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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2022 E-454/2022

4. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,707 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-454/2022

Urteil v o m 4 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Libanon, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (…).

E-454/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), dass den Beschwerdeführenden von Frankreich vom (…) bis am (…) gültige Visa ausgestellt worden waren, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 22. Oktober 2022 und des Dublin-Gesprächs vom 3. November 2021 angaben, am 19. Oktober 2021 in Frankreich eingereist zu sein, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 3. November 2021 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Frankreich gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen angaben, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres Kopftuches in Frankreich diskriminiert und im Weiteren hätten sie Probleme mit den Hisbollah und Angst davor, von ihnen in Frankreich behelligt zu werden, dass das SEM am 3. November 2021 die französischen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO ersuchte, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 an das SEM mitteilte, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit Drohnachrichten von der Hisbollah erhalten und die Beschwerdeführenden fürchteten sich deswegen vor einer Rückkehr nach Frankreich, dass die französischen Behörden, nachdem sie am 26. Dezember 2021 ein Rückübernehmeersuchen des SEM vom 3. November 2021 noch abgelehnt hatten, im Rahmen einer sogenannten Remonstration auf ein erneutes Ersuchen des SEM vom 29. Dezember 2021 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 12. Januar 2022 zustimmten,

E-454/2022 dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (Eröffnung am 24. Januar 2022) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2021 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 24. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung der Asylgesuche in der Schweiz beantragten, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2022 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2022 gestützt auf Art. 58 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-454/2022 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),

E-454/2022 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden am 12. Januar 2022 das Übernahmeersuchen der Vorinstanz guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem geltend machten, in Frankreich von den Hisbollah bedroht worden zu sein und zu befürchten, bei einer Rückkehr wie angedroht behelligt zu werden, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handelt, weshalb die Beschwerdeführerenden über die Möglichkeit verfügen, sich allenfalls an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden zu wenden, dass sich die Argumentation in der Beschwerde in der Wiederholung der bereits im Rahmend des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen erschöpft, dass es keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt

E-454/2022 (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-454/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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