Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4552/2024
Urteil v o m 1 3 . August 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024 / N (…).
E-4552/2024 Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2023 legal auf dem Luftweg. Am selben Tag reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 18. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2023 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b B.b.a Sie sei rund zwanzig Jahre mit ihrem heutigen Ex-Mann verheiratet gewesen, der ihr gegenüber wiederholt physische und psychische Gewalt angewendet habe. Der Ehe würden zwei inzwischen erwachsene Kinder entstammen, wobei das jüngere unter einer angeborenen Behinderung leide, was erheblichen Pflege- und Betreuungsaufwand mit sich bringe. Im Jahr (…) habe sie sich scheiden lassen. Ausschlaggebend für diesen Entscheid sei ein Vorfall gewesen, bei dem ihr Ex-Mann sie in Anwesenheit des älteren Kindes mit einem Messer bedroht habe. Das Kind habe sich darauf mit einem Messer selbst die Handgelenke aufgeschnitten, um den Übergriff des Mannes auf sie zu verhindern. Sie habe das Kind anschliessend ins Krankenhaus gebracht und danach Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet sowie die Scheidung eingereicht. Er habe sie auch nach der Scheidung mehrfach belästigt und bedroht; sie habe deswegen Hausverbote gegen ihn erwirkt und eine Abfindungszahlung zugesprochen bekommen. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihres jüngeren Kindes sei sie aber auf die Unterstützung ihres Ex-Mannes angewiesen gewesen. Als sie ihr Kind im Sommer 2023 ohne seine Hilfe einen Monat lang nicht habe baden können, habe sie ihn damals erneut kontaktiert, weil sie die Situation mit dem Kind psychisch stark belastet habe. B.b.b Beruflich sei sie als (…) tätig gewesen und aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihrer oppositionellen Gesinnung von der Schuldirektion gemobbt und unterdrückt worden. Sie sei Mitglied der Gewerkschaft (…) (B._______) und Sympathisantin der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Während ihres Studiums sei sie einmal in Polizeigewahrsam genommen worden. Anlässlich eines Besuchs der Ehefrau des Ministerpräsidenten Erdogan sei ihr der Zutritt (…) verweigert worden, weil sie angeblich eine Gefahr dargestellt habe.
E-4552/2024 B.b.c Ihre vier Brüder würden sich allesamt als Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten, drei davon seit mehr als 15 Jahren. Zuletzt sei im Jahr 2022 ein weiterer Bruder in die Schweiz gereist, der in der Türkei als (…) gearbeitet habe. Wenige Wochen vor ihrer Ausreise sei sie zweimal von der Polizei verbal belästigt und nach ihrem Bruder und seinen Aktivitäten gefragt worden. Zuvor habe sie jemand – wahrscheinlich zivile Polizeiangehörige – bereits einmal telefonisch kontaktiert und im Mai 2023 habe jemand versucht, ihre Balkontüre aufzubrechen. Sie habe befürchtet, dass entweder ihr Ex-Mann oder die türkischen Behörden ihr hätten Schaden zufügen wollen, und sich angesichts des grossen psychischen Drucks schliesslich – unter dem Vorwand, für die Hochzeit ihres Neffen in die Schweiz zu reisen – zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Korrespondenz zwischen ihr, ihrem ehemaligen Arbeitgeber (einer […]) und der Erziehungsdirektion betreffend ihr unentschuldigtes Fernbleiben (…) an drei Daten im Februar 2015 sowie im Oktober 2015 aufgrund gewerkschaftlicher Aktivitäten ein. Zum Beleg der Probleme mit ihrem Ex-Mann reichte sie unter anderem ihre Anzeige gegen diesen vom Februar 2015 wegen Körperverletzung, das Scheidungsurteil vom (…), Unterlagen aus dem Sorgerechtsverfahren betreffend das jüngere Kind aus dem Jahr 2021, eine Anzeige gegen den Ex-Mann vom Februar 2023 wegen Drohung und Ehrverletzung, einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge vom Mai 2023 und eine gerichtliche Anordnung von Schutzmassnahmen (Kontaktverbot) vom Mai 2023 zu den Akten. Sodann legte die Beschwerdeführerin medizinische Dokumente betreffend die Behinderung ihres jüngeren Kindes sowie kindes- und jugendpsychiatrische Abklärungen ihres älteren Kindes ins Recht. C. Am 8. Dezember 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 – eröffnet am Folgetag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-4552/2024 E. E.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juil 2024 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E.b Mit ihrem Rechtsmittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 6. Mai 2024, zwei undatierte Fotos, die sie an einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz zeigen würden, sowie zwei Screenshots eines undatierten WhatsApp-Chats mit ihrem ältesten Kind (aus denen hervorgehe, dass ihr Ex-Mann dem Kind gegenüber Drohungen gegen sie ausgesprochen habe) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte antragsgemäss ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtbeistand ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich am 19. August 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe) innert erstreckter Frist und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
E-4552/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4552/2024 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der vorgetragenen Fluchtgründe. Weder bei den behaupteten Mobbingvorfällen noch bei den zweimaligen Begegnungen mit der Polizei kurz vor ihrer Ausreise handle es sich mangels entsprechender Intensität um Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Dasselbe gelte auch für den geschilderten Einbruchversuch und das Telefonat, hinter dem sie zivile Polizeiangehörige vermute. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zusammenhang mit der Ausreise ihres Bruders im Jahr 2022 – sowie auch der übrigen Brüder – zukünftig flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohen könnte oder ihre subjektive Furcht vor einer solchen Verfolgung begründet sei. Mit Ausnahme der beiden asylrechtlich nicht relevanten Kontakte zur Polizei, einem Einbruchversuch und einem Telefonat – der jeweilige Kontext sei nicht belegt – habe sich aufgrund der Ausreise ihres Bruders nichts zugetragen. Die behaupteten Belästigungen hätten sich denn auch nicht intensiviert und sie habe die Türkei überdies auf legalem Weg verlassen. Schliesslich verfüge sie auch unter Berücksichtigung der Jahrzehnte zurückliegenden, kurzzeitigen Ingewahrsamnahme während ihres Studiums selbst nicht über ein nennenswertes politisches Profil. Hinsichtlich der Befürchtungen aufgrund häuslicher Gewalt sei auf die funktionierende Schutzinfrastruktur in der Türkei zu verweisen. In der Vergangenheit seien bereits mehrere gerichtliche Anordnungen gegen ihren Ex-Mann ergangen, womit sowohl die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der türkischen Behörden als auch ihr Zugang zur Schutzinfrastruktur belegt sei. Bei Bedarf könne sie sich in Zukunft demnach erneut an die türkischen Behörden wenden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen die Wirksamkeit der Schutzinfrastruktur in der Türkei, die nicht geeignet sei, sie vor weiteren Übergriffen ihres Ex-Mannes zu bewahren. Die Behinderung ihres jüngeren Kindes habe sie gezwungen, mit ihrem Ex-Mann in Kontakt zu bleiben. Frauen würden in der Türkei generell nur unzureichend vor häuslicher Gewalt geschützt. Sodann verfüge sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – über ein exponiertes politisches Profil, zumal sie aus einer politischen Familie stamme und Mitglied einer oppositionell ausgerichteten Gewerkschaft gewesen sei. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz nehme sie ausserdem aktiv an Veranstaltungen der HDP teil und sei dadurch noch stärker in den Fokus der türkischen Behörden gerückt.
E-4552/2024 4.3 In seiner Vernehmlassung bekräftigte das SEM die Wirksamkeit der behördlichen Schutzmassnahmen, welche die türkischen Behörden in ihrem Fall in der Vergangenheit ergriffen hätten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in Bezug auf ein behauptetes Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Ex-Mann wegen der Pflegebedürftigkeit des jüngeren Kindes führe zu keiner anderen Einschätzung. Die erstmals geltend gemachten, niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten seien ebenfalls nicht geeignet, eine allfällige Furcht vor zukünftigen, asylrechtlich relevanten Nachteilen begründet erscheinen zu lassen. 4.4 In ihrer Replik bekräftige die Beschwerdeführerin erneut, dass sie trotz eines gerichtlichen Hausverbots aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit ihres Kindes zum Kontakt mit ihrem Ex-Mann gezwungen gewesen sei. Ausserdem weise sie – nicht zuletzt auch aufgrund ihrer eigenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – ein Risikoprofil auf, zumal sie aus einer politisch aktiven Familie stamme, die bereits mehrfach das Interesse der türkischen Behörden geweckt habe. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei einen früher eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. In der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf die Tatsache hin, dass die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Türkei tritt aus Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen aus – landesweite Empörung, 21. März 2021 < https:// www.nzz.ch/international/tuerkei-verlaesst-istanbul-konvention-gegen-gewalt-an-frauen-ld.1607689 > abgerufen am 21.7.2026).
E-4552/2024 5.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt aber nicht grundlegend zu erschüttern; mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille in Bezug auf weibliche Opfer häuslicher Gewalt grundsätzlich bejaht wird, weiterhin Bestand (vgl. etwa das Urteil BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen auf das einschlägige Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Medienberichte, die keinerlei individuellen Bezug zu ihr selbst aufweisen, sind nicht geeignet, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und das damit verbundene Leid. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung allerdings zutreffend festgestellt, dass die türkischen Behörden sich der Beschwerdeführerin wiederholt schutzwillig und schutzfähig gezeigt haben. Sie haben mehrere Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin erlassen. Diese machte denn auch nicht geltend, dass sich diese Schutzmassnahmen als unwirksam erwiesen hätten, sondern sie erklärte ausdrücklich, der Kontakt mit ihrem Ex- Mann sei jeweils auf ihre eigene Initiative hin wieder zustande gekommen. Diesbezüglich kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das behauptete Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Ex-Mann wegen der Pflegebedürftigkeit des jüngeren Kindes der – in ihrem Fall funktionierenden – staatlichen Schutzinfrastruktur nichts entgegenzusetzen vermag. Es ist der Beschwerdeführerin, die über einen Universitätsabschluss verfügt und sich in einem staatlichen Anstellungsverhältnis als (…) befand, nicht gelungen, überzeugend darzutun, weshalb die staatliche Schutzinfrastruktur sich in ihrem Fall aufgrund der Behinderung ihres jüngeren Kindes als mangelhaft erwiesen hätte, zumal ihre Erklärungen bezüglich angeblich nicht vorhandener, alternativer Betreuungsmöglichkeiten des Kindes (vgl. SEM-act. A18 F55 ff. und F65 ff.) das Gericht nicht überzeugen. 5.3 Die geschilderten Nachteile im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses als (…), welche die Beschwerdeführerin selbst als Mobbing bezeichnete (vgl. SEM-act. A18 F42 f., F69 und F73), entfalten mangels ihrer Intensität keine asylrechtliche Relevanz. Aus den eingereichten Beweismitteln geht in diesem Zusammenhang denn auch einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zweimal aufgrund des unentschuldigten
E-4552/2024 Fernbleibens (…) wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten zur Stellungnahme aufgefordert und zur Befolgung des (…)ablaufs angehalten worden ist. Asylbeachtliche Nachteile oder eine begründete Furcht, solchen zukünftig im Kontext ihres (staatlichen) Arbeitsumfeldes ausgesetzt zu sein, ergeben sich aus den Akten eindeutig nicht. 5.4 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine (drohende) Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Ihre subjektive Befürchtung, ihr könnte bei einer Rückkehr aufgrund ihrer in der Schweiz wohnhaften Brüder asylrechtlich relevante Reflexverfolgung drohen, lässt sich in objektiver Hinsicht nicht substanziieren. In Bezug auf die Ausreise ihres Bruders im Jahr 2022 hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass sie in diesem Zusammenhang keine Nachteile im asylrechtlichen Sinn erlitten habe. Weder die zweimalige Kontaktaufnahme durch die Polizei noch der angebliche Einbruchversuch und ein Telefonat – deren Umstände im Übrigen gänzlich ungeklärt bleiben und die die Beschwerdeführerin nur vermutungsweise in den Kontext der Ausreise ihres Bruders stellte – vermögen in objektiver Hinsicht eine allfällige Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich ihrer drei anderen Brüder, die sich ihrerseits bereits seit 15, 24 beziehungsweise 30 Jahren in der Schweiz aufhalten, äusserte die Beschwerdeführerin demgegenüber keine Furcht vor Reflexverfolgung. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals vorgetragene exilpolitische Engagement, das lediglich durch zwei Fotos eines Besuchs einer (kleinen) Veranstaltung belegt ist, vermag weder die Einschätzung zur Reflexverfolgung umzustossen noch ein Risikoprofil zu begründen. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4552/2024 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.2.4 7.2.4.1 Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten:
E-4552/2024 7.2.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). 7.2.4.3 Bei der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf des Asylverfahrens eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Polypen und Fibromyalgie diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde im April 2024 aufgrund der überdosierten Einnahme von Eisentabletten in suizidaler Absicht hospitalisiert. Die Beschwerdeführerin distanzierte sich in der Folge glaubhaft von Suizidgedanken und wurde zur Fortsetzung der antidepressiven Medikation angehalten. Weitere Behandlungen oder Interventionen wurden nicht geltend gemacht. Insgesamt ist demnach nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch insoweit keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Hinsichtlich der Gefahr einer allfällig erneut auftretenden Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR ausserdem nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken äussern; die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Ankündigungen zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1). 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4552/2024 7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht über gute Perspektiven verfügt. Somit gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, zumal auch die gesundheitlichen Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die aktenkundigen Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind in der Türkei ohne Weiteres behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten – die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in D._______ – entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D- 7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Schliesslich ist darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Integrationsbemühungen in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse und eine berufliche Weiterbildung im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 7.3.3 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
E-4552/2024 messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die eventualiter beantragte, nicht substanziiert begründete Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren der VGKE (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und der am 8. August 2024 kommunizierten Stundenansätze auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4552/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sabat Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
Versand: