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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2009 E-4531/2009

21. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,841 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-4531/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Nigeria, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4531/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Landweg aus Sierra Leone ausreiste und über Guinea und Italien am 4. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 18. September 2008 im B._______ summarisch befragt und am 6. Oktober 2008 in C._______ gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Hilfswerkvertreter im Anschluss an die Anhörung auf seinem Beiblatt zum Protokoll ausführte, er rege trotz Papierlosigkeit einen materiellen Entscheid an, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei homosexuell und habe seit (...) mit verschiedenen Männern sexuelle Kontakte gehabt, dass er im (...) erstmals mit seinem Freund D._______ geschlafen und dieser sich am übernächsten Tag über Beschwerden beklagt habe, dass er D._______ ins Spital gebracht und den Arzt gebeten habe, gegenüber den Eltern seines Freundes nichts von ihren homosexuellen Handlungen zu erzählen, dass der Arzt sein Versprechen jedoch nicht gehalten und die Eltern von D._______ über die homosexuelle Beziehung ins Bild gesetzt habe, dass er sich deshalb nicht mehr ins Spital getraut und seinen Freund E._______ beauftragt habe, sich nach dem Zustand von D._______ zu erkundigen, dass dieser ihm daraufhin mitgeteilt habe, D._______ sei verstorben und er werde von der Polizei gesucht, weil dessen Eltern Anzeige gegen ihn erstattet hätten, dass er sich aus Furcht, von den Moslems zu Tode gesteinigt zu werden, zur Flucht ins Ausland entschlossen habe, E-4531/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass ein vom BFM beauftragter Experte zwecks Erstellung eines Herkunftsgutachtens am (...) mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview durchführte und ihm mit Schreiben vom 12. Juni 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärung gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2009 eine entsprechende Stellungnahme beim Bundesamt einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien seines Schülerausweises und seines Geburtsscheins nicht um Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, da nur amtliche Dokumente mit Fotografie, aus denen die Identität seines Inhabers (Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht) hervorgehe oder Reisepapiere, die zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigten, darunter fallen würden, dass somit zu prüfen sei, ob für das Nichteinreichen von Identitätsoder Reisepapieren entschuldbare Gründe vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere sowie ohne Visum unternommen und er sei bei der einzigen Grenzkontrolle in Italien nicht registriert worden und habe einfach weitergehen können, E-4531/2009 dass diese Aussagen vielmehr den stereotypen Vorbringen derjenigen Beschwerdeführer entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die vom Bundesamt in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse ergeben habe, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in Sierra Leone, sondern in Nigeria sozialisiert worden sei, dass bereits deswegen an den vorgebrachten Fluchtgründen gezweifelt werden müsse, der Beschwerdeführer sich jedoch zusätzlich noch in Widersprüche verwickelt habe, dass er beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben habe, ein katholischer Priester habe ihn über die gegen ihn laufende Anzeige informiert, bei der Anhörung jedoch einen Bekannten aus F._______ als Informanten genannt habe, dass er weiter unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt und zu den Gründen der Flucht gemacht habe, indem er bei der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben habe, er sei geflohen, als sein Freund gestorben sei, später jedoch geltend gemacht habe, er sei geflohen, als der Arzt den Eltern seines Freundes die homosexuellen Handlungen mitgeteilt habe, dass schliesslich auch seine Angaben zu den Fluchtorten von einander abgewichen seien, da er einmal direkt von F._______ in die katholische Kirche in G._______ geflohen sein wolle, ein anderes Mal jedoch ausgesagt habe, sich zuvor noch zwei Tage bei einem Mann in G._______ aufgehalten zu haben, E-4531/2009 dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-4531/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, E-4531/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien des Geburtsscheins und des Schülerausweises nicht um Identitätspapiere handelt, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe für seine Ausreise keinerlei Ausweispapiere benutzt, sei einzig in Italien kontrolliert worden und habe dort ohne Registrierung einfach weggehen können, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, E-4531/2009 dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die vom BFM in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht in Sierra Leone, sondern mit Sicherheit in Nigeria sozialisiert wurde, und dadurch erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers geweckt werden, will sich der von ihm geschilderte Sachverhalt doch in Sierra Leone abgespielt haben, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein Anlass besteht, an der Fachkompetenz des vom BFM beigezogenen Experten zu zweifeln, dass den Angaben zum Gutachter (vgl. Akten BFM A 31/1) zu entnehmen ist, dass dieser als Spezialist für die englische Sprache in ihren verschiedenen Formen, insbesondere ihrer Zweitsprachenvarianten in Afrika und englischbasierten Pidgins und Creoles, über die analyserelevanten Sprachkenntnisse verfügt, dass des Weiteren auch soziolinguistische beziehungsweise landeskundliche Punkte gegen eine Herkunft aus Sierra Leone sprechen, da der Beschwerdeführer als (...) nicht einmal einfache Grussformeln in dieser Sprache und auch die Bedeutung einfachster Wörter aus dem Krio, welches praktisch von jedem Einwohner Sierra Leones gesprochen wird, nicht kennt, E-4531/2009 dass durch die in den Befragungen aufgetretenen Widersprüche die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch verstärkt werden, dass zwar dem Beschwerdeführer zugestimmt werden muss, er habe entgegen der Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung nie ausgesagt, er sei von einem Priester über die gegen ihn angestrengte Anzeige informiert worden, dass auch bezüglich des Zeitpunktes der Flucht kein gravierender Widerspruch ausgemacht werden kann, da dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, dass zwischen der Information der Eltern von D._______ durch den Arzt und dem Todeszeitpunkt seines Freundes keine längere Zeitspanne gewesen sein konnte (vgl. A 13/12 S. 6), dass der Beschwerdeführer jedoch – wie in der Beschwerde zugestanden – den Ablauf der Flucht anlässlich der Anhörung unvollständig schilderte, indem er es bei der freien Erzählung unterliess, den Fluchtort bei einem Kollegen in G._______ zu erwähnen, dass er zudem unterschiedliche Angaben dazu machte, wie lange sein Freund im Spital war, bis er starb, und dies einem direkt Betroffenen wohl in Erinnerung bleiben dürfte, dass er nämlich bei der Erstbefragung angab, sein Freund sei (...) Tage nach seiner Hospitalisierung gestorben, aufgrund der Aussagen bei der Anhörung jedoch auf (...) Tage geschlossen werden muss (vgl. A1/10 S. 5 und A13/12 S. 8 F 64-68), dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, der Arzt habe als Todesursache Analverkehr angegeben, realitätsfremd ist, und auch unverständlich ist, wie sein Freund E._______ als Unbeteiligter zu all den Informationen, beispielsweise die Aufklärung der Eltern von D._______ durch einen Arzt, hätte kommen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde- E-4531/2009 führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR, 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus Sierra Leone nicht glaubhaft machen konnte, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs eine Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse in Bezug auf diesen Staat entfällt, E-4531/2009 dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte und somit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, dass es unter diesen Umständen nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, und den Akten entnommen werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann handelt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen wahren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4531/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 12

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