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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2011 E-4566/2011

25. August 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,306 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. August 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4566/2011

Urteil v o m 2 5 . August 2 0 11 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).

E-4566/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2007 verliess, über den Sudan nach Libyen und auf dem Seeweg am 8. April 2011 nach Italien gelangte, von wo er am 9. Mai 2011 per Zug in die Schweiz reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Mai 2011 (…) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er sich während seiner Sekundarschulzeit gegen den Besuch der zwölften Klasse in einer Militärkaserne in D._______ ausgesprochen habe, dass ihm deshalb nach der Abschluss seiner militärischen Ausbildung ein weiterer Schulbesuch verweigert und er stattdessen zu einem weiteren Militärdienst (…) eingeteilt worden sei, dass er als Folge weiteren Aufbegehrens in eine unter dem Namen E._______ bekannte Kaserne (…) verbracht und dort während sieben oder acht Monaten in einem Verliess festgehalten worden sei, dass man ihn hiernach aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung nach Hause entlassen habe, wo er während sieben oder acht Monaten medizinisch versorgt worden sei, dass er sich nach seiner Genesung zur Ausreise entschlossen habe, da der ihm auferlegte Militärdienst andernfalls kein Ende genommen hätte, er aber sein Leben selbst bestimmen und heiraten wolle, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 9. April 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er betrachte Italien als ein afrikanisches Land, da man dort die Menschenrechte nicht respektiere und Menschen ohne Hilfestellungen auf der Strasse leben würden,

E-4566/2011 dass das BFM am 8. Juni 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum 8. August 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2011 (am folgenden Tag versendet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der Datenbank Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2011 illegal nach Italien und damit ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 8. Juni 2011 von den italienischen Behörden innert Frist (bis zum 8. August 2011) keine Antwort erhalten habe, dass deshalb gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-

E-4566/2011 fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin-II-VO) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 9. August 2011 auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 9. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. August 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 19. August 2011) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 10. August 2011 aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eine Nachfrist zu deren Verbesserung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. August 2011 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,

E-4566/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels entsprechenden Eintrags in der Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass jedoch die angefochtene Verfügung gemäss Ausgangsstempelung am 11. August 2011 versendet und damit frühestens am 12. August 2011 eröffnet wurde, sodass vom 18. August 2011 datierende, folgendentags beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen esdas BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

E-4566/2011 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Juni 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin- II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 8. August 2011 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

E-4566/2011 dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender, konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass auch aus der pauschalen, durch kein einziges Beispiel belegten Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM gleichartige, verschiedene seiner Landsleute betreffende Verfahren (Dublin-Verfahren mit italienischer Zuständigkeit) in ein nationales Asylverfahren überführt habe, nichts dessen Gunsten abzuleiten ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,

E-4566/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4566/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

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