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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2015 E-4594/2014

16. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,327 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4594/2014

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (…).

E-4594/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, begleitet durch zwei Kinder, reichte am 2. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Zuweisungsverfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM ihm und den Kindern vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 6. Mai 2013 wurde er am Flughafen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das BFM bewilligte zwei Tage später allen drei Personen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs. A.b Am 3. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin in Begleitung von zwei Kindern im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch ein. Ihre BzP fand am 21. Oktober 2013 statt. A.c Die Anhörungen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen fanden am 2. Juni 2014 statt. Die Beschwerdeführer machten geltend, Kurden aus der Stadt G._______, Provinz H._______, Syrien, zu sein. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in Syrien geboren und seit 1998 bei (…ein bestimmtes Institut…) in G._______ angestellt. Vor seiner Ausreise sei er langjähriger Präsident deren Komitees für (…) gewesen, mithin der Dritthöchste im (…ein bestimmtes Institut…). Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin nach ihrem Schulabschluss und einem zweijährigen (…)studium arbeitslos geblieben. Der Beschwerdeführer gab an, in Syrien schon vor Kriegsbeginn für die kurdische Sache politisch tätig gewesen zu sein. 2003 sei er eine Woche lang inhaftiert worden, weil sein Bruder Parlamentarier habe werden wollen. Der (…Chef des bestimmten Instituts…) habe sich damals für seine Freilassung eingesetzt. Einmal habe der Geheimdienst versucht, ihn anzuwerben. Seit August 2011 habe er heimlich die Partei "Tansiqyat Terbespi" unterstützt. Anfangs April 2013 hätten ihn Unbekannte, mutmasslich Angehörige der Al-Asra Front, nach Arbeitsschluss auf dem Heimweg abgefangen und ihn unter Waffengewalt an einen unbekannten Ort gebracht. Dort hätten sie ihn ausgefragt, misshandelt und mit dem Tod bedroht, weil sie beabsichtigt hätten, mit seinen Kenntnissen (…ein bestimmtes Institut…) zu plündern. Anschliessend hätten sie ihn bis zum nächsten Treffen, das am folgenden Tag hätte stattfinden sollen, laufen lassen. Sie hätten ihm im Falle einer unkooperativen Haltung

E-4594/2014 damit gedroht, bei (…eine Straftat…) einen Hinweis auf ihn zu hinterlassen und sich an seinen Kindern zu rächen. Er sei nach der Entführung sofort nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er den Angehörigen klar gemacht, dass alle in höchster Lebensgefahr schwebten, sollten sie nicht umgehend gemeinsam wegziehen. Mit seiner Familie sei er zu den Schwiegereltern gezogen. Er habe (…ein bestimmtes Institut…) nicht über den erlebten Vorfall unterrichtet, weil er befürchtet habe, vom Geheimdienst eines Tatbeitrags bezichtigt zu werden, was zu seiner Inhaftierung hätte führen können. Am nächsten Tag hätten die Täter auf sein Haus geschossen. Sie hätten im Hof seines Hauses verkündet, alle Bewohner umzubringen, wenn er sich ihnen nicht stellen werde. Seiner Bank habe er ein Gesuch um Urlaub aus gesundheitlichen Gründen eingereicht, denn er habe schon immer psychische Probleme gehabt, weil er an einer Form von (…) gelitten haben könnte; zurzeit sei sein Gesundheitszustand indessen als stabil zu bezeichnen. (…ein bestimmtes Institut…) habe ihm jedenfalls einen zweimonatigen Urlaub per 1. Mai 2013 bewilligt. Der erste gemeinsame Fluchtversuch seiner Familie sei missraten, weil die jüngste Tochter keinen Reisepass besessen habe. Der Grenzbeamte habe sie zurückgewiesen. Deshalb habe sich die Familie aufgeteilt: Er sei mit den ältesten zwei Kindern am 20. April 2013 legal über die Grenzstelle (…) in die Türkei ausgereist. Von dort aus habe er über das Mobilfunknetz mit seiner Ehefrau Kontakt gehalten. Sie habe beabsichtigt, die Grenze mit den übrigen zwei Kindern illegal zu überqueren. Indessen hätten die Beamten kurz darauf die ganze Grenzregion abgeriegelt, weshalb der Plan nicht mehr habe durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern zum Vater und zum Schwiegervater zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei dagegen nach Istanbul weitergereist, von wo aus er mit seinen beiden Kindern auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführerin machte bei ihrer Befragung ergänzend geltend, ihr Ehemann habe zum Vorfall mit den Kriminellen keine Details genannt. Aber er habe ihnen in jener Nacht klar gemacht, dass sie gemeinsam sofort fliehen müssten. Deshalb hätten sie bei ihren Eltern ihre Ausreise vorbereitet. Ungefähr einen Monat vor ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie mit beiden Kindern zu Fuss in die Türkei eingereist. Ein Schwager habe ihr die Reisebewilligungen für die Schweiz beschafft. Die Beschwerdeführerin bestätigte, keine eigenen Asylgründe zu haben. Sie sei lediglich wegen ihres Mannes und wegen der Sicherheit ihrer Kinder ausgereist. In der Schweiz habe sie ihren Ehemann auf seine damaligen Erlebnisse angesprochen. Da er ihr lediglich angedeutet habe, dass er den Vorfall vergessen möchte, habe sie ihn nicht weiter mit ihren Fragen belästigen wollen. Er werde ansonsten bei diesem Thema sehr traurig. Sie vermute aber, dass er von einer Gruppe

E-4594/2014 von Leuten (mutmasslich "Apotchi") mit dem Tod bedroht worden sei. Sie wisse von einer Nachbarin, dass Unbekannte auf ihre Haustür geschossen hätten. Ihr Haus in G._______ hätten sie zur Finanzierung ihrer Flucht dem Schlepper zum Verkauf abgetreten. Ihr Mann dürfte in der Schweiz noch psychiatrische Hilfe benötigen, er leide ausserdem an einer seltsamen Krankheit. A.d Die Beschwerdeführer reichten dem BFM eine Vielzahl an Beweismitteln ein. Darunter befanden sich fünf Reisepässe im Original, ein Familienregisterauszug, ein Beiblatt zum syrischen Reisepass eines Sohnes, ein Führerschein im Original, ein Berufsnachweis, drei Boardingkartenabschnitte einer Fluggesellschaft, ein Schulzertifikat in Kopie sowie diverse Notizen. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – eröffnet am 21. Juli 2014 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufigen Aufnahmen an. C. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (Beschwerdeführer) sowie vom 25. Juli 2014 (Rechtsvertreter) wurde das BFM um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht. Das BFM stellte den Beschwerdeführern am 30. Juli 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig verweigerte es die Einsicht in die Akten A2, A6, A7, A8, A9, A12, A13, A15, A16, A20, B2, B6, B7, B11 und B12 mit der Begründung, es handle sich um Akten mit wesentlichem öffentlichem oder privatem Interesse, das Geheimhaltung erfordern würde, oder um interne Akten, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden, oder um Kopien anderer Behörden. D. Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2014. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Im Übrigen sei

E-4594/2014 die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen. In formeller Hinsicht werde um Einsicht in die BFM- Akten A6, A7, A8, A9, A12, A21, B2, B6, B7, B11 und B12 sowie in den internen VA-Antrag ersucht. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A6, A7, A8, A9, A12, A21 und B12 sowie zum internen VA-Antrag zu gewähren bzw. es werde um eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag ersucht. Es sei Gelegenheit zur anschliessenden Beschwerdeergänzung zu geben. Der Beschwerde lagen Kopien des angefochtenen Entscheides bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 teilte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, ohne einen Gegenbericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung werde das Gericht davon ausgehen, dass mittels Eventualbegehren für alle Beschwerdeführer um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht werde. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, trat er nicht ein, wies die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung für eine allfällige Beschwerdeergänzung ab und forderte einen Kostenvorschuss ein. F. Mit Schreiben vom 3. September 2014 bezog sich der Rechtsvertreter auf die Zwischenverfügung vom 22. August 2014 und beantragte unter Einreichung einer kopierten Fürsorgebestätigung vom 1. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sollte dem Gesuch nicht zugestimmt werden, sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Eventualiter sei Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung anzusetzen. G. Am 10. September 2014 wurden das Original der Fürsorgebestätigung und

E-4594/2014 am 22. September 2014 kopierte Farbfotos zu Demonstrationsteilnahmen eingereicht. H. Der damalige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses) ab und setzte den Beschwerdeführern eine letzte Frist zu dessen Bezahlung, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der Kostenvorschuss wurde am 14. September 2014 fristgerecht geleistet. J. Am 9. März 2015, 3. Juni 2015, 24. August 2015 und 2. September 2015 wurden Ergänzungen zur Beschwerde nachgereicht. Darunter befinden sich ein von vier Personen unterzeichnetes Unterstützungsschreiben vom 1. März 2015, Kopien eines Marschbefehls und positive Asylentscheide zweier Schwestern des Beschwerdeführers, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in der Schweiz sowie ein Flugblatt. Der Rechtsvertreter stellte sich im Schreiben vom 2. September 2015 auf den Standpunkt, es dränge sich auf, die Angelegenheit dem SEM zur wiedererwägungsweisen Aufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung zukommen zu lassen. K. Mit Schreiben vom 23. September 2015 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass er in den Angelegenheiten zweier Geschwister des Beschwerdeführers tätig sei. Deren Asylgesuche seien erstinstanzlich positiv entschieden worden. L. Mit Schreiben vom 17. November 2015 reichten die Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der kurdischen demokratischen Partei der Einheit in Syrien, YEKITI (Vertretung in Europa), vom 1. Oktober 2015 ein. M. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 wurden Kopien der Begründungen des SEM vom 29. Oktober 2015 i.S. N (…) nachgereicht. Zudem wurde die Auffassung vertreten, die Dossiers der Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien zu berücksichtigen.

E-4594/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung (E. 1.3) einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen können (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag Nr. 5 der Beschwerde, wonach vom Gericht festzustellen sei, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlassdatum fortbestehen würden, ist nicht einzutreten. So ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs (oder Nichteintreten darauf) und der Anordnung der Wegweisung möglich. Demzufolge bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand dieses Verfahrens. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E-4594/2014 1.5 Aufgrund der genügend aufschlussreichen Aktenlage ist der beantragte Dossierbeizug (vgl. Bst. M) abzulehnen. 2. 2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind vorab zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zur Person des Beschwerdeführers erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.3 Soweit sich die Beschwerde mit den unter Buchstabe D angeführten formellen Begehren befasst, wurden die entsprechenden Rügen mit Zwischenverfügungen vom 22. August 2014 und 29. Oktober 2014 behandelt. http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-4594/2014 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf diese Zwischenverfügungen verwiesen. 2.4 Weiter ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig respektive nicht korrekt festgestellt, mithin ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, zu behandeln. Die Beschwerdeführer führen dazu aus, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen und vorab eines Entscheides das Dossier des Bruders (N […]) konsultieren müssen. Dazu komme, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführer Kurden seien, die in der Schweiz bestens integriert seien und hier ihr soziales Beziehungsnetz – der Bruder (N […]) sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und habe Asyl erhalten – hätten. Alle Geschwister würden sich ausserhalb Syriens aufhalten. Weiter habe das SEM nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 wegen seines Bruders eine Woche lang festgehalten worden sei, weil dieser für einen Parlamentssitz kandidiert habe. Ausserdem habe die Vorinstanz übersehen, dass er vom Geheimdienst einmal vorgeladen worden sei, und dass er seit sieben Jahren gesundheitliche Probleme habe (…). Weiter bleibe die Vorinstanz die Begründung zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schuldig. Schliesslich könne nicht von einer Beweismittelwürdigung gesprochen werden, vielmehr von einer widerrechtlichen Ignorierung. Im Rahmen des Schreibens vom 23. September 2015 wird angemerkt, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers positive Asylentscheide erhalten hätten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern nur die ausschlaggebenden Vorbringen der Beschwerdeführer zu nennen. Es genügt, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen.

E-4594/2014 Die Beschwerdeführer substanziieren vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwiefern eine weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Die Vorinstanz hat in den Anhörungen ihren Persönlichkeitsprofilen genügend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung haben. Die durch die Vorinstanz beurteilten Unterlagen stellen eine rechtsgenügende Basis für den Entscheid dar. Die Anträge auf weitergehende Abklärungen sind abzuweisen. In Bezug auf die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung ist ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erkennen: Die Vorinstanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung rechtsgenügend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter kann auf E. 1.3 verwiesen werden. Auf die übrigen unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 2.5 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer, eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung erkennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4594/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So seien die zentralen Asylangaben der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgefallen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist aus nachstehenden Gründen nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführer in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: 4.2 So enthalten die zentralen Angaben der Beschwerdeführer erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche, die durch deren Angaben in der Beschwerde weder entkräftet noch plausibel aufgelöst werden. Ihre Angaben zeugen zudem von einer Realitätsferne. Es ist ein eklatanter Mangel an Realkennzeichen in ihren Vorbringen festzustellen: 4.2.1 So gab der Beschwerdeführer als ersten Grund der Ausreise an, für die Kurden vor Kriegsbeginn politisch tätig gewesen zu sein, weshalb er Syrien als aktives Mitglied der regimekritischen Tansqyat Tirbe Spi (T.T.S.) habe verlassen müssen. Dazu näher befragt, führte er aus, er habe seine Tätigkeiten heimlich und diskret ausgeübt, um seine Staatsstelle nicht zu gefährden (BzP S. 12 und 13). Demgegenüber behauptete er später, noch kein Mitglied einer kurdischen politischen Partei gewesen zu sein. Er sei Kurde und schätze sich als gemässigten Sympathisanten der Hizb Al- Wahda Al-Dimoqrati Fi Surye ein (A24 S. 12). Als er auf den Widerspruch angesprochen wurde, erklärte er, lediglich ein "membre confidentiel" (vertrauliches Mitglied) der T.T.S. gewesen zu sein. Diese Aussage überzeugt auf dem Hintergrund seiner bisherigen Erklärungen nicht. Dasselbe ist zu den nachgereichten Bestätigungen vom 1. März und 1. Oktober 2015 (vgl. Beilagen der Schreiben vom 9. März und 17. November 2015) zu sagen, die ihm eine vor seiner Ausreise aktive regimefeindliche Haltung oder eine engagierte Mitgliedschaft im Rahmen der Organisation YEKITI zuschreiben möchten, die ihn in den Fokus heimatlicher Behörden gerückt hätten.

E-4594/2014 In Bezug auf seinen zweiten Ausreisegrund gab er an, eine Gruppe der Terrororganisation der Al-Asra Front habe ihn am 3. oder 4. April 2013 entführt, schwer misshandelt und mit dem Tod bedroht, falls er sie beim (…eine Straftat….) nicht bedingungslos unterstütze (BzP S. 13). Gemäss den ersten Schilderungen soll ihn nach Arbeitsschluss auf dem Nachhauseweg eine einzige Person in ein Gespräch über eine (…ein bestimmtes Tun…) verwickelt und ihm offeriert haben, ihn in ihrem Wagen zu Hause abzusetzen. Unvermittelt vor der Wegfahrt sei eine weitere Person diesem Wagen zugestiegen, die ihn in der Folge mit einer Waffe bedroht und ihm die Augen verbunden hätte (BzP S. 13). Demgegenüber behauptete er andernorts, dass ihn mehrere Personen auf dem Nachhauseweg angesprochen und ihm offeriert hätten, ihn in ihrem Fahrzeug mitzunehmen und zu Hause abzusetzen. Nachdem er auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe, hätten sich plötzlich die Fenster des Wagens geschlossen. Erst in diesem Moment habe er die beiden im Fond des Wagens versteckten Personen bemerkt; die eine habe eine Ladebewegung bei einer Pistole durchgeführt und die andere ihm den Sack über den Kopf gestülpt (A24 S. 10). Weiter soll er nach der stündigen Fahrt irgendwo abgesetzt und dort bei verbundenen Augen misshandelt worden sein, bis er auf die Forderungen seiner Entführer eingegangen sei; anschliessend hätten diese ihn am Ort der Entführung freigelassen (BzP S. 13). Demgegenüber behauptete er später, ihm sei nach der Fahrt in einem Untergeschoss einer unbekannten Baute der Sack vom Kopf entfernt worden. Zwei vermummte Personen hätten ihn anschliessend schwer misshandelt. Dann sei eine dritte Person erschienen, die sich für die Misshandlungen entschuldigt hätte. Diese Person habe ihn anschliessend in ein anderes Zimmer geführt und ihn über (…ein bestimmtes Institut…) ausgefragt; er sei in der Folge in einem Park neben seinem Haus freigelassen worden (A24 S. 10). Die oben geschilderten Sequenzen seiner angeblichen Entführung nach Arbeitsschluss sind in den Befragungen sowohl in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht massiv widersprüchlich ausgefallen. Sie legen damit den Schluss nahe, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers nicht auf persönlichen Erlebnissen, sondern auf Konstrukten basieren. Ausserdem war in der interessierenden Zeitspanne vom 3./4. April 2013 G._______ das Zentrum von Verhaftungswellen nach den massiven Unruhen und Ausschreitungen von Mitte März 2013. Medienberichten zufolge seien dabei über 2000 Personen allein in dieser Region verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass in dieser angespannten Situation ein verantwortlicher Chef für (…ein bestimmtes Tun in

E-4594/2014 einem bestimmten Institut…), die wegen der allgemeinen desolaten Situation eines Bürgerkriegs ihrerseits eher nicht mehr zu (…ein bestimmtes Tun…) an Landsleute bereit gewesen sei, auf seinem lediglich zwanzigminütigen Nachhauseweg unbekannten Personen freiwillig in deren Fahrzeug zugestiegen wäre. Angesichts der geltend gemachten persönlichen Vorerfahrungen (Haft wegen Bruder, Kontakt mit Geheimdienst, grössere soziale Probleme) ist dieses Verhalten umso weniger nachvollziehbar. Ausserdem hätte ein Entführer damit rechnen müssen, dass ein entführter Staatsbeamter vom Status des Beschwerdeführers über Mittel und Verbindungen verfügt, sich ihm zu widersetzen oder sich ins Ausland abzusetzen. Grotesk an dieser Situation ist ferner die Behauptung, dass die Entführer ihren Treffpunkt mit ihm für den folgenden Tag bereits abgemacht hätten, was sie ohne Weiteres einem erfolgreichen Zugriff der Behörden hätte aussetzen können. Folglich kann die angegebene Geschichte mit der Entführung kaum zutreffen. Weiter lassen sich aus den Angaben des Bruders (N […]) des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie im Dezember 2007 das Land verlassen hat, nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen dessen damaligen politischen Tätigkeiten in flüchtlingsrechtlich relevante Nöte geraten wäre. Auch die Schwestern des Beschwerdeführers, die wegen dieses Bruders positive erstinstanzliche Asylentscheide erhalten haben sollen (vgl. Schreiben vom 2. September 2015), ändern nichts daran. Bei dieser Sachlage ist nicht mehr auf die weiteren Ausführungen und Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, da sie nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern. Dem Beschwerdeführer ist zusammenfassend nicht zu glauben, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien eine verfolgte Person gewesen ist. 4.2.2 Ferner vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu überzeugen: Sie hat in der BzP lediglich und in einer pauschalen Weise geltend gemacht, zur Sicherheit der Kinder aus Syrien ausgereist zu sein. Sie begründete ihre Haltung nur mit der generell ungenügenden Sicherheitslage in der Stadt ihrer Schwiegereltern – es habe Morde gegeben (BzP S. 8). Sie merkte an, dass sie ihren Kindern mit der Ausreise bloss ermöglichen wollte, deren Vater in der Schweiz wieder zu treffen, und hat nicht einmal ansatzweise Bezug auf eine ihre Familie konkret betreffende Verfolgungssituation genommen, die diese noch zur Zeit ihres Aufenthalts in Syrien

E-4594/2014 erlebt haben soll. In der Anhörung stellte sie sich entgegen früherer Aussagen dann auf den Standpunkt, wegen ihres mit dem Tod bedrohten Mannes aus Syrien ausgereist zu sein (B9 S. 6 und 7). Weder in der Anhörung noch in der Beschwerde konnte sie den Wechsel des hauptsächlichen Ausreisegrundes plausibel erklären. Bei dieser Sachlage sind ihre Angaben als nicht glaubhaft zu qualifizieren (vgl. EMARK 1993 Nrn. 3 und 11). 4.3 Die eingereichten Beweismittel, namentlich auch der Marschbefehl, vermögen am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern. Das Gericht hat den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts beizufügen. 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit auf Konstrukten, mithin nicht auf persönlichen Erlebnissen in Syrien beruhen. Eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung ihrer Personen ist im Zeitpunkt ihrer Ausreisen aus Syrien nicht nachvollziehbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers samt Beweismitteln keine Stellung nehmen können, weil die Nachfluchtgründe erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht wurden. Bezugnehmend auf entsprechende Beweismittel (namentlich das Unterstützungsschreiben vom 1. März 2015 und die Bestätigung vom 1. Oktober 2015, Fotoaufnahmen einer Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, Schreiben vom 12. Mai 2015 und 22. Juli 2015, Fotoaufnahmen einer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz) und weitere Quellen wird behauptet, der Beschwerdeführer habe sich mit seinen exilpolitischen Aktivitäten exponiert. Er würde u.a. als Mitglied der Yekiti im Fall einer Rückkehr nach Syrien gezielt verfolgt.

E-4594/2014 5.2 Die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreisen nicht. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass sie im Zeitpunkt ihres Verlassens des Heimatlandes wegen politischer Tätigkeiten, die zudem der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Staatsstelle nur heimlich ausgeübt haben soll, als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein können (vgl. dazu E. 4.4). Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Weise exilpolitisch tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe eine konkrete öffentliche Exponierung ausschlaggebend. Aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen muss dabei der Eindruck entstanden sein, dass diese Person aus Sicht des syrischen Staates als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird, mithin sich in besonderen Masse gegenüber dem Regime exponiert hat (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015, m.w.H, www.bvger.ch). Aus den eingereichten Beweismitteln und den bisherigen Behauptungen über politische Aktivitäten in der Schweiz dürfte zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in gewissem Umfang exilpolitisch aktiv ist. Die auf Beschwerdestufe bildlich belegten Hinweise und eine blosse Mitgliedschaft bei der Yekiti (Europa) bewirken keine erhebliche Änderung der Sachlage (vgl. Beschwerde S. 22), denn das behauptete Engagement exponiert ihn nicht derart, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müsste. Im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern hat er sich keineswegs besonders aus der Masse Demonstrierender exponiert oder sich mit regimebedrohenden Aktivitäten besonders hervorgetan. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, die sich besonders exponieren und zu denen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offensichtlich nicht zu zählen sind. Diese können damit keine nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten haben.

E-4594/2014 Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder ihre Fluchtgründe noch ihre subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. 10. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Begehren zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.

E-4594/2014 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Schreiben vom 3. September 2014) mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 abzuweisen war. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss (vgl. Schreiben vom 3. September 2014) ist mit der Leistung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. September 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4594/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-4594/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2015 E-4594/2014 — Swissrulings