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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2020 E-4525/2018

10. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,206 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4525/2018

Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (…).

E-4525/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Oktober 2015 und der Anhörung vom 18. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Palästinenser und im Flüchtlingslager B._______ im Libanon geboren. Während des Libanonkrieges im Jahr 2007 habe er mit seiner Familie kurzzeitig im Flüchtlingslager C._______ gelebt. Später habe er in Beirut gewohnt. Bis zu seiner Ausreise habe er als Elektriker gearbeitet. Im Jahr 2006 habe er eine Frau kennengelernt, aber seit Mai 2007 nichts mehr von ihr gehört. Im Jahr 2010 habe er wieder Kontakt zu ihr aufgenommen. Ihr Bruder habe davon erfahren, ihn in einen Hinterhalt gelockt und mit Hilfe von Bekannten zusammengeschlagen. Er habe sich im Krankenhaus des Flüchtlingslagers behandeln lassen und Anzeige erstattet. Drei Monate später habe ihm der Bruder der Freundin eine Schussverletzung zugefügt, weil er von der Anzeige erfahren habe. Seither habe er keine Probleme mehr mit dem Bruder gehabt. Im Februar 2011 sei der Militärgeheimdienst nach Hause gekommen und habe seinem Vater mitgeteilt, der Sohn müsse auf dem Geheimdienstposten erscheinen. Am 7. Februar 2011 habe er sich beim Posten gemeldet. Sie hätten ihn unter dem Vorwurf des Terrorismus befragt und bei der Folter den Arm gebrochen. Gleichentags habe er sich für drei Tage in Spitalbehandlung begeben. Nach der Spitalentlassung sei er wiederum vier Tage auf dem Militärposten festgehalten und circa am 13. Februar 2011 freigelassen worden. Er vermute, der Terrorismusvorwurf stamme von Familienangehörigen der Freundin, welche Staatsfunktionäre seien und ihn von der Freundin hätten fernhalten wollen. Im März 2011 habe eine weitere Befragung stattgefunden. Als er am 25. Oktober 2013 seinen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge und seine Identitätskarte habe erneuern lassen wollen, seien die Ausweispapiere eingezogen worden. Im Juli 2014 habe er gegen Geldzahlung einen neuen Pass und eine neue Identitätskarte erhalten. Danach habe er die Behörden jeweils kontaktieren müssen, um eine Bewilligung für den Besuch seiner Familie zu erhalten, welche in einer vom Militär kontrollierten Sicherheitszone des Flüchtlingslagers B._______ gelebt habe. Er habe dem Militärgeheimdienst alle zwei bis drei Wochen über seinen Aufenthaltsort und seine Kontakte berichten müssen. Im September 2015 sei er illegal ausgereist. Im Juni 2016 habe sich der Geheimdienst bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Ansonsten habe die Familie keine Probleme gehabt.

E-4525/2018 Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:  Flüchtlingsausweis des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) von 2004 (inkl. Übersetzung)  Flüchtlingsausweis der UNRWA von 2014 (inkl. Übersetzung)  Polizeibericht vom 15. Mai 2010 (inkl. Übersetzung)  Arztbericht vom 16. Mai 2010 (inkl. Übersetzung)  Arztbericht vom 9. Februar 2011 (inkl. Übersetzung)  Fotos von Medikamenten und der MRI-Untersuchung von 2017  Ärztliches Zeugnis vom 22. März 2017 betreffend Oberarmfraktur  Bericht "Konsultation Notfallpraxis" des Luzerner Kantonsspitals vom 9. April 2017  Provisorischer Kurzaustrittsbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 21. April 2017  Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 2. Juni 2017  Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 16. Juni 2017  Arbeitsbestätigung vom 14. Juli 2017  vier Fotos und einen Zeitungsartikel vom Brand in der Asylunterkunft in D._______ B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, während des Krieges sei sein Bruder mit dem Grossvater zwei bis drei Wochen nach der Familie aus dem Flüchtlingslager B._______ geflüchtet. Nach der Flucht habe die libanesische Armee seinen Bruder inhaftiert, befragt und nach drei Tagen entlassen. Die Eltern und Geschwister seien Anfang 2008 ins Lager zurückgekehrt. Er und sein Bruder seien in Beirut geblieben und hätten jeweils mit persönlichen Ausweisen die Familie im Lager besuchen können. Im April 2008 sei der Bruder unter dem Vorwurf des Terrorismus verhaftet worden. Unter Folter habe er Geständnisse abgelegt. Der Bruder sei nach wie vor im Gefängnis. Die Geheimdienstpolizei habe ihn nicht nur wegen der Familie seiner Freundin, sondern auch wegen seines Bruders vorgeladen. Er habe dies an der Anhörung nicht erzählt, weil er Angst gehabt habe, die schweizerischen Behörden könnten denken, sie seien Terroristen. C. Im Verlaufe des Verfahrens gingen bei der Vorinstanz folgende Unterlagen ein:  Arztbericht vom 14. September 2017  Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 8. November 2017

E-4525/2018  Beantwortung eines Fragekatalogs der Vorinstanz durch das Luzerner Kantonsspital vom 8. November 2017  Arztbericht vom 18. Dezember 2017  Arztbericht vom 23. Januar 2018  Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 6. April 2018  Sprechstundenbericht der Arztpraxis im Park vom 19. April 2018  Sprechstundenbericht der Arztpraxis im Park vom 2. Juli 2018 Betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen einreicht:  Zeitungsbericht von E._______ (undatiert, inkl. Übersetzung)  Zeitungsbericht von F._______ vom 23. November 2017 (inkl. Übersetzung)  Zeitungsbericht von E._______ von 2014 (inkl. Übersetzung)  Schreiben der palästinensischen Befreiungsorganisation vom 5. Januar 2018 (Original, inkl. Übersetzung)  Schreiben des Bruders aus dem Gefängnis G._______ vom 2. Januar 2018 (Original, inkl. Übersetzung) D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (eröffnet am 9. Juli 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses·zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 11. Juli 2018, einen Abklärungsbericht der Luzerner Psychiatrie vom 19. Juli 2018, einen Arztbericht der Luzerner Psychiatrie vom 25. Juli 2018, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote ein.

E-4525/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 30. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 18. September 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Dem Schreiben waren ein medizinisches Consulting "Libanon: Ist Multiple Sklerose behandelbar?" vom 19. Juni 2018, eine Einladung für ein Abklärungsgespräch beim Zentrum für Psychotraumatologie des Schweizerischen Roten Kreuzes (Gravita SRK) vom 17. Juli 2018, ein Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 6. August 2018 und eine Honorarnote beigelegt. I. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der Gravita SRK vom 17. Dezember 2018, einen Sprechstundenbericht der Arztpraxis im Park vom 6. Februar 2020 und eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E-4525/2018 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Überfall im Jahr 2010 durch den Bruder seiner Freundin und dessen Bekannten sowie die

E-4525/2018 Schussverletzung stellten Übergriffe durch Dritte dar. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer danach keine Probleme mehr mit dem Bruder und dessen Bekannten gehabt. Der Vorfall sei daher als abgeschlossen zu betrachten. Zudem habe sich der Vorfall vier Jahre vor seiner Ausreise ereignet und sei auch nicht der Grund für die Ausreise gewesen. Es fehle somit am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der Ausreise. Die Gewährung von Asyl diene nicht dem Ausgleich erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei nach dem Festhalten im Februar 2011 nur im März 2011 nochmals vorgeladen worden. Danach habe er bis zur Ausweiserneuerung im Oktober 2013 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Im Juli 2014 habe er gegen Geldzahlung einen Pass erhalten. Er habe sich in Beirut eine Existenz aufgebaut und bis kurz vor der Ausreise gearbeitet. Von den Zugangskontrollen zum Flüchtlingslager seien alle Bewohner und Besucher des Lagers betroffen gewesen. Die Zugangskontrollen und der kurzzeitige Einzug der Ausweispapiere beruhten nicht auf einem asylrelevanten Motiv. Zudem fehle es ihnen an der nötigen Intensität. Diese Massnahmen würden daher keine Asylrelevanz aufweisen. Die Beweismittel betreffend seinen Bruder würden keine Furcht vor Reflexverfolgung begründen, da sie kein Beleg dafür seien, dass der Bruder als Zugehöriger der Fatah-Al-lslam identifiziert worden sei und deswegen in Haft sitze. Seit der letzten Befragung zu seinem Bruder habe er sich zudem mehrere Jahre unbehelligt im Libanon aufgehalten, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftige asylrelevante Verfolgung vorliegen würden. Gemäss gefestigter Asylpraxis seien Palästinenser im Libanon keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ein von der UNRWA anerkannter palästinensischer Flüchtling, weshalb die Vorinstanz Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) hätte prüfen müssen. Art. 1 D FK bestehe aus zwei Teilen, einer Ausschlussklausel und einer Einschliessungsklausel: Personen, die von einer anderen UN Agentur – der UNRWA – Schutz erhielten, würden von der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen. Wieder eingeschlossen würden aber jene, die keinen Schutz mehr von der UNRWA erhielten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-4207/2006 vom 11. September 2008 festgehalten, Art. 1 D Abs. 1 FK finde keine Anwendung auf palästinensische Flüchtlinge, die unter das UNRWA-Mandat fallen würden. Bei palästinensischen Flüchtlingen unter dem UNRWA-Mandat müsse individuell geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Dieser

E-4525/2018 Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht mehr gefolgt werden, da sie der Lehre, Rechtsprechung und der offiziellen Position des UNHCR widerspreche. So habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 19. Dezember 2012 C-364/11 in Sachen El Kott et al. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal (nachfolgend: Urteil El Kott) festgehalten, dass palästinensische Flüchtlinge unter Art. 1 D FK fallen würden. Es stehe somit fest, dass Art. 1 D FK auf ihn anwendbar sei und er als palästinensischer Flüchtling, der unter dem Schutz der UNRWA stehe, grundsätzlich nicht unter die Flüchtlingskonvention falle (Art. 1 D Abs. 1 FK [Ausschlussklausel]). Um indes den kontinuierlichen Schutz zu gewährleisten, bestimme Art. 1 D Abs. 2 FK, dass Personen, die nicht mehr den Schutz der UNRWA erhielten, ipso facto alle Rechte der Flüchtlingskonvention geniessen würden (Einschlussklausel). Dies bedeute, eine individuelle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Person sei nicht nötig. Es genüge dazulegen, dass die Person unter Art. 1 D FK falle, der Schutz der UNRWA weggefallen sei und folglich die Einschlussklausel anwendbar sei, wonach die Person automatisch die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die UNRWA sei nach der Zerstörung des Flüchtlingslagers B._______ im Jahr 2007 nicht mehr in der Lage, Schutz zu bieten. Zudem erhalte er von der UNRWA keinen Schutz mehr, weil er als Terrorist vom Militärgeheimdienst gesucht werde. Er erfülle daher in Anwendung von Art. 1 D Abs. 2 FK die Flüchtlingseigenschaft und sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Eine separate Prüfung von Art. 1 A FK beziehungsweise von Art. 2 und 3 AsylG erübrige sich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ein im Libanon geborener Palästinenser ohne libanesische Staatsbürgerschaft, welcher bei der UNRWA im Libanon registriert war. Es ist daher zu klären, ob er in Anwendung von Art. 1 D Abs. 2 FK ohne individuelle Prüfung seiner Asylgründe – ipso facto – als Flüchtling anzuerkennen ist oder ob die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft individuell nach Art. 3 AsylG zu prüfen ist. 6.2 Gemäss Art. 1 D Abs. 1 FK ist die Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten (Ausschlussklausel). Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden

E-4525/2018 wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens (Art. 1 D Abs. 2 FK [Einschlussklausel)]. 6.3 Das Bundeverwaltungsgericht setzte sich im Grundsatzentscheid BVGE 2008/34 ausführlich mit der Anwendbarkeit von Art. 1 D FK auf unter das Mandat der UNRWA fallende Personen palästinensischer Herkunft auseinander. Es kam zum Schluss, dass die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung gewähre oder vermittle, der gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fallende palästinensische Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen. Da eine Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK bereits mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA jemals gewährten oder vermittelten Schutzes ausser Betracht falle, erübrige es sich, weitere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung, aber auch der mit ihr eng verbundenen (Wieder-)Einschlussklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK näher zu erörtern. Bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fielen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befänden, sei damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllten (BVGE 2008/34 E. 6.5). 6.4 Der Beschwerdeführer bringt nun vor, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse insbesondere in Anbetracht des Urteils El Kott des EuGH revidiert werden. Er sei in Anwendung von Art. 1 D FK ohne individuelle Prüfung seiner Gesuchsgründe als Flüchtling anzuerkennen, da er bei der UNRWA registriert gewesen sei, die UNRWA jedoch nicht mehr in der Lage sei, ihm den nötigen Schutz und Beistand zu gewähren, und er das Mandatsgebiet der UNRWA unfreiwillig verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in neueren Urteilen bereits eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Urteil El Kott des EuGH eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung rechtfertige. Es hielt fest, der EuGH äussere sich im Urteil El Kott nicht zu Art. 1 D Abs. 1 FK, sondern ausschliesslich (indirekt) zur Frage der Auslegung von Art. 1 D Abs. 2 FK. Folglich werde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 1 D Abs. 1 FK durch das Urteil El Kott nicht tangiert. Da der Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA gewährten Schutzes nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK falle, könne er auch aus der Rechtsprechung des EuGH zu der

E-4525/2018 damit eng verbundenen (Wieder-)Einschlussklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Urteil El Kott gebe daher keinen Anlass zu einer Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Art. 1 D FK. Eine Praxisänderung aufgrund einer Veränderung des Ausmasses und der Qualität des von der UNRWA gewährten oder vermittelten Schutzes oder Beistands sei ebenfalls nicht angezeigt, da sich das Mandat der UNRWA seit dem Jahr 2008 nicht wesentlich verändert habe. Insgesamt seien weder das Urteil El Kott noch die Stellungnahme des UN- HCR geeignet, eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Interpretation von Art. 1 D FK herbeizuführen. Vielmehr sei an der in BVGE 2008/34 begründeten Rechtsprechung festzuhalten, wonach es sich mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA jemals gewährten oder vermittelten Schutzes nicht rechtfertige, die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK auf palästinensische Personen, die unter das Mandat der UNRWA fielen, anzuwenden (Urteile des BVGer D-3550/2015 vom 13. April 2017 E. 5; D-767/2016 vom 17. Februar 2017 E. 6). 6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den vorstehenden Ausführungen zufolge nicht um eine Person im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK, weshalb auch eine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling gestützt Art. 1 D Abs. 2 FK nicht in Frage kommt. Nachfolgend ist deshalb individuell zu prüfen, ob er aufgrund seiner Asylvorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. 7. Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Vorfällen und der Ausreise beziehungsweise wegen der fehlenden Intensität der erlittenen Nachteile für nicht asylrelevant. Sie verzichtete deshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zur fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbrigen auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern diese Einschätzung nicht zutreffen sollte. Er beschränkt sich auf Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 1 D FK. Es kann daher grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So hat sie zu Recht festgehalten, dass die Vorfälle mit dem Bruder der Freundin und dessen Bekannten im Jahr 2010 als abgeschlossen zu betrachten sind und ihnen aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise im September 2015 ohnehin keine Asylrelevanz zukommt. Im Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer kurzzeitig wegen Terrorverdachts

E-4525/2018 inhaftiert und verhört, wobei ihm der Arm gebrochen wurde. Zwischen diesem erlittenen Nachteil und der Ausreise fehlt es am zeitlichen Kausalzusammenhang. Nach diesem Vorfall fand kein vergleichbares Ereignis mehr statt. Im März 2011 wurde er zwar nochmals befragt, aber es kam zu keinen körperlichen Übergriffen. Im Oktober 2013 wurden zwischenzeitlich seine Ausweispapiere eingezogen, im Juli 2014 stellten ihm die libanesischen Behörden jedoch gegen Geldzahlung eine neue Identitätskarte und einen neuen Pass aus. Beim Besuch der Eltern im Flüchtlingslager B._______ musste er jeweils bei den Behörden eine Bewilligung einholen und wurde am Zugang zum Flüchtlingslager befragt. Der Beschwerdeführer führt dazu in der Beschwerdeschrift indes selbst aus, der Zugang zum Flüchtlingslager B._______ werde streng durch die libanesische Armee kontrolliert und sei nur mit einer Bewilligung erlaubt. Von diesen Eingangskontrollen ist demnach nicht nur der Beschwerdeführer betroffen, sondern alle Bewohner und Besucher von B._______. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe dem Militärgeheimdienst jeweils über seinen Aufenthaltsort und seine Kontakte berichten müssen. Diesen Nachteilen (kurzzeitiger Einzug der Ausweispapiere, Eingangskontrolle, Berichterstattung) fehlt es an der für die Asylrelevanz nötigen Intensität. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ansonsten unbehelligt in Beirut leben und als Elektriker arbeiten konnte. Daraus ergibt sich auch, dass die Inhaftierung des Bruders für den Beschwerdeführer offensichtlich keine grösseren Nachteile als die erwähnten, nicht asylrelevanten Behelligungen nach sich zogen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Recht abgewiesen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-4525/2018 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 10.2.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon eine Arbeitsstelle finden und für seinen Unterhalt aufkommen könne. Zudem lebten seine Eltern und Geschwister im Libanon. Gemäss dem in Auftrag gegebenen medizinischen Consulting "Libanon: Ist Multiple Sklerose behandelbar?" vom 19. Juni 2018 sei die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Multiple Sklerose im Libanon behandelbar. Zwar dürfte der Zugang zu den staatlichen Gesundheitseinrichtungen für ihn als palästinensischer Flüchtling schwierig sein, er habe aber Zugang zu einer medizinischen Parallelinfrastruktur der UNRWA. Die dortigen Behandlungsmöglichkeiten seien von vergleichbarer oder sogar besserer Qualität als die der staatlichen Einrichtungen. So habe er dank der UNRWA Zugang zum Medikament Gilenya, welches für die Behandlung der Multiplen Sklerose nötig sei. Seine Suizidalität sei ebenfalls behandelbar. Die Behandlungskosten würden zu 80 % von der UNRWA übernommen. Die verbleibenden 20 % der Behandlungskosten, welche er selbst bezahlen müsse, stellten zwar eine beträchtliche finanzielle Belastung dar. Angesichts des Umstandes,

E-4525/2018 dass er über ein finanziell tragfähiges Beziehungsnetzwerk im Libanon sowie nahe Verwandte in der Schweiz verfüge, sei aber davon auszugehen, dass diese ihn bei allfälligen finanziellen Engpässen unterstützen dürften. Darüber hinaus könne er bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 10.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die seit über zehn Jahren andauernde humanitäre Krise im Flüchtlingslager B._______ stelle an sich eine konkrete Gefährdung dar. Die schubförmige Multiple Sklerose habe bei ihm halbseitige Lähmungen ausgelöst. Zur Behandlung sei er auf einen Spezialisten angewiesen. Er müsse dreizehn Medikamente einnehmen, die Nebenwirkungen auslösten. Aufgrund einer starken Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei er ab dem 13. Juli 2018 für mehrere Wochen in der Klinik Sarnen stationär behandelt worden. Es sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Nun sei eine intensive ambulante Therapie geplant. Die UNRWA könne ihr Mandat nicht mehr in geeigneter Weise wahrnehmen. Das Flüchtlingslager sei erst zur Hälfte wiederaufgebaut. Die Bewohner in B._______ lebten unter äusserst prekären Bedingungen. Die UNRWA sei nicht in der Lage, eine angemessene medizinische Versorgung für seine schweren Erkrankungen zu bieten. Aus dem medizinischen Consulting gehe denn auch hervor, dass MRI- Kontrollen nur in zwei Spitälern im Libanon durchführbar seien. Palästinensische Flüchtlinge hätten indes keinen Zugang zum libanesischen Gesundheitssystem und die UNRWA habe keine Verträge mit diesen Spitälern. Der Zugang zu den wichtigen MRI-Verlaufskontrollen sei ihm somit versperrt. Das Medikament Gilenya sei im Libanon nicht erhältlich. Die Gesundheitsversorgung im Bereich psychischer Erkrankungen sei in palästinensischen Flüchtlingslagern ungenügend. Die private Gesundheitsversorgung sei nicht erschwinglich. Wenn er 20 % der Kosten des Medikaments Gilenya selber tragen müsse, müsste er pro Jahr Fr. 5'000.– allein für dieses Medikament bezahlen. Beim MRI müsste er 50 % der Kosten bezahlen. Selbst wenn er wieder eine Arbeitsstelle fände, wäre er nicht in der Lage diese Kosten zu tragen. Bei einer Rückkehr in den Libanon wäre er einer konkreten Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde. 10.2.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, gemäss dem medizinischen Consulting sei das Medikament Gilenya zwar im Rahmen der staatlichen Gesundheitsversorgung nicht verfügbar, aber es sei über die medizinische Parallelinfrastruktur der UNRWA erhältlich.

E-4525/2018 10.2.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er habe gar keinen Zugang mehr zum Flüchtlingslager gehabt, weshalb er nicht von der medizinischen Versorgung der UNRWA profitieren könne. Das staatliche Gesundheitswesen im Libanon verlange teilweise Preise auf europäischem Niveau, weshalb trotz anteiliger Kostenübernahme durch die UNRWA eine vergleichsweise hohe Eigenbeteiligung bleibe. Die Einnahme des Medikaments Gilenya habe zu steigenden Leberparametern geführt, sodass die Einnahme dieses Medikaments habe gestoppt werden müssen. Nach einer Normalisierung der Leberparameter werde die Behandlung der Multiplen Sklerose mit dem Medikament Tecfidera fortgeführt. Die Findung eines geeigneten Medikaments sei noch nicht abgeschlossen. 10.2.5 In der Stellungnahme vom 11. Februar 2020 wies der Beschwerdeführer auf die jüngsten Entwicklungen im Libanon hin, wonach wochenlange Proteste gegen die Regierung die schwerste politische und wirtschaftliche Krise seit dem Ende des Bürgerkrieges vor 30 Jahren ausgelöst hätten. Das Libanesische Pfund habe stark an Wert verloren und bei Ausschreitungen in Beirut seien über 370 Menschen verletzt worden. In diesem politisch aufgeheizten und instabilen Klima sei die Gesundheitsversorgung noch prekärer. Gemäss aktuellem Arztbericht brauche er wegen der Multiplen Sklerose innerhalb der nächsten Jahre und Jahrzehnte eine stetige medikamentöse Therapie mit regelmässiger klinischer und laborchemischer Kontrolle sowie ein- bis zweimal jährlich eine neurologische Untersuchung und MRI-Untersuchung. Zudem sei er aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode weiterhin auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Eine solche engmaschige ärztliche Betreuung würde er im Libanon nicht erhalten. 10.3 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 10.3.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an Multipler Sklerose, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode. Nach dem medizini-

E-4525/2018 schen Consulting ist die Multiple Sklerose in der medizinischen Parallelinfrastruktur der UNRWA behandelbar. Insbesondere ist das Medikament Gilenya, welches der Beschwerdeführer zur Behandlung der Multiplen Sklerose einnahm, erhältlich. Seit diesem Consulting hat sich die medikamentöse Therapie des Beschwerdeführers geändert. Aus den neueren Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Medikament Gilenya wegen starker Nebenwirkungen absetzen musste. Neu wird er mit dem Medikament Tecfidera behandelt. Das Consulting äussert sich nicht zur Erhältlichkeit und zu den Beschaffungskosten des Medikaments Tecfidera im Libanon. Die Behandelbarkeit der Multiplen Sklerose kann ohne das Wissen über die Verfügbarkeit dieses Medikaments im Libanon nicht beantwortet werden. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Situation im Libanon seit der Verfügung der Vorinstanz im Jahr 2018 verschlechtert hat. Es ist unklar, ob die Kernaussage des medizinischen Consultings, wonach die Multiple Sklerose eines palästinensischen Flüchtlings im Libanon grundsätzlich behandelbar ist, nach wie vor zutrifft. Die Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung begründete die Vorinstanz mit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Beschwerdeführer und mit der finanziellen Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Libanon und in der Schweiz. So waren im Jahr 2018 mehrere Brüder im Libanon arbeitstätig und hätten den Beschwerdeführer finanziell unterstützen können. Angesichts der jetzigen wirtschaftlichen Lage kann die finanzielle Unterstützung, insbesondere die Bezahlung seiner medizinischen Versorgung, durch die Familienangehörigen nicht mehr von vornherein als gesichert angesehen werden. Der Beschwerdeführer selbst dürfte aufgrund seiner Erkrankungen schwerlich eine Arbeitsstelle im Libanon finden. Es sind folglich auch Abklärungen hinsichtlich der Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlungen angezeigt. 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend hat sich der für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt seit der Verfügung vom 6. Juli 2018 erheblich verändert. Es bedarf weiterer Abklärungen bezüglich der Behandelbarkeit der Multiplen Sklerose und der Finanzierbarkeit der medizinisch benötigten Behandlungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der Dispositivpunkte 5 und 6 der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

E-4525/2018 11. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 5 und 6 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 6. Juli 2018 aufzuheben sind. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den rechtsheblichen Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollständig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zur Hälfte auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7–13 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zur Hälfte eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'723.60 eingereicht. Es ist ein Aufwand von insgesamt 14.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300. sowie Auslagen von Fr. 20.90 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'362.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 12.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist das amtliche Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand zufolge des hälftigen Unterliegens auf Fr. 1'187.– (inkl. hälftige

E-4525/2018 Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen; das Honorar ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4525/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffern 5 und 6 der Verfügung vom 6. Juli 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollständig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung Fr. 2'362.– auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'187.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:

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