Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4509/2018
Urteil v o m 3 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Maître Ruth Brandenberger, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).
E-4509/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 28. September 2016 verliessen und am 3. Februar 2016 in die Schweiz einreisten, wo sie am 5. Februar 2016 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 12. Februar 2016 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. Mai 2018 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe in Kunduz ein Familiengeschäft geführt, in dem (…) hergestellt und installiert worden seien, dass der Beschwerdeführer wegen seines Geschäfts Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen habe, dass ihm und seinem Schwager (N […]), der in seinem Betrieb mitgearbeitet habe, mitgeteilt worden sei, sie sollten mit dem Vertrieb von (…) aufhören, da dies der Bevölkerung den Zugang zu (…) erlaube, welche sich gegen ihre Religion richten würden, dass sie deshalb damit begonnen hätten, ihre Arbeit vorsichtiger auszuführen, dass sie später, zirka zwanzig Tage nach dem Abzug der ISAF-Truppen respektive 20 Tage bevor Kunduz von den Taliban eingenommen worden sei (A5 S. 8; A37 F26), beziehungsweise 20 Tage nach dem Sturz von Kunduz (A6 S. 7), einen Drohbrief erhalten hätten, in dem die Taliban ihn wegen dieser Arbeit zur Höchststrafe – zum Tod – verurteilt hätten, dass der Beschwerdeführer diesen Brief den für die Sicherheit zuständigen Behörden gezeigt habe, diese ihm jedoch nicht geholfen hätten, dass die Beschwerdeführenden vorerst nicht gewusst hätten, was sie tun sollten, dass sie sich, nachdem Kunduz an die Taliban gefallen sei, schliesslich zur Ausreise entschlossen hätten und zusammen mit ihren Kindern und dem Bruder der Beschwerdeführerin ausgereist seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
E-4509/2018 dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass gleichzeitig eine Sozialhilfebestätigung und verschiedene Berichte aus dem Internet in Kopie eingereicht wurden, dass der Eingang der Beschwerde am 8. August 2018 schriftlich bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-4509/2018 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E-4509/2018 dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Drohungen durch die Taliban widersprüchlich, unsubstanziiert, nachgeschoben und damit unglaubhaft seien, als zutreffend erweisen, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, in dem er einen Drohbrief der Taliban wegen seines Geschäfts mit (...) erhalten habe, widersprüchlich dargelegt hat, dass er bei der BzP angab, er habe diesen Drohbrief, der vom kandidierenden Taliban-Bezirkspräsidenten stamme, 20 Tage nach dem Abzug der ISAF-Truppen erhalten (vgl. A5 S. 8), währenddem er anlässlich der Anhörung geltend machte, dies sei zwanzig Tage vor dem Sturz von Kunduz gewesen (vgl. A37 F26 und F38), dass dem Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich dabei um ein Missverständnis handle – der Beschwerdeführer habe den Brief zwanzig Tage vor dem Sturz von Kunduz erhalten – , als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist und damit nicht gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich auf die ihm gestellte Frage bei der BzP nach der Verständigung mit dem Dolmetscher diese wiederholt als gut bezeichnet und im Anschluss an die BzP nach einer Rückübersetzung seiner Aussagen mit seiner Unterschrift die Richtigkeit derselben bestätigt hat (vgl. A5 S. 2, 9 und 10), dass die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe auf die Fragen, was er nach Erhalt des Drohbriefs unternommen habe und weshalb er noch in Kunduz geblieben sei, ausweichende und unsubstanziierte Angaben gemacht hat (vgl. A37 F44 ff. und F52 ff.), dass weiter sein Verhalten – das Zuwarten mit der Ausreise nach dem angeblichen Erhalt der Todesdrohungen durch die Taliban, die die Beschwerdeführenden in Todesangst versetzt hätten – zudem nicht dem Verhalten einer Person entspricht, gegen die seitens der Taliban derartige Drohungen ausgesprochen worden sind, dass deshalb nicht von einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Erhalt der angeblichen Drohbriefe und der Ausreise, mithin der Asylrelevanz dieses Vorbringens ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer für sich und seine Familie erst nach dem Sturz von Kunduz beschlossen haben will, auszureisen,
E-4509/2018 dass die Beschwerdeführenden ferner mit dem Hinweis auf verschiedene Artikel aus dem Internet, in denen über die damalige Situation in Kunduz sowie das Vorgehen der Taliban gegen unliebsame Personen (Drohbriefe) berichtet wird, nichts zur Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der von ihnen geltend gemachten Verfolgungssituation ableiten können, dass aufgrund des Gesagten der Entschluss der Beschwerdeführenden zur Ausreise offensichtlich nicht auf die angeblich gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwager gerichtete Bedrohungslage seitens der Taliban zurückzuführen ist, sondern mit der damaligen in Kunduz herrschenden schwierigen Situation zusammenhängt, von der sämtliche Bewohner gleichermassen betroffen gewesen waren, und welcher bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde, dass darauf verzichtet werden kann, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie nichts an den vorstehenden Feststellungen zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
E-4509/2018 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4509/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener