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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2020 E-4577/2018

22. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,702 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4577/2018

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Somalia, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).

E-4577/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 26. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Somalia am (…) 2009 verlassen und bis am (…) 2015 in D._______ (Kenia) gelebt. Als Gesuchsgründe gab sie an, ihre Familie habe sie mit einem alten Mann verheiraten wollen. Ungefähr einen Monat, bevor die Hochzeitszeremonie hätte stattfinden sollen, sei sie von Somalia nach Kenia ausgereist. Am (…) 2014 habe sie in Kenia ihren heutigen Mann geheiratet, der ebenfalls aus Somalia stamme, aber einem anderen, niedrigeren Clan angehöre als sie. Als ihr Bruder, E._______, der sich ebenfalls in Kenia aufgehalten habe, davon erfahren habe, sei er wütend geworden und habe sie geschlagen. A.b Am 16. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei letztmals 2009 in Somalia gewesen, bis 2015 habe sie in Kenia gelebt und telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gepflegt. 2015 sei ihr Vater verstorben. Sie habe ihren Ehemann in Kenia kennengelernt, er stamme aber auch aus Somalia und gehöre einem rangniedrigeren Clan an. In Somalia habe sie zwei grosse Probleme gehabt. Sie sei im Alter von (…) Jahren beschnitten worden, was zu zahlreichen Schwierigkeiten geführt habe, und man habe sie 2009 mit einem (…)-jährigen Mann verheiraten wollen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten Geld von ihm erhalten, weshalb sie diesen Mann hätte heiraten sollen. Es habe sich um einen Nachbar gehandelt, den sie seit ihrer Geburt gekannt habe. Sie sei mit seinen Enkelkindern zur Koranschule gegangen. Als sie sich geweigert habe, ihn zu heiraten, habe ihr Vater gesagt, er brauche ihre Zustimmung nicht. Ihr zukünftiger Mann habe in der Folge zuerst ein Haus für sie herrichten müssen. An einem (…) im (…) Monat 2009, kurz bevor sie zu ihm hätte gebracht werden sollen, als ihre Brüder noch geschlafen hätten und die Mutter auf dem Markt gewesen sei, habe sie das «Gas» auf sich geschüttet und sich verbrennen wollen. Als ihre Mutter nach Hause gekommen sei, habe sie «etwas» gerochen, sie (die Beschwerdeführerin) gesehen und geschrien, so dass ihre Brüder gekommen seien. Diese hätten ihr vorgeworfen, ein verwöhntes Mädchen zu sein, und hätten sie verprügelt. Später habe ihre Mutter mit ihr gesprochen und ihr gesagt, sie würden eine Lösung finden. Anschliessend (anfangs […] Monat 2009) habe ihre Mutter sie zunächst zu

E-4577/2018 einer in F._______ lebenden Tante und von dort zu einer in Kenia lebenden Tante geschickt. Ihr Vater und ihre Brüder hätten von der Tante verlangt, sie zurückzuschicken, was die Tante abgelehnt habe. Ihre Tante habe sie immer gut behandelt, und sie habe ihr in ihrem Geschäft geholfen. Eines Tages habe sie in D._______ ihren heutigen Ehemann kennengelernt. Als ihre Tante ihren Freund zum ersten Mal gesehen habe, habe er ihr nur den Clan seiner Mutter genannt. Beim nächsten Mal habe er auch den Clan seines Vaters angegeben. Als die Tante davon erfahren habe, habe sie die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beziehung zu beenden, woraufhin sie sich nur noch heimlich mit ihrem Freund getroffen habe. Ihre Tante habe ihn dann eines Tages, Anfang 2014 (SEM-Akte A10/17 F110), erneut beobachtet, als er von der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ihre Tante habe sie gefragt, weshalb sie die Beziehung noch nicht beendet habe, und gleichentags ihren Vater darüber informiert. Sie habe gesagt, es stehe den Familienmitgliedern nun frei, mit der Beschwerdeführerin zu machen, was sie wollten. Im zweiten Monat 2014 sei ihr Bruder, E._______, nach D._______ gekommen und habe sie aufgefordert, die Beziehung zu beenden (F111) und habe sie zurückbringen wollen (F61 S. 8). Er habe für sie einen Pass ausstellen lassen. Ihre Familie habe immer noch eine gute Beziehung zu dem Mann gehabt, den sie hätte heiraten sollen. Er sei darüber informiert worden, dass sie zurückgebracht werde. Am (…) 2014 habe sie ihren Freund heimlich geheiratet. Am (…) 2014 habe ihr Mann Kenia in Richtung Libyen verlassen. Er sei im Südsudan inhaftiert und nach Kenia zurückgeschickt worden, wo sie sich erneut getroffen hätten. Er sei erneut weggegangen und schliesslich in der Schweiz angekommen, von wo aus er sie kontaktiert habe. Irgendwann habe ihre Tante von diesem Kontakt erfahren (F112), ihr Bruder sei in die Stadt gekommen und habe einen Pass für sie beantragt beziehungsweise habe sie selbst den Pass am (…) 2015 beantragt (F97). Am (…) 2015 sei ihr Vater verstorben, weshalb die Reise verschoben worden sei. Nach der Trauerfeier habe ihr Bruder mit dem «alten Mann» gesprochen, der daraufhin Geld für das Ticket und Shopping geschickt habe. Sie habe sich geweigert, mit ihrem Bruder mitzugehen, und habe sich an einen Verwandten gewandt, der in D._______ wohne. Dieser habe ihr geholfen und sie in die Türkei geschickt (F97). B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______.

E-4577/2018 C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter), lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei wurden die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 10. August 2018 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte Ass. iur. Christian Hoffs, als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Inhaltlich stellte sie in der Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwar einzig die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begehrt, es sei indessen ohne Gegenbericht davon auszugehen, dass auch eine materielle Anfechtung des Asyl- und Flüchtlingspunktes gemeint sei. F. In der Vernehmlassung vom 3. September 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre zweite Tochter, C._______, zur Welt. H. Am 10. September 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm am 17. September 2020 von der damaligen Instruktionsrichterin mitgeteilt wurde, es dürfe in den nächsten Monaten mit einem Entscheid gerechnet werden.

E-4577/2018 I. Aus organisatorischen Gründen hat die Abteilungsleitung das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das nach dem vorinstanzlichen Entscheid geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E-4577/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie habe sie zwangsverheiraten wollen, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass ihr Vater und ihre Brüder die Beschwerdeführerin hätten zwangsverheiraten wollen. Die Ausführungen seien vage und zusammenhangslos ausgefallen. Wichtige Vorfälle habe sie standardisiert und ohne Realkennzeichen geschildert. Sie habe bezüglich des Zeitpunkts, wann sie hätte verheiratet werden sollen, in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe sie zudem gesagt, ihr Vater und ihr Bruder, G._______, hätten auf die Heirat bestanden, wohingegen sie an der Anhörung angegeben habe, ihr Vater und alle Brüder hätten das gewollt. Sie habe einerseits angegeben, mit

E-4577/2018 dem «alten Mann» nie Kontakt gehabt zu haben, und andererseits ausgesagt, sie habe ihn seit ihrer Geburt gekannt. Ihren Suizidversuch habe sie nur an der Anhörung erwähnt. Zudem habe sie standardisiert geschildert, dass ihr Vater und ihre Brüder sie immer wieder geschlagen hätten. Weiter sei nicht deutlich geworden, ob ihre Mutter sie in einem Taxi oder im Bus zu ihrer Tante geschickt habe. An der BzP habe sie ferner angegeben, sie habe Somalia am (…) 2009 verlassen, an der Anhörung hingegen ausgesagt, sie habe an diesem Tag bereits D._______ (Kenia) erreicht. Nachteile, die sie in Kenia und damit nicht in ihrem Heimatland erlitten habe, könnten nicht als asylrelevante Verfolgung betrachtet werden. Die geschilderten Probleme erschienen zudem zweifelhaft. An der BzP habe sie gesagt, ihr Bruder habe sie geschlagen, da sie einen Mann aus einem niedrigeren Clan geheiratet habe. Gemäss den Ausführungen an der Anhörung sei der Bruder gekommen, um ihre Rückkehr nach Somalia zu organisieren. Dabei habe sie erst am Schluss erwähnt, dass ihr Bruder sie auch geschlagen habe. Dass sie ihren Mann geheiratet habe und dieser Kenia sogleich verlassen habe, erscheine konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie überstürzt geheiratet hätten und sie schliesslich alleine in Kenia zurückgeblieben sei. Bezüglich der in Somalia erlittenen Beschneidung sei festzuhalten, dass praxisgemäss nur Personen, die befürchten, beschnitten zu werden, unter das Verfolgungsmotiv der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» fielen und nicht solche – wie die Beschwerdeführerin –, die bereits beschnitten worden seien. Der Zweck des schweizerischen Asylgesetzes sei, Personen vor drohender Verfolgung zu schützen, und nicht, vormals im Heimatstaat erlittenes Unrecht auszugleichen. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere

E-4577/2018 Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.2.1 Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung insofern an, als es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie hätte nach Somalia zurückkehren und dort gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. In der Beschwerde wird aber zu Recht aufgezeigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten widersprüchliche Aussagen vorhält, die bei genauer Betrachtung nicht widersprüchlich sind; so zum Beispiel die Angaben zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin hätte verheiratet werden sollen. Aus dem Protokoll der BzP wird nicht klar, welche Frage der Beschwerdeführerin dazu konkret hätte gestellt werden sollen, da diese unpräzise formuliert wurde. Die Frage lautete: «Seit wann hätten Sie mit diesem Mann verheiratet werden sollen?» (SEM-Akte B4/11 Ziff. 7.02). Die Antwort der Beschwerdeführerin dazu war, dies sei ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise nach Kenia gewesen. Diese Frage könnte von der Beschwerdeführerin durchaus so verstanden worden sein, dass nach dem Zeitpunkt der Hochzeit gefragt worden sei. An der Anhörung führte sie bei Frage 86 aus: «Der Mann bat um meine Hand Anfang 2009. Im (…) Monat sollte ich verheiratet werden und anfangs (…) Monat verliess ich die Stadt. Nachdem er um meine Hand bat, wurde er informiert, dass er zuerst alles bereit machen solle.» (SEM-Akte A10/17). Bei diesem Verständnis der Frage an der BzP ergibt sich kein Widerspruch zu den Aussagen an der Anhörung. Die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe keinen direkten Kontakt mit dem Mann gehabt, den sie hätte heiraten sollen, dennoch habe sie ihn gekannt, weil er ein Nachbar gewesen sei, und sie mit seinen Enkeln in die

E-4577/2018 Koranschule gegangen sei, leuchtet ein. Wiederum ergibt sich in den Angaben der Beschwerdeführerin kein Widerspruch. Dass die Beschwerdeführerin ihren versuchten Suizid nicht bereits an der BzP erwähnt hat, kann ihr sodann nicht vorgehalten werden. Auch bezüglich Verkehrsmittel (Taxi ab dem Busbahnhof), welches die Beschwerdeführerin für die Reise zu ihrer Tante benutzt habe, sind die Angaben nach Ansicht des Gerichts nicht widersprüchlich. Die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen. Die von der Vorinstanz monierten Widersprüche konnten in der Beschwerdeschrift erklärt werden. Dennoch verbleiben in den Schilderungen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimtheiten, welche ihre Vorbringen letztlich als nicht glaubhaft erscheinen lassen. 4.2.2 Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt in ihrem Leben die Absicht hatte, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten, da arrangierte Ehen in Somalia üblich sind. Dass die Beschwerdeführerin allerdings ohne Billigung ihrer Familie nach Kenia ausgereist ist und dort gänzlich unbehelligt von ihrem Vater und ihren Brüdern gelebt haben will, erscheint nicht wahrscheinlich. Insbesondere, da sie angab, ihr zukünftiger Mann habe bereits ein Haus für sie hergerichtet und ihre Familie habe Geld von ihm erhalten. Dass ihre Flucht unter diesen Umständen ohne Konsequenzen geblieben sein soll, ist kaum denkbar. Eine solches Verhalten wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit negativen Folgen für ihre Familie verbunden gewesen. Es erscheint demnach nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihrem zukünftigen Ehemann davonlaufen konnte und dieser dann auch nach sechs Jahren, in welchen er offenbar keinerlei Interesse mehr an ihr gezeigt hatte, sie plötzlich doch noch zur Frau nehmen sollte, nur weil ihre Brüder beschlossen hatten, sie gerade in diesem Zeitpunkt von Kenia nach Somalia zurückzuholen. Auch dass es der Tante in D._______ gelungen sein solle, sich dem Wunsch des Vaters der Beschwerdeführerin zu widersetzen, diese nach Somalia zurückzuschicken, erscheint fraglich. Nicht überzeugend erscheint zudem, dass ein Mann, der mit dem Vater der Beschwerdeführerin freundschaftlich verbunden sei, ihre Reise bis in die Türkei bezahlt haben will (vgl. SEM-Akte B4/11 Ziff. 5.02 S. 6), hat sie sich doch aussagegemäss geweigert, einen dem Wunsch und Willen ihres Vaters entsprechenden Mann zu ehelichen. Widersprüchlich wurde auch geschildert, ob die Brüder von ihrer Heirat in Kenia mit einem aus einem niedrigeren Clan abstammenden Mann gewusst haben, wie sie dies in der BzP ausführte (SEM-Akte B4/11 Ziff. 7.02 S. 7), oder ob sie lediglich von einer

E-4577/2018 Beziehung mit ihrem jetzigen Ehemann, nicht aber von einer Heirat, Kenntnis gehabt haben, wie sie dies an der Anhörung zu Protokoll gab (SEM- Akte A10/17 F102 ff.). Dabei handelt es sich jedoch um einen nicht unbedeutenden Unterschied. Hätte doch die Beschwerdeführerin nicht noch mit dem Nachbarn verheiratet werden können, wenn die Brüder gewusst hätten, dass sie bereits verheiratet ist. Wenn es der Familie beziehungsweise der Tante der Beschwerdeführerin so wichtig gewesen wäre, eine Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem heutigen Ehemann zu verhindern, hätte diese sie sodann sicherlich nicht einfach über Monate hinweg gewähren lassen. Ein solches Verhalten erscheint wenig plausibel. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tante in einer solchen Situation wohl ein «strengeres» Auge auf der Beschwerdeführerin gehabt hätte und diese sich nicht in einem solchen Ausmass, wie von ihr angegeben, hätte vollständig frei und alleine bewegen können. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen und damit als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen verheiratet ist, womit ihr im Heimatland zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls keine Zwangsverheiratung (mehr) drohen würde. 4.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der der Beschwerdeführerin drohenden erneuten Infibulation zu beurteilen. Zunächst ist festzuhalten, dass weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 sowie auch bereits BVGE 2014/27). Die bei der Beschwerdeführerin im Alter von sechs Jahren vorgenommene Beschneidung ist in keiner Weise zu verharmlosen. Indes ist in ihrem konkreten Fall festzustellen, dass sie inzwischen verheiratet ist und zwei Kinder geboren hat. Aus diesem Grund entfallen bei ihr die kulturellen Normen zur Bewahrung der Reinheit und Jungfräulichkeit. Sie hat zudem angegeben, sie sei in diesem Zusammenhang in der Schweiz operiert worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aus diesen Gründen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführerin drohte bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Somalia zur Steigerung des Brautpreises eine Reinfibulation. Denn sie würde mit ihrem (religiös angetrauten) Ehemann nach Somalia zurückkehren und stünde unter

E-4577/2018 dessen Schutz. Hierin unterscheidet sich ihre Situation auch wesentlich von einer alleinstehenden Somalierin, die im Heimatland einen Ehemann suchen und den gesellschaftlichen Normen und Sitten genügen müsste (wie es bei den Betroffenen in den oben erwähnten Urteilen der Fall gewesen ist). 4.5 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführerin drohten bei einer Rückkehr nach Somalia im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es sind aus den Akten auch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigten, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und es liegen auch sonst keine formellen Mängel vor. Solche werden in der Beschwerde denn auch nicht dargetan. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4577/2018 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 8.2 Ass. iur. Christian Hoffs wurde der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 10. August 2018 einen Aufwand von 6,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– (total Fr. 975.–), Barauslagen von Fr. 20.– sowie Dolmetscherkosten von Fr. 75.–, somit Gesamtkosten von total Fr. 1’070.– aus. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs ein amtliches Honorar von Fr. 1’070.– ausrichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4577/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’070.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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