Abtei lung V E-4546/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4546/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Sudan am 5. Oktober 2004 und gelangte über Katar auf dem Luftweg am 6. Oktober 2004 in die Schweiz. Am 11. Oktober 2004 suchte er in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. Am 21. Oktober 2004 wurde er im Transitzentrum Altstätten und am 4. November 2004 durch die zuständige kantonale Behörde zu den Ausreisegründen angehört. B. Bezüglich der Begründung seines Asylgesuches im Einzelnen kann auf die Akten und bezüglich der Zusammenfassung des Sachverhaltes auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2005 S. 2). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahre 1999 bei der International Federation of Red Cross (IFRC) in (...) als (...) gearbeitet. Im Februar 2001 sei er von Mitgliedern des sudanesischen Geheimdienstes aufgefordert worden, ausländische Mitarbeiter des IFRC auszuspionieren und entsprechende Informationen an den Geheimdienst weiterzuleiten. Da er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, sei er vom Geheimdienst festgenommen und mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden, worauf er sich in spitalärztliche Pflege habe begeben müssen. Nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen und sich weiterhin geweigert habe, die Bespitzelungsaufträge wahrzunehmen, sei er bis im Oktober 2002 etwa dreissig Mal vom Sicherheitsdienst mitgenommen worden. Er habe die Arbeit beim IFRC aufgegeben und sich zwischen Oktober 2002 und Juli 2003 am Wohnort seiner Familie in Süddarfur aufgehalten, bevor er von Beamten des Sicherheitsdienstes unter dem Vorwurf, Kontakte zur Volkskongresspartei (PNC) zu pflegen, festgenommen und nach Khartum gebracht worden sei. Er sei über Mitglieder der Partei befragt und aufgefordert worden, Informationen über die Partei zu beschaffen, der sein Bruder angehört habe. Weiter sei er angehalten worden, für den Roten Halbmond zu arbeiten und Informationen über ausländische Mitarbeiter dieser Organisation zu beschaffen. Da er sich dem wiederum verweigert habe, sei er erneut ein paar Mal festgenommen und geschlagen worden, so dass er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe. Auf ein Einladungsschreiben des sudanesischen Roten Halbmondes für einen Kurs in Genf habe er auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Visum erhalten. Als er E-4546/2006 am 3. Oktober 2004 die Reise in die Schweiz habe antreten wollen, sei er frühmorgens von Sicherheitskräften festgenommen worden. Am 5. Oktober 2004 habe er mit Hilfe eines ihm unbekannten Mannes, den ihm ein Freund vermittelt habe, die Kontrollen am Flughafen von Khartum passieren können und sei mit eigenem Pass und im Besitze eines Einreisevisums in die Schweiz gelangt. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juni 2005 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung stellte das BFM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche und somit widersprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren seien seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten zahlreichen Festnahmen zwischen Februar 2001 und Oktober 2002 vage und ohne Detailreichtum ausgefallen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einem am 23. April 2002 erhaltenen und am 13. September 2004 erneuerten Pass und im Besitze einer Ausreisegenehmigung der sudanesischen Behörden legal über den offiziellen Grenzübergang am Flughafen in Khartum aus dem Sudan ausgereist, was gegen eine Suche oder Verfolgung seiner Person spreche. Der Erklärungsversuch, eine ihm unbekannte Person habe ihm bei der Ausreise über den Flughafen Khartum geholfen, sei wenig detailliert und teils widersprüchlich ausgefallen. Auch gehe aus den Visumsunterlagen der Schweizer Botschaft sowie der Einschätzung des Schweizer Geschäftsträgers in Khartum hervor, dass jeder Mitarbeiter einer NGO im Sudan durch die Humanitarian Aid Commission (HAG) auf seine Zuverlässigkeit hin geprüft werde und der Beschwerdeführer keine Probleme mit den sudanesischen Regierungs- oder Sicherheitsbehörden gehabt habe. Im Rahmen des anlässlich der Bundesanhörung gewährten rechtlichen Gehörs zu diesen Auskünften habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgung vorbringen können. Der geltend gemachte Sachverhalt vermöge demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. E-4546/2006 D. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. Juli 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 22. März 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden zu dokumentieren. H. Mit Schreiben vom 31. März 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der ARK vom 21. April 2006 angefragt, ob er angesichts der ihm am 5. April 2006 infolge Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin erteilten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. Gleichzeitig stellte die ARK fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositiv-Ziffer 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juni 2005) zufolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses gegenstandslos geworden sei. Zu dieser Rückzugsanfrage liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. E-4546/2006 J. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. August 2007 erneut angefragt, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle, wobei er auf die Einschätzung der nicht erheblichen Erfolgsaussichten der Beschwerde bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit der Erteilung von Asyl hingewiesen wurde. K. Mit Erklärung vom 29. August 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte weiterhin an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. E-4546/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist festzustellen, dass der geltend gemachte Sachverhalt vom BFM zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden ist. 4.2 Die Vorinstanz hat erhebliche Widersprüche in zentralen Elementen der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend dargelegt und die entsprechenden Protokollstellen aufgezeigt und benannt. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind nicht stichhaltig. So erkannte das BFM zu Recht auf einen Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle zu Protokoll gab, es sei ihm im Rahmen der Festnahme im Juli 2003 und somit im Anschluss an seinen E-4546/2006 Aufenthalt in Süddarfur sowie im Zusammenhang mit seiner Rückführung nach Khartum die Nase gebrochen worden (A1/11 S. 5), demgegenüber bei der kantonalen Anhörung dieses Ereignis in das Jahr 2002 vor den Aufenthalt in Süddarfur vom Oktober 2002 bis Juli 2003 setzt (A8/46 S. 23 und 29). Die Entgegnung in der Beschwerde, es könne durchaus vorkommen, dass sich bei längeren Befragungen einmal Fehler einschleichen könnten, kann in diesem Zusammenhang nicht gehört werden. So handelt es sich vorliegend nicht um eine blosse versehentliche Verwechslung einer Jahreszahl, sondern der Beschwerdeführer hat das Ereignis nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich in einen widersprüchlichen Zusammenhang gestellt, was angesichts der erheblichen Verletzung und einer fünfmonatigen Heilungsdauer (A8/46 S. 23) nicht nachvollziehbar erscheinen würde, hätte er dies tatsächlich erlebt. Auch bezüglich der geltend gemachten letzten Festnahme vom 3. Oktober 2004 hat das BFM zu Recht widersprüchliche Aussagen festgestellt, wenn er einerseits die Haftdauer auf eineinhalb Tage (A1/11 S. 6) und andererseits auf zirka neun Stunden festlegt (A8/46 S. 19). Die Entgegnung in der Beschwerde, die unterschiedlichen Angaben würden bloss auf einer falschen Ausdrucksweise beruhen, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso sind die Erwägungen des BFM bezüglich der widersprüchlichen Angaben zur Anzahl und den Zeitpunkten der angeblichen Festnahmen im Jahre 2004 nicht zu beanstanden und die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich und hinsichtlich der Aktenlage nicht kongruent zu bezeichnen, hat der Beschwerdeführer doch die angeblich im August 2004 stattgefundenen Festnahmen in der Empfangsstelle nicht angeführt. 4.3 Auch hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, wonach der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten nicht in der Lage war, konkrete und hinreichend substanziierte Angaben zu machen, wozu er jedoch hätte befähigt gewesen sein müssen, hätte er den vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich persönlich erlebt. Die Schilderungen zu den Festnahmen sind in der Tat ohne Realkennzeichen geblieben, die bei entsprechenden Erlebnissen jedoch erwartet werden dürften und in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage entgegen der Vorbringen in der Beschwerde dieser Mangel vorliegend nicht erklärbar ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, als er in der Beschwerde ausführt, ein vorgebrachter Sachverhalt müsse als Ganzes einen Sinn ergeben. Dies erscheint gerade vorliegend nicht erfüllt, entbehrt es doch in Beachtung länderkundlicher Erkenntnisse einer realen Grund- E-4546/2006 lage, dass sich der sudanesische Geheimdienst und dessen Sicherheitskräfte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art über Jahre von diesem hätten hinhalten lassen. 4.4 Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise die Voraussetzungen für den Erhalt beziehungsweise die Erneuerung eines sudanesischen Reisepasses und die Ausreisegenehmigung der sudanesischen Behörden benannt. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der strengen Handhabung zur Erteilung einer Ausreisegenehmigung durch die sudanesischen Sicherheitskräfte und der einlässlichen Kontrollen bei der Ausreise über den internationalen Flughafen in Khartum wäre nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit eigenem Pass legal sein Heimatland hätte verlassen können, wenn er ernsthaften Nachstellungen der sudanesischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Auch ist der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, eine ihm unbekannte Person habe ihm bei der Ausreise über den Flughafen Khartum geholfen, in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen wenig detailliert und teils widersprüchlich ausgefallen. Die bloss gegenteilige Behauptung in der Beschwerde vermag nicht durchzudringen. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunk der Ausreise aus dem Sudan in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger galt. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er auf Einladung der Organisation des Roten Halbmondes und nach einer sicherheitsrelevanten Überprüfung der zuständigen sudanesischen Behörden sein Heimatland zum Zweck des Besuches eines Kurses in Genf legal verlassen hat. 4.6 In der Rechtsmitteleingabe wird nunmehr vorgebracht, die Leute vom Roten Halbmond und somit auch die Sicherheitsbeamten hätten von der Flucht des Beschwerdeführers erfahren und weil er sich hier in der Schweiz über die Vorgänge innerhalb des Roten Halbmondes und die Bedrohung seitens der Sicherheitsbeamten geäussert habe, bestehe für ihn das grosse Risiko, bei einer Rückkehr in den Sudan unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen E-4546/2006 worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.7 Das Interesse der sudanesischen Behörden ist in Wirklichkeit beschränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Kategorie von Zielpersonen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass ihm die sudanesischen Behörden einen Reisepass ausgestellt und erneuert sowie seine legale Ausreise über den bestens kontrollierten Flughafen von Khartoum zugelassen haben. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Profil, welches die sudanesischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Man darf darüber hinaus berechtigterweise auch davon ausgehen, dass die sudanesischen Behörden kein Interesse an unterschwelligen Aktivitäten ihrer Landsleute haben, mit denen Emigranten offensichtlich eine vorläufige Aufnahme in ihrem Zielland anvisieren. Zudem sind die entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer die Vorgänge innerhalb des Roten Halbmondes und die Bedrohung seitens der Sicherheitsbehörden geäussert habe, bezüglich deren Inhalts derart vage und unsubstanziiert und bezüglich der Zielgruppe derart unbestimmt sowie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit keinen verwertbaren Konkretisierungen gestützt, so dass kein Sachverhalt erstellt ist, der im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe eine Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen begründet erscheinen liesse. Dasselbe gilt für die vagen Vermutungen, wonach die Schweizer Botschaft keine Gewähr habe leisten können, dass seine Geschichte den Leuten vom Roten E-4546/2006 Halbmond nicht bekannt geworden sei. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage der Wegweisung betreffend E-4546/2006 ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung, auf die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen, sodass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges letztlich durchgedrungen, jedoch ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da das Verfahren einerseits aus einem ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund - alleine aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin - gegenstandslos geworden ist und anderseits die Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt - bei nicht erfolgter Heirat - aufgrund der Aktenlage hätte abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4546/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl betrifft; soweit die Frage der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12