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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2014 E-4564/2013

31. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,732 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4564/2013

Urteil v o m 3 1 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).

E-4564/2013 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) mit letztem Wohnsitz in (…), verliess seinen Heimatstaat am (…) und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Malaysia am 24. März 2011 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 29. März 2011 fand seine Befragung statt und am 11. April 2011 seine Anhörung. A.b Zur Begründung brachte er vor, als er in (…) gelebt habe, sei er von Leuten der (…) gesucht worden, weil er Freunde gehabt habe, die Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen seien. Er selber habe die LTTE bei Veranstaltungen unterstützt. Im Jahr 2006 sei er zu seinem Onkel in das Vanni-Gebiet gegangen, wo er in der Folge gewohnt habe. Das Haus seines Onkels sei bei einer Bombardierung im Jahr (…) zerstört worden; der Onkel sei dabei verwundet und dessen Sohn getötet worden. Er habe sich dann mit seinem Onkel und dessen Familie wie die anderen Bewohner auch aufgemacht und sei nach (…) gegangen. Dort habe sie die Armee festgenommen. Sie seien auf verschiedene Orte aufgeteilt und schliesslich in das Flüchtlingscamp (…) gebracht worden. Nach fünf Tagen habe er sich davon gemacht und sei nach Malaysia gegangen. A.c Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. A.d Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. A.e Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung und wies die Beschwerde mit Urteil (…) ab. II. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 6. Februar 2012 an das BFM und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Juli 2011 im Wegweisungspunkt.

E-4564/2013 B.b Das Bundesamt lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2012 ab und hielt fest, sein Entscheid vom 27. Juli 2011 sei in Rechtskraft erwachsen und zu vollziehen. III. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Mai 2012 erneut an das Bundesamt und führte aus, dass er ein neues Asylgesuch einreiche. Er begründete das Gesuch mit der veränderten Lage in Sri Lanka und dem Umstand, dass er sich exilpolitisch betätige. C.b Am 7. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP), am 13. Juni 2012 wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und am 14. Juni 2013 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, in der Schweiz an allen Demonstrationen der LTTE teilgenommen zu haben. Sein Foto sei auch im Internet zu sehen. Die srilankische Regierung habe von allem Kenntnis. Die Teilnehmer an den Demonstrationen hätten Warnbriefe bekommen, worin zu lesen sei, dass alle, die für die LTTE tätig gewesen seien, zum Tode verurteilt würden. C.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land bis am 29. August 2013 zu verlassen. Auf die revisionsrechtlichen Vorbringen werde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. IV. D. D.a Mit Beschwerde vom 12. August 2013 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Unter Beilage einer Vielzahl von Beweismitteln beantragte er in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und wegen Verletzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sache an das Bundesamt, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung, eventuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Aufhebung der Ziffern 4 und 6 des Dispositivs

E-4564/2013 der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken werden würden, und ersuchte um Beizug des BFM-Dossiers N (…). Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei es notwendig, die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einzuräumen, zudem seien die notwendigen Zeugeneinvernahmen vorzunehmen. D.b Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am 4. September 2013 fristgerecht bezahlt. D.c Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (gemäss Verzeichnis des Rechtsvertreters insgesamt 67 Dokumente).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die

E-4564/2013 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-

E-4564/2013 chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4564/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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