Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.09.2017 E-4535/2017

28. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,336 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4535/2017

Urteil v o m 2 8 . September 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).

E-4535/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 11. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich einer summarischen Befragung vom 28. Juni 2017 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie machte geltend, während ihrer Zeit in Libyen gesundheitliche Probleme gehabt zu haben. Diese seien in Italien nicht ernst genommen worden und sie sei auch nicht behandelt worden. Zudem habe sie von den italienischen Behörden keine Unterkunft erhalten. Niemand habe sich in B._______ für sie zuständig erklärt und sie habe auf der Strasse leben müssen. Seit dem Vorfall in Libyen habe sie Schmerzen an den Rippen und könne deshalb kaum schlafen. Sie habe in der Schweiz Medikamente erhalten, welche jedoch nicht genützt hätten. Über die Ereignisse in Libyen wollte sie nur mit ihrer Rechtsvertreterin sprechen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 3. Juli 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Juli 2017 entsprochen. C. Am 10. Juli 2017 wurde zufolge eines Verdachts auf Menschenhandel eine erweiterte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Heimat aufgrund familiärer Probleme verlassen zu haben, um nach Europa zu gelangen. Durch eine Freundin habe sie Kontakt zu einer Frau namens C._______ erhalten, welche ihr bei der Ausreise geholfen habe. Auf der Reise sei sie in Libyen in einem Haus festgehalten, geschlagen, vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen

E-4535/2017 worden. Ein Landsmann namens D._______ habe ihr geholfen, von dort zu fliehen und habe ihre Reise nach Italien organisiert und finanziert. Bei ihrer Ankunft in Italien hätte sie ihn kontaktieren sollen, jedoch habe sie seine Nummer verloren. Sie wisse nicht, weshalb er ihr geholfen habe. Sie habe ihre Freundin in Nigeria angerufen, um ihr zu erzählen, was C._______ ihr angetan habe. Zwei Tage später sei sie von C._______ telefonisch kontaktiert worden. Diese habe ihr gedroht, sie zu jagen und Geister einzusetzen. Danach habe sie Albträume gehabt. Ansonsten sei ihr in Italien nichts passiert oder angetan worden. Sie habe sich in Italien weder an die Polizei noch an eine Nichtregierungsorganisation (NGO) gewandt. Dorthin wolle sie nicht zurückkehren und nichts mit diesem Land zu tun haben. Sie wolle auch nicht, dass Italien irgendwelche Informationen über sie erhalte. Dort habe sie nur einen Termin nach dem anderen erhalten, jedoch sei ihr keine Unterkunft zugewiesen worden. Sie wolle nicht bei einer NGO registriert werden, vor allem nicht in Italien. D. Von der Vorinstanz erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am 27. Juli 2017 reichte sie ihre Stellungnahme ein. Darin führte sie ergänzend aus, D._______ habe ihr in Italien eine Arbeit versprochen. Ausserdem habe er ihr gesagt, in Italien einen Cousin zu haben, welcher ihr eine Arbeit geben würde, bei welcher sie ganz ohne Dokumente leicht Geld verdienen könne. Sie habe D._______ ihren Facebook-Namen gegeben, damit er sie nach seiner Ankunft in Italien kontaktieren könne. Das Netzwerk der Nigerianer in Italien sei gross und diese seien in viele krumme Geschäfte verwickelt. Sie fürchte sich deshalb davor, von C._______ aufgespürt zu werden sowie davor, dass D._______ sie eines Tages kontaktiere und Forderungen stelle. Mit Eingabe vom 2. August 2017 an die Vorinstanz teilte sie mit, dass sie von D._______ via Facebook kontaktiert worden sei und er ihr seine Ankunft in Italien mitgeteilt habe. Die Nachricht habe sie ohne darauf zu antworten gelöscht. E. Mit Verfügung vom 7. August 2017 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-4535/2017 F. Mit Beschwerde vom 15. August 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei diese anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration in Zürich (FIZ) vom 10. August 2017 ins Recht, worin ein Bericht über ein Abklärungsgespräch in Aussicht gestellt wurde, sowie einen Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office (EASO) zu Nigeria/sex trafficking of women vom Oktober 2015. G. Am 16. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den in Aussicht gestellten Bericht der FIZ sowie allfällige weitere Beweismittel innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einzureichen. I. Mit Schreiben vom 30. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. E._______, F._______, vom 15. August 2017 zu den Akten und nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 8. September 2017 einen Bericht der FIZ vom 7. September 2017.

E-4535/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

E-4535/2017 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin würden Hinweise vorliegen, dass sie in Libyen Opfer von Menschenhandel geworden sei. In Italien sei sie von C._______ telefonisch bedroht worden, ansonsten sei ihr dort nichts passiert. Italien habe das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (EMK, SR 0.311.543) ratifiziert. Es obliege deshalb der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen. Sie habe dort ebenfalls die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem würden zudem keine systemischen Mängel vorliegen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei genügend abgeklärt. Italien habe die Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Sie könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne sie bei einer der zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es sei davon auszugehen, dass Italien ihr die erforderliche medizinische Versorgung gewähre. Unter Berücksichtigung der bestehenden Akten würden sodann keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. 3.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin aus, der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei angesichts der Lage Italiens ungewiss. Es sei völlig unklar, wann dieser Zugang möglich wäre. Vor dem Hintergrund der unkoordinierten und unvorbereiteten Situationen beim Empfang der Dublin-Rückehrenden an den dortigen Flughäfen und in den Unterkünften sei es höchst unwahrscheinlich, dass eine Therapie überhaupt möglich sei. Ungeklärt seien sodann die Rollen von C._______ und D._______. Es sei anzunehmen, dass aufgrund von D._______ Versprechungen und der Tatsache, dass er sich nach seiner Ankunft in Italien bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe, ebenfalls zum Menschenhändlernetzwerk gehören

E-4535/2017 könnte. C._______ habe der Beschwerdeführerin Vergeltungsmassnahmen angedroht und habe Zugang zu den Angehörigen und Freunden der Beschwerdeführerin in Nigeria, womit C._______ ein potenzielles Druckmittel gegen sie habe. Erschwerend falle ins Gewicht, dass das Identifikationssystem in Italien für Opfer von Menschenhandel nach wie vor grosse Schwachstellen aufweise. Bei einer Rückkehr nach Italien bestehe die Gefahr, in der Prostitution zu landen und erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Dies sei umso wahrscheinlicher, als der Identifizierungsprozess in der Schweiz noch nicht abgeschlossen sei. Es würden somit zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die unter Buchstabe F. aufgelisteten Beilagen ein. 3.3 Dem Arztbericht vom 15. August 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) leidet und der Beginn einer (…)therapie dringend empfohlen wird. Im Bericht der FIZ vom 7. September 2017 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin glaube, dass D._______ ein Geschäftspartner der „Madam“ in Libyen sei und er ihre Verzweiflung ausgenutzt habe, um sie zu täuschen und in Europa weiter auszubeuten. Sie sei nur durch Glück entkommen, da er nicht im gleichen Boot wie sie das Meer habe überqueren können. Sodann befürchte sie, von Cultists (kriminelle Organisation mit Mafia ähnlichen Strukturen, welche in Drogengeschäfte, Waffen- und Menschenschmuggel sowie weitere kriminelle Aktivitäten verwickelt ist und deren männliche Mitglieder häufig hinter einer „Madam“ stehen) aufgesucht zu werden, welche Vergeltung üben könnten, sollte sie sich nicht bei D._______ melden. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre sie D._______ und dessen Leuten ausgeliefert. Die FIZ stufte die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Beratungssitzungen als schlüssig und glaubhaft ein. Unabdingbar seien weitere Abklärungen betreffend die Gefährdungssituation in Italien und möglicherweise in der Schweiz. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

E-4535/2017 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E-4535/2017 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 8. Mai 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 3. Juli 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten am 11. Juli 2017 zu. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Es ist der Frage nachzugehen, ob betreffend die Beschwerdeführerin bei einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK gegeben ist. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E-4535/2017 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6). Sodann liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27). 6.3 Italien hat sodann auch die EMK ratifiziert und in Kraft gesetzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Italien schutzwillig und schutzfähig ist und Menschenhandel strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdeführerin kann auch in Italien ihre Rechte aus diesem Übereinkommen wahrnehmen. 6.4 Aufgrund des Verdachts des Vorliegens von Menschenhandel führte die Vorinstanz eine vertiefte Befragung durch. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, in Italien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, sondern bemerkte, es sei abgesehen von der Kontaktaufnahme durch C._______ nichts passiert. Dem eingereichten FIZ-Bericht lässt sich keine konkrete Gefahr entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien Opfer von Menschenhandel werden könnte. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall intern der OMH-Federführung (Federführung für Opfer von Menschenhandel) weiterleitete, diese jedoch keine weiteren Schritte für nötig erachtete (SEM-Akten A29 und A30). Sodann vermerkte die Vorinstanz bei den Überstellungsmodalitäten, dass Hinweise vorliegen würden, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Festzuhalten bleibt, dass sie anlässlich der Anhörung mit einer Weiterleitung dieser Information an die italienischen Behörden nicht einverstanden war, wodurch die Handlungsmöglichkeiten zu ihrem Schutz erheblich eingeschränkt werden. Zusammenfassend ist die Vorinstanz aber ihrer Identifikationspflicht nachgekommen und hat alle nötigen Abklärungen getroffen, welche bei einem Verdacht des Vorliegens von Menschenhandel notwendig sind.

E-4535/2017 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin fordert aufgrund der Befürchtung, auch in Italien Opfer von Menschenhandel zu werden und wegen ihres Gesundheitszustandes, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Wie bereits ausgeführt, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, in Italien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Den Akten sind sodann keine hinreichend konkreten Hinweise zu entnehmen, diese Befürchtung könnte bei einer Überstellung nach Italien eintreten. Voraussetzung für die Beantragung von Schutz durch die italienischen Behörden ist jedoch, dass diese darüber informiert werden können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Dazu wird das Einverständnis der Beschwerdeführerin benötigt. Weiter hat sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus den Akten sind denn auch keine Gründe ersichtlich für die Annahme, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise vorgebracht für die Annahme, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E-4535/2017 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr angeschlagener Gesundheitszustand ([…] und weniger gravierende Probleme gemäss Arztbericht vom 15. August 2017) vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E-4535/2017 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.6 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.8 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III- VO wieder aufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG

E-4535/2017 (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-4535/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

E-4535/2017 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2017 E-4535/2017 — Swissrulings