Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4534/2021
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Cyril Treichler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. September 2021 / N (…).
E-4534/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 5. August 2021. Am 20 August 2021 reiste er in der Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 28. Februar 2018 in Deutschland sowie am 17. Dezember 2018 in Frankreich je ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 25. August 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf. D. Am 2. September 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er 2019 aus Frankreich weggewiesen worden sei, sei er im selben Jahr freiwillig nach Georgien zurückgekehrt. E. Am 21. September 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er sei georgischer Staatsbürger christlich-orthodoxen Glaubens und stamme aus der Stadt B._______, in der Region C._______. Er habe mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Haus in B._______ gelebt, sei jedoch einige Wochen vor seiner Ausreise alleine nach D._______ gezogen und habe sich dort versteckt. Seine Frau und seine Kinder seien zu ihrer Grossmutter nach E._______ gezogen als er nach D._______ abgereist sei; er habe sie nicht alleine im Haus zurücklassen wollen. Der Beschwerdeführer gab an, während elf Jahren die Schule besucht zu haben und danach bis ungefähr 2018 mit dem Fussballspiel Geld verdient zu haben; zusätzlich sei er von den Eltern finanziell unterstützt
E-4534/2021 worden. Ab 2020, nach seiner Rückkehr aus Frankreich, habe er als freischaffender Detektiv gearbeitet. Dabei habe er illegal Informationen über Personen gesammelt und diese anschliessend weiterverkauft. In gleicher Weise habe er, zusammen mit seinem Cousin M., der gleichzeitig sein Freund sei, 2021 während mehrerer Monate Informationen über den einflussreichen und allgemein als korrupt bekannten georgischen christlichorthodoxen Priester F._______ (nachfolgend: A.) gesammelt. Er habe jeweils von seinem Auto aus Audio- und Videoaufnahmen gemacht, wie A. Personen genötigt habe, ihm Land für einen Bruchteil des Wertes zu verkaufen. A. habe schliesslich von der Beschattung erfahren und eine kriminelle Bande beauftragt, ihn einzuschüchtern und zum Aufhören zu zwingen. Mitglieder dieser Bande hätten ihn über den Zeitraum von einem Monat hinweg mehrfach mit dem Tod bedroht, wobei sie ihn jeweils in ein Auto gezerrt hätten, und sie hätten ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Unter den Bandenmitgliedern sei auch ein Polizist gewesen, daher habe er befürchtet, aufgrund von untergeschobenen falschen Beweismitteln unrechtmässig inhaftiert zu werden, würde er in Georgien bleiben. Die Polizei wisse, dass er und M. sich in Europa aufhielten, sie habe auch die Verwandten befragt. Ansonsten sei seit seiner Ausreise nichts passiert. Zu allfälligen Beweismitteln – insbesondere den geltend gemachten Videoaufnahmen – gab der Beschwerdeführer an, er besitze solche, möchte aber noch eineinhalb Monate warten, bis er sie einreiche, bis nach den Wahlen in Georgien. Er fürchte nämlich, das Telefon könnte abgehört werden, wenn er einen entsprechenden Auftrag gebe. F. Am 28. September 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Am darauffolgenden Tag nahm der Beschwerdeführer Stellung. G. Mit Verfügung vom 30. September 2021 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-4534/2021 H. Am 30. September 2021 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 – eingegangen am 15. Oktober 2021 – erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Formularbeschwerde). Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 30. September 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. J. Der Cousin des Beschwerdeführers zog sein Asylgesuch (N […]) zurück. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 schrieb das SEM sein Asylgesuch wegen Gegenstandslosigkeit ab. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 15. Oktober 2021 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4534/2021 1.2 Die Beschwerde datiert vom 6. Oktober 2021 und wurde fälschlicherweise beim SEM eingereicht. Damit wurde die Frist gewahrt und die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 14. Oktober 2021 (A23) ist nicht korrekt. Die Beschwerde ist fristgerecht, auch wenn sie vom SEM mit einer Verzögerung von sieben Tagen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist. Die Beschwerde ist auch formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den prozessualen Antrag, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ansonsten ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4534/2021 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn eine funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme zumutbar sein. Angesichts der innenpolitischen Lage habe der Bundesrat Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Somit bestehe die Regelvermutung, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Die dargelegten Vorfälle seien als Übergriffe durch Dritte zu bewerten und seien durch den georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Sollten sich die Behörden dennoch weigern, aktiv zu werden, bestünde für den
E-4534/2021 Beschwerdeführer die Möglichkeit mit Hilfe eines Anwalts oder den diversen in Georgien präsenten Menschenrechtsorganisation eine höhere Instanz einzuschalten. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den staatlichen Schutz in seinem Heimatstaat nie in Anspruch genommen habe. Dies rechtfertige er damit, dass A. sowohl gute Kontakte zur Polizei als auch Verbindungen zur «Regierung» habe. Mit diesem pauschalen Hinweis könne der Beschwerdeführer nicht darlegen, das Einschalten der georgischen Behörden sei aussichtslos, zumal er anlässlich der Anhörung keine weiteren Informationen zu A. habe preisgeben wollen. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass der angebliche Machteinfluss von A. die funktionierende Schutzinfrastruktur in Georgien auszuhebeln vermöge. Weder er noch seine Familie sei je religiös oder politisch aktiv gewesen und sie hätten auch nie anderweitige Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Der georgische Staat habe zudem in der jüngeren Vergangenheit umfassende Bemühungen in der Korruptionsbekämpf unternommen und bemühe sich um einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung. Gegen fehlbare Polizeibeamte bestünde somit die Möglichkeit, bei einer übergeordneten Instanz entsprechend vorzugehen, sollten sie sich weigern, auf eine Anzeige des Beschwerdeführers zu reagieren. Ferner belasse es der Beschwerdeführer bei Behauptungen und reiche keine Beweismittel ein, die seine Vorbringen stützten. Seine Erklärung, dies sei nicht möglich beziehungsweise zu gefährlich für ihn, da aktuell in Georgien alle Telefone abgehört werden, vermöge nicht, dies zu rechtfertigen. Im Übrigen ergebe sich auch aufgrund der Akten des laufenden Asylverfahrens des Cousins (N […]) keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Georgien. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholend vor, er sei von einer kriminellen Bande im Auftrag des korrupten Priesters A. unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Die georgischen Behörden seien weitestgehend korrupt sowie mit dem georgischen Klerus verbunden und würden ihm keinen Schutz bieten können. Sollte er in seine Heimat zurückkehren müssen, sei sein Leben in Gefahr.
E-4534/2021 6. 6.1 Gemäss Anhang 2 zur AsylV 1 (SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen als schutzwillig und schutzfähig einzustufen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal sie lediglich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde, zwischen den georgischen Behörden und dem georgischen Klerus bestünden enge Verbindungen, wodurch Kirchenmitglieder generell einen erheblichen Einfluss auf die Behörden ausüben könnten, vermag die erwähnte Regelvermutung offensichtlich auch nicht umzustossen. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4534/2021 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm mit Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 6.1) nicht gelungen. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behörden wenden oder rechtliche Beratung bei einem Anwalt oder bei in Georgien aktiven Menschenrechtsorganisation suchen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E-4534/2021 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat entgegenstehen. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um einen jungen und gesunden Mann mit einer hohen Schulbildung. Er habe zudem sein Leben lang in Georgien gewohnt und bis zu seiner Ausreise als Selbstständigerwerbender seinen Lebensunterhalt verdient. Zudem verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, er werde sich sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder zurechtfinden. Es sei zudem festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe. 8.3.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal diesen in der Beschwerde nichts entgegensetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4534/2021 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4534/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Cyril Treichler
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