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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2014 E-4555/2012

10. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,851 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4555/2012

Urteil v o m 1 0 . Januar 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).

E-4555/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass für die Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person vom 5. August 2008 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2009 auf die entsprechenden Protokolle zu verweisen ist (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/11 und A10/22), dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Januar 2010 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass am 12. Oktober 2011 die Frau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers (ebenfalls N […]) im EVZ Basel Asylgesuche stellten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 – unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme – mitteilte, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per 1. März 2011 angepasst worden, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal vorliegend auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2012 insbesondere ausführte, er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er noch immer gesucht werde; dies sei auch der Grund der Flucht seiner Familie in die Schweiz, dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juli 2012 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob und ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall anwies, die Schweiz zu verlassen, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, möglich und, aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka, dem Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in

E-4555/2012 B._______ sowie der langjährigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers, auch als zumutbar, dass für die einlässliche Begründung auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums die Asylgesuche der Frau und der Kinder des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, wogegen am 29. August 2012 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2012 ebenfalls Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, und subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 4 f. S. 2) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 3. und 15. Oktober 2012 und am 27. Juni 2013 mit weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und im Laufe des Verfahrens 81 Beweismittel (insbesondere ein Schreiben seiner Mutter vom 2. August 2012 samt Zustellcouvert, einen Ausdruck des Prevention of Terrorism Act, Internet- und Zeitungsartikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen) zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

E-4555/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Asylentscheid vom 12. Januar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, weshalb auf die Anträge um Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 2) und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht (Antragsziffer 3) sowie den sinngemässen Antrag um Anweisung des BFM zur Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Januar 2010 nicht eingetreten werden kann, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sodann unter anderem rügte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt worden, weil das BFM auf die Stellungnahme vom 3. Mai 2012 hin kein Asylverfahren eingeleitet habe, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777 f.). dass, wenn sich eine Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren befindet und nicht ausdrücklich ein Asylgesuch stellt, sondern in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend macht, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen hat (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.), dass nicht zu beanstanden ist, dass das BFM die Ausführungen in der Eingabe vom 3. Mai 2012 nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, falls dies sein Wille gewesen wäre, nach dem angeblichen Auftreten von Verfolgungsgründen (Vorladung durch die sri-lankischen Behörden) Monate vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein neues Asylgesuch gestellt hätte,

E-4555/2012 dass sich die Rüge daher als unbegründet erweist und auf den damit zusammenhängenden Antrag um Rückweisung der Sache zur Durchführung eines zweiten Asylverfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49 VwVG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht monierte, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht zu seiner aktuellen Verfolgungssituation angehört habe, dass – wie bereits festgestellt – die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich auf schriftlichem Wege umfassend zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da die Sachbearbeiterin, die die eingehende Anhörung vom 14. Juli 2009 geleitet habe, nur sehr wenige Länderkenntnisse betreffend sein Heimatland gehabt habe, das BFM die Aussagen seiner Ehefrau betreffend die Wohnsituation in Jaffna bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt habe, und es zur Ausfällung des

E-4555/2012 angefochtenen Entscheides keine länderspezifischen Informationen beigezogen habe (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6–9), dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat, dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch/ content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013- 1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,

dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html

E-4555/2012 dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt, da seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist, dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4555/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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