Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4537/2015
Urteil v o m 7 . September 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, B._______, und die Kinder C._______, D._______, E._______, alle Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
E-4537/2015 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. März 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie um Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 8. März 2010 gab die Botschaft den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre aktuelle Situation ausführlich darzulegen sowie allfällige weitere Gesuchsgründe einzubringen. B.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. März 2010 sowie Ergänzung vom 31. Mai, 22. Oktober und 10. November 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu ihren Gesuchsgründen und reichten verschiedene Dokumente in Kopie ein. Zudem setzten ein Bekannter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Oktober 2010 sowie der Onkel des Beschwerdeführers mit Telefax vom 12. Oktober 2010 (Eingang bei der Botschaft) die Botschaft über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers in Kenntnis. C. C.a Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, er werde demnächst zu einer Befragung eingeladen und darum ersucht, sachdienliche Unterlagen einzureichen. C.b Mit Schreiben vom 28. August 2013 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seinem Gesuch festhalte sowie weiterhin unter Beobachtung stehe und zu seinen früheren Aktivitäten immerwährend befragt werde. D. Am 10. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung sowie in seinen schriftlichen Eingaben – ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 17. Juni 2014 – machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, Christ und stamme aus F._______, Jaffna Distrikt. Im Jahr [90er Jahre] sei er aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen von F._______ nach G._______, Kilinochchi Distrikt vertrieben worden; anschliessend sei er in ein nahegelegenes Dorf namens H._______ gegangen. Im Jahr [90er Jahre] habe er
E-4537/2015 die Beschwerdeführerin geheiratet und in der Folge Kinder mit ihr bekommen. Wegen des Krieges sei er mit seiner Familie einige Male umgezogen; sie seien von Ort zu Ort gezogen und auf der Flucht gewesen. Später sei er nach G._______ zurückgekehrt und [höhere Position], (…) dazumal unter der Kontrolle der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden sei. Im Jahr [2000er Jahre] habe er Zivilisten motivieren müssen, an LTTE- Meetings teilzunehmen, sowie über 18-jährige alleinstehende [Männer] der LTTE anzeigen müssen. Abgesehen von [Verwandte], die gezwungen gewesen seien, der LTTE beizutreten, sei ihm und seiner Familie eine Zwangsrekrutierung (unter anderem aufgrund des Alters) erspart geblieben. Er selber sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe diese, abgesehen davon, dass er ihnen kostenlos [Güter] habe liefern müssen, auch nicht anderweitig unterstützt. Er befürchte aber, dass die Behörden ihn verdächtigen könnten, mit der LTTE in Verbindung zu stehen. Seit Januar [2000er Jahre] seien er und seine Familie auf der Flucht gewesen. Im Jahr [2000er Jahre] seien seine Mutter und [sein Kind] durch ein Artilleriefeuer verletzt worden, wobei [das Kind] in der Folge (…) Verletzungen erlegen sei. Er habe das Kriegsende unter schwierigsten Umständen im Vanni-Gebiet erlebt. [Verwandter] sei aufgrund einer Kriegsverletzung verstorben und der Beschwerdeführer selber sei verletzt worden. Die Armee habe ihn daraufhin in ein Krankenhaus gebracht; anschliessend habe er mehrere Monate in Spitalpflege verbracht und sei mehrmals versetzt worden, wobei ihn die Armee ständig befragt habe. Seine Ehefrau und Kinder seien in dieser Zeit in Camps gewesen; später seien sie nach I._______ geschickt worden. Als der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er von der Polizei die Erlaubnis erhalten, seine Familie zu sehen. Er sei weiterhin von der Polizei immerzu befragt worden. Seit [2000er Jahre] lebe er wieder in G._______. (…) Kinder würden derzeit aus Sicherheitsgründen [Verwandter] in J._______, Jaffna Distrikt leben. Aufgrund seiner Verletzungen könne er nicht mehr als [Beruf] arbeiten und sei deshalb als Angestellter in [Firma] tätig. Die Armee zwinge ihn, sie kostenlos [mit Gütern] zu beliefern. Er werde weiterhin von Sicherheitskräften kontrolliert, bedroht und verhört, wobei sie ihn jeweils [Vorgang bzgl. Verhör]. Die Sicherheitskräfte seien der Ansicht, dass die [Berufsgruppe] am besten Bescheid wisse über die LTTE-Geschäfte – namentlich (…). Derzeit werde er wöchentlich – auch nachts – aufgesucht und verhört. Man werfe ihm namentlich vor, hinter den angeblich neu formierten LTTE zu stecken. Ferner müsse er sich abmelden, wenn er das Dorf verlasse; er
E-4537/2015 habe sich – unter einem Vorwand – auch abgemeldet, um an der Anhörung in der Botschaft teilnehmen zu können. Er sei im Übrigen nie verhaftet worden, weil er durchwegs (…) gewesen sei. Weiter sei ihm mehrmals angedroht worden, er müsse ins Camp kommen und solle genug Kleider mitnehmen, da er für immer dort bleiben müsse. Bis anhin habe er jedoch nicht dort bleiben müssen. Schliesslich habe er Angst um seine Töchter, da viele Mädchen und Frauen von den Sicherheitskräften sexuell missbraucht würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines Passes zu den Akten. E. E.a Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte die Botschaft den übrigen Beschwerdeführenden mit, sie würden demnächst zu einer Befragung eingeladen und darum ersucht, sachdienliche Unterlagen einzureichen. E.b Am 27. sowie 28. April 2015 wurden die Beschwerdeführerin und die Kinder durch die Botschaft zu ihren Asylgründen angehört und machten insbesondere Folgendes geltend: Seit Kriegsende würden sie aus Sicherheitsgründen nicht in G._______ wohnen, sondern seien bei einem Verwandten in J._______ untergebracht. Der Ehemann beziehungsweise Vater sei immer wieder aufgesucht und befragt worden. Aus Angst, dass ihnen etwas zustossen könnte, habe er in G._______ eine Stelle angenommen und sei dorthin gezogen. Die Beschwerdeführerin besuche ihren Ehmann immer wieder in G._______. Zudem würden, jedes Mal wenn die Kinder den Vater besuchen würden, Sicherheitskräfte ihn aufsuchen und befragen. Bis auf eine Befragung des Sohnes in G._______ durch das Criminal Investigation Departement (CID) vor etwa [wenigen] Jahren seien sie jedoch nie von Sicherheitskräften behelligt worden. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 12. Juni 2015 – lehnte das SEM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sowie aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle sei es verständlich,
E-4537/2015 dass sie sich um ihre Sicherheit fürchten würden und Angst vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen hätten. Bei einer objektiven Betrachtung müsse jedoch die erwähnte Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Namentlich sei der Beschwerdeführer nie festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden. Es würden daher keine Anhaltspunkte bestehen, dass er in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er seit Kriegsende unter Bobachtung der sri-lankischen Behörden stehe und vom CID kontrolliert sowie befragt worden sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wäre er zweifellos inhaftiert worden, was jedoch nie der Fall gewesen sei. Den Akten sei denn auch nicht zu entnehmen, dass es in den vergangenen fünf Jahren – abgesehen von den angeblichen Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort – zu konkreten Übergriffen gekommen wäre oder ihm solche drohen würden. Auch gegenüber den übrigen Beschwerdeführenden sei es zu keinen ernsthaften Übergriffen gekommen. Das SEM gehe insgesamt davon aus, dass die Beschwerdeführenden ihre Situation übersteigert dargelegt hätten. Ferner könnten sie auch aus dem Umstand, dass mehrere Familienangehörige gewaltsam ums Leben gekommen seien und sie materielle Nachteile erlitten hätten – auch wenn dies für sie von grosser persönlicher Tragik sei –, keine Einreiserelevanz herleiten. Im Übrigen solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die geltend gemachten Kontrollen und Befragungen Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit darstellen würden. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Personen bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall nicht zu. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden sie doch lediglich Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführenden kein Gefährdungsprofil aufweisen würden, das
E-4537/2015 im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. G. Mit englischsprachiger Beschwerde vom 29. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft: 13. Juli 2015), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er führte insbesondere aus, er erhalte seitens der Armee Todesdrohungen respektive Warnungen, stehe unter strenger Beobachtung und werde täglich über seine Aktivitäten ausgefragt, weshalb er bestürzt sei über den negativen Entscheid der Vorinstanz. Er und seine Familie hätten keine Sicherheit. Er frage sich, wie lange sie diese Behelligungen noch ertragen müssten. Im Übrigen würden die Sicherheitskräfte mittelbar hinter allen verachtenswerten Taten (insbesondere Mord und das Verschwindenlassen von Personen) stehen. Auch der Beschwerdeführer sei davon betroffen beziehungsweise in dieser Lage. Weshalb befrage ihn die Armee täglich, was sei der Hintergrund? Ihr Ziel sei sein Tod. Sie hätten zudem offen gesagt, dass wenn irgendetwas in der (...)-Gegend geschehen würde, der Beschwerdeführer tot wäre. Im Übrigen hätten Familien und Frauen ohne die Unterstützung ihrer Ehemänner verschiedene Arten von Belästigungen von der sogenannten sri-lankischen Armee zu erdulden. Aus diesen Gründen flehe er das Gericht an, seine Ehefrau und Kinder – unter Berücksichtigung ihrer humanitären Notlage – von weiteren Gräueltaten der Armee zu bewahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4537/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-103/2014 http://links.weblaw.ch/AS-2012/5359
E-4537/2015 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG, vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist nicht gegeben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern den Schutz von Personen vor einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr bezweckt. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10
E-4537/2015 5.2 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Angaben zufolge im Einflussgebiet der LTTE aufgehalten habe und als [höhere Position] tätig gewesen sei, regelmässig einer scharfen Polizeikontrolle ausgesetzt zu sein scheint und Sri Lanka durch derartig repressive Kontrollmassnahmen in die Richtung eines Polizeistaates steuert. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Belästigungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der furchtbaren Ereignisse in den Kriegsjahren subjektiv als Bedrohung wahrnimmt, ist durchaus nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz indes zu Recht festhielt, weisen diese Vorkommnisse in einem objektiven Licht betrachtet nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er an Leib und Leben respektive mit einem Freiheitsentzug bedroht wurde. Sodann dürften ihn die Behelligungen aus objektiver Sicht nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Im Übrigen steht sein Vorbringen, er werde mitunter verdächtigt, hinter einer angeblich neu formatierten LTTE zu stehen, im Widerspruch zum Umstand, dass es niemals zu einer Verhaftung – insbesondere auch nicht nach Kriegsende – gekommen ist. Weiter machen die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers weder eigene Asylgründe noch eine direkte Behelligung ihrer Person – abgesehen von einer Befragung des Sohnes durch das CID auf der Strasse in G._______ – gelten. Da dem Beschwerdeführer – wie soeben aufgezeigt – keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung haben. Ferner vermag auch die Rechtsmitteleingabe keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen oder Übergriffen des CID oder der Armee aufzuzeigen. Die gelten gemachten Behelligungen fallen ohnehin wenig konkret aus, weshalb ihnen die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung abzusprechen ist. Im Übrigen ist es zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, seine Töchter könnten allfälligen sexuellen Übergriffen ausgesetzt sein. Konkrete Vorfälle werden jedoch seitens der Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/28
E-4537/2015 5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen somit nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern ihre Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einem Verbleib in Sri Lanka aus objektiver Sicht konkret begründet wäre. Aufgrund dieser Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Gefährdung zu verneinen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Beschwerdeführenden die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4537/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic