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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2018 E-4579/2018

10. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,584 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4579/2018

Urteil v o m 1 0 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (…).

E-4579/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Dezember 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 28. Juni 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der BzP vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt Jaffna. Seine Familie sei wiederholt von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) behelligt worden, weil diese den Aufenthaltsort von einem seiner Onkel, welcher bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, habe in Erfahrung bringen wollen. Namentlich hätten diese Personen seine Mutter und seine (…) älteren Brüder geschlagen, worauf sein Vater die Brüder nach D._______ geschickt habe. Er selber sei eines Tages von unbekannten Männern auf einem Motorrad verfolgt worden. Einige Tage später hätten ihn diese Männer von der Strasse weggezerrt, geschlagen und misshandelt. Sie hätten nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gefragt und ihm vorgeworfen, ebenfalls den LTTE anzugehören. Daraufhin habe ihn sein Vater zu seinem Onkel nach Jaffna und dann ins Ausland geschickt. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. B.b Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe kurz vor den Wahlen im August 2014 für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Im Jahr 2014 oder 2015 sei er von Unbekannten angehalten und misshandelt worden. Die Täter hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er weiterhin Kontakte zur TNA pflege, und ihn beschuldigt, Mitglied der LTTE zu sein. Am selben Tag sei er auch zu Hause von drei Personen gesucht worden. Mit den Behörden habe er nie Probleme gehabt. Schliesslich sei er mithilfe eines Schleppers und mit einem von diesem organisierten Reisepass ausgereist. C. C.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (eröffnet am 11. Juli 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-4579/2018 C.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten, da er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, so zum Grund für den Übergriff gegen ihn durch unbekannte Personen und zum Ablauf dieses Vorfalls. Ferner habe er bei der BzP Probleme seiner Familie mit dem CID vorgebracht, im Rahmen der Anhörung aber behauptet, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Widersprüchliche Angaben habe er auch dazu gemacht, ob er legal oder illegal ausgereist sei. Den geschilderten Übergriff auf ihn habe er bei der Anhörung zeitlich zunächst überhaupt nicht einordnen können. Seine Aussage, er sei kurz darauf nach Colombo gegangen, lasse darauf schliessen, dass dieser Vorfall sich etwa ein Jahr nach seiner angeblichen Wahlkampfhilfe für die TNA ereignet habe. Dies erscheine ebenso unlogisch, wie seine Behauptung, er sei mithilfe eines Schleppers ausgereist, obwohl er angeblich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Übrigen bestehe auch kein Grund zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers wegen Vorliegens von Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die allgemeine Menschenrechtssituation lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, das zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Es würden sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka werde als grundsätzlich zumutbar erachtet, und es seien bei ihm auch keine individuellen Wegweisungshindernisse erkennbar. D. Mit Eingabe vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

E-4579/2018 Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 27. August 2018 fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4579/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in An-

E-4579/2018 betracht der Ungereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Seine Angaben anlässlich der beiden Befragungen zu den Gründen für sein Asylgesuch weichen erheblich voneinander ab. So machte er widersprüchliche Angaben zum Motiv des von mehreren Personen gegen ihn verübten gewaltsamen Übergriffs; die bei der BzP als wesentliches Element seiner Asylgründe geschilderten Probleme seiner Familie mit dem CID erwähnte er bei der Anhörung von sich aus nicht mehr. Vielmehr behauptete er, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Hingegen erwähnte er den von ihm im Rahmen der Anhörung in den Vordergrund gestellte Zusammenhang seiner Probleme mit seinem Engagement für die TNA – welche im Übrigen schon in zeitlicher Hinsicht unplausibel erscheinen – anlässlich der BzP nicht einmal ansatzweise. Zudem blieben die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung des von ihm geschilderten Übergriffs auch auf Nachfrage hin überaus vage. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind klarerweise nicht geeignet, diese Unstimmigkeiten auszuräumen. Namentlich vermag der Hinweis auf angebliche Erinnerungsschwierigkeiten und Stress zur Erklärung seiner ungenauen zeitlichen Angaben keineswegs zu überzeugen. Ebenso gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die genannten Widersprüche aufzulösen. 5.2 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind. 5.3 Schliesslich erweist sich auch der nicht weiter begründete Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsabklärung, ungenügenden Urteilsbegründung sowie der unterlassenen Offenlegung von Abklärungsergebnissen als unbegründet. Namentlich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, zu der Erkenntnis des SEM, dass er vor der Ausreise bei den italienischen Behörden ein Visumsgesuch gestellt hatte, Stellung zu nehmen (vgl. Protokoll, Aktenstück A23/15 ad F124). 5.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E-4579/2018 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-4579/2018 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.

E-4579/2018 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine konkreten individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung vor und bestreitet die Richtigkeit der begründeten Qualifizierung des SEM in der Beschwerde – mit der blossen Gegenbehauptung "Bei mir liegen Unzumutbarkeitskriterien vor" [vgl. Beschwerde S. 6]) – letztlich nicht. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4579/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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