Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.10.2015 E-4533/2014

21. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,268 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4533/2014

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).

E-4533/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der (…) Glaubensrichtung aus dem (...), eigenen Angaben zufolge Pakistan im (…) verliess und am 17. Mai 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 18. Februar 2011 den angefochtenen Entscheid wiederwägungsweise aufhob und anführte, angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation in Griechenland werde das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsbeschluss vom 22. Februar 2011 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 19. Mai 2010 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 5. März 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er stamme aus C._______ im (...), wo er seit (…) oder (…) gelebt und das Gymnasium besucht habe, wo die beiden verfeindeten Parteigruppen Muslim League Quaid-e-Azam (ML-Q) einerseits und die Muslimliga Nawaz Sharifs (ML- N) aktiv gewesen seien, dass er im Jahr (…) Mitglied der ML-Q-Partei geworden sei und später in der Parteiführung mitgewirkt habe, dass die Polizei ihn wegen seinen Aktivitäten für die Partei im (…) oder (…) 2008 festgenommen und nach (…) oder (…) wieder freigelassen habe,

E-4533/2014 dass Mitglieder der ML-N-Partei ihn im (…) zuerst (…) und später Anzeige gegen ihn erstattet hätten, woraufhin er polizeilich gesucht worden sei, dass er Anfang (…) nach D._______ zu einem Bekannten des Parteiführers gereist und im (…) für (…) zurück nach C._______ gegangen sei, um sich vor seiner Ausreise von seinen Familienangehörigen zu verabschieden, dass die Polizei ihn nach seinem Weggang mehrere Male zu Hause gesucht und beim letzten Mal, ungefähr Ende (…), seine Reisepapiere beschlagnahmt habe, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner pakistanischen Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit am 16. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 17. Mai 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass er sich insbesondere in verschiedene Widersprüche verwickelt habe, indem er zu Beginn der Kurzbefragung zuerst geltend gemacht habe, bis Anfang (…) in C._______ gelebt zu haben, und im weiteren Verlauf sowie bei der Anhörung diesbezüglich ausgesagt habe, von (…) bis (…) in D._______ gewesen zu sein, dass seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden, nicht zu erklären vermöge, weshalb er zuerst angegeben habe, von (…) oder (…) bis Anfang (…) in C._______ gelebt zu haben, dass er zudem als Dauer seines (…) bei der Erstbefragung einige Tage und bei der Anhörung lediglich einen Tag angegeben habe, weshalb seine diesbezüglichen Angaben bezweifelt werden müssten, dass in Ergänzung zu den aufgezeigten Unstimmigkeiten festzustellen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen realitätsfremd seien und teilweise jeglicher Logik menschlichen Handelns widersprechen würden,

E-4533/2014 dass es beispielsweise angesichts seiner Aussage bei der Anhörung, er habe gewusst, dass er gesucht werde, weil er (…) worden sei, jeglicher Logik widerspreche, dass er sich nach der (…) noch bis zu seiner Reise nach D._______ zu Hause aufgehalten habe, dass in dieser Hinsicht auch nicht nachvollziehbar sei, dass er nach seinem (…) Aufenthalt in D._______ erneut einmal nach C._______ zurückgegangen sei, obwohl er Angst um sein Leben gehabt und bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, während seines Aufenthaltes in D._______ (…) zu Hause in C._______ polizeilich gesucht worden zu sein, dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, dass er sich von seinen Familienangehörigen an einem anderen Ort verabschiedet hätte, sollte er tatsächlich Angst um sein Leben gehabt haben, dass eine solche Vorgehensweise nicht derjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, dass es des Weitern jeglicher Logik widerspreche, dass die Polizei den Beschwerdeführer wiederholt zu Hause gesucht und erst ungefähr Ende (…), also über (…) Jahre nach der angeblichen Anzeige gegen ihn, seine Reisepapiere beschlagnahmt habe, dass die Polizei nämlich seine Reisepapiere viel früher beschlagnahmt hätte, wenn sie ein Interesse daran gehabt hätte, dass er das Land nicht verlasse, dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage nicht geglaubt werden könne, er werde in seinem Heimatland gesucht, dass hinzu komme, dass seine Schilderungen zu zentralen Elementen seiner Fluchtgründe vage und unsubstanziiert ausgefallen seien und zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hätten, er habe das Erzählte tatsächlich erlebt, dass er beispielsweise auf die Frage, wo er gewesen sei, als er zum ersten Mal gesucht worden sei, erklärt habe, er sei unterwegs gewesen, und auf erneute Nachfrage ausgeführt habe, er habe gehört, dass er in Gefahr sei, weshalb er unterwegs (…) gewesen sei,

E-4533/2014 dass er aber in der Folge nicht imstande gewesen sei, anzugeben, woher er dies wisse, sondern plakativ ausgesagt habe, er habe das selber gewusst, dass er zudem in Bezug auf seine Festnahme lediglich ausgesagt habe, es sei ihm vorgeworfen worden, Unruhe zu stiften, ohne indessen weitere Angaben zu den Haftgründen und zum Haftablauf machen zu können, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner widersprüchlichen, realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen weder die geltend gemachte Haft noch der Übergriff auf ihn und die anschliessende polizeiliche Suche nach ihm geglaubt werden könnten, dass er aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise verpflichtet und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Pakistan sprechen, dass sich der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne, zumal in C._______ (…) und weitere (…) leben würden, dass er über eine gute Ausbildung verfüge und angesichts seiner Reise in die Schweiz auf beträchtliche finanzielle Mittel zurückgreifen könne, dass er somit in Pakistan auf eine gesicherte Wohnsituation treffen werde und die Möglichkeit habe, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter das Absehen von einer Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen,

E-4533/2014 dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Oktober 2014 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen und die fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen, widrigenfalls das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde, dass der Kostenvorschuss am 1. Oktober 2014 fristgerecht bezahlt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 nach Gutheissung mehrerer Gesuche um Erstreckung der Frist für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente ein erneutes Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2014 ablehnte, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner am 21. April 2015 vor dem Zivilstandsamt E._______ erfolgten Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin mit Verfügung vom 7. Juli 2015 einlud, sich bis zum 22. Juli 2015 dazu zu äussern, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, dass im Falle eines Beschwerderückzugs ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer präjudiziellen Wirkung die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenauferlegung und die Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.– in Aussicht gestellt werden könne, dass sie ihn für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde aufforderte, innert gleicher Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung

E-4533/2014 einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen, und festhielt, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Juli 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2015 (Datum Poststempel) um Erstreckung der Frist für eine allfällige Rückzugserklärung bis zum 22. August 2015 ablehnte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

E-4533/2014 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der Tat nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehrmals von der Polizei in Haft gesetzt worden, nicht mit seiner mündlichen Aussage bei der Anhörung, er sei einmal von der

E-4533/2014 Polizei mitgenommen und für (…) oder (…) festgehalten worden (Akten SEM A34/14 S. 7), vereinbaren lässt, dass es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und mehrmaliger Gewährung einer Fristerstreckung in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) unterlassen hat, Übersetzungen der gleichzeitig mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes einzureichen, und er weder Ausführungen zum Inhalt noch dazu macht, wie er in deren Besitz gelangt ist, dass festzustellen ist, dass die Schriftstücke lediglich in Kopie eingereicht worden sind, weshalb ihnen angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten ohnehin kein Beweiswert zukommt, dass der Beschwerdeführer zudem aus den englischsprachigen Dokumenten nichts für sich abzuleiten vermag, zumal er weder im vom (…) datierten Schriftstück noch in demjenigen vom (…) namentlich erwähnt wird, dass unbesehen davon eine Durchsicht der vom Zivilstandsamt E._______ am (…) im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens zuhanden des SEM sichergestellten Dokumente (worunter ein pakistanischer Reisepass) ergibt, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise am (…) einen Reisepass ausstellten, was sich nicht mit der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm vereinbaren lässt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und vorliegend – soweit aus den Akten ersichtlich – der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Aufforderung in der Verfügung vom 7. Juli 2015 nachzukommen, im Falle des Festhaltens an der Beschwerde einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen, weshalb praxisgemäss davon auszugehen

E-4533/2014 ist, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses (vgl. EMARK 2001 Nr. 21, BVGE 2013/37 E. 4.4.2), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

E-4533/2014 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorab festzustellen ist, dass sich das SEM entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung in der Beschwerde in rechtsgenüglicher Weise mit der allgemeine Situation in Pakistan auseinandergesetzt hat, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abgewiesen wird, dass in Pakistan grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aber der pakistanische Staat Minderheiten wie beispielsweise Angehörige der Ethnie der (…), insbesondere in der Provinz (…), nicht oder nur gänzlich unzulänglich vor religiös motivierter Gewalt sunnitischer Extremisten zu schützen vermag (vgl. BVGE 2014/32 E.6), dass der Beschwerdeführer indessen nicht einer ethnischen beziehungsweise religiösen Minderheit angehört, dass auch sonst keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, und diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-4533/2014 dass die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, weil die prozessuale Bedürftigkeit angesichts des bezahlten Kostenvorschusses nicht belegt ist und die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am 1. Oktober 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird für deren Bezahlung verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4533/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und der einbezahlte Kostenvorschuss wird für deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand: