Vorinstanz in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen genannt hat, die zu ihrem Entscheid geführt haben, womit der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen ist, diesen sachgerecht anzufechten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegenden Akten den Erwägungen des BFM anschliesst, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme ehelicher und familiärer Art von der Vorinstanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt worden sind, dass weder die eingereichten ärztlichen Atteste/Berichte aus der respektive über die Türkei sowie der Sozialpsychiatrischen Dienste D._______ noch die Beweismittel betreffend den durch einen Cousin in der Schweiz begangenen Mord im Kontext der Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss zu führen vermögen, dass das Fehlen eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Asylgewährung ausschliesst, dass die Eheprobleme der im Jahr 2009 geschiedenen Beschwerdeführerin schon viele Jahre zurückliegen und in der Tat davon ausgegangen werden darf, dass die türkischen Behörden gegenüber den familiären Nachstellungen schutzwillig und -fähig gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin denn auch kurz vor Stellen des Asylgesuchs ihre Schwester in der Schweiz – sowie einen Bruder in Deutschland – besucht und daraufhin ihren Angaben zufolge wieder in die Türkei zurückgereist ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Bestimmungen von

E-4597/2014 Art. 63 Abs. 1 Bst. b [AsylG] und Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin in Würdigung aller aktenkundigen Vorbringen und Unterlagen nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass zusammenfassend der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts oder der vorinstanzlichen Abklärungs- oder Begründungspflicht nicht die Rede sein kann, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz entsprechend in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2014 die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, womit sich praxisgemäss im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. auch hierzu die Zwischenverfügung vom 3. September 2014 S. 3), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-4597/2014 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird, womit diese beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4597/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-4597/2014 — Bundesverwaltungsgericht 09.10.2014 E-4597/2014 — Swissrulings