Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4507/2022
Urteil v o m 1 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. September 2022 / N (…).
E-4507/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte (zusammen mit ihrem mitgereisten Bruder F.A.) am 5. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde im Rahmen der Befragung zu Person (BzP) summarisch und am 7. August 2017 (AH) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, wegen Behelligungen durch Extremisten Afghanistan verlassen zu haben. Sie habe als Lehrerin in einer Mädchendorfschule namens C._______ die aus einem konservativen Umfeld stammenden Schülerinnen unter anderem über Frauenrechte aufgeklärt, worüber sich Eltern bei der Schuldirektion beschwert hätten. Nachdem zwei Männer im Gespräch mit dem Wächter der Schule Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen hätten, sei sie auf Anraten ihres Vaters Ende Dezember 2014 in den Iran gezogen, habe sich indessen mangels Erwerbstätigkeit Mitte Januar 2015 zur Rückkehr entschlossen. In der Folge habe sie ihre Tätigkeit als Lehrerin in derselben Schule wiederaufgenommen. Am 1. November 2015 seien sie und ihr Bruder auf dem Heimweg von zwei vermummten Männern angegriffen worden. Die beiden Männer hätten die Flucht ergriffen, als sich ihnen eine Polizeipatrouille genähert habe. Später sei ihr Vater von zwei Männern dazu aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin mit einem von ihnen zu verheiraten, widrigenfalls ihr Bruder getötet werde. Auch ihr Onkel habe sie mit seinem Sohn zwangsverheiraten wollen, worauf sie in Begleitung ihres Bruders Afghanistan verlassen habe. Nach ihrer Ausreise hätten die Extremisten ihrem Vater gegenüber mit Folgen für sie und ihren Bruder gedroht. B. Mit Verfügungen vom 24. August 2017 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Bruders ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. In diesen Verfügungen brachte das SEM Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen an, verzichtete indessen (insbesondere mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden) auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit. C. Mit (vereinigtem) Urteil E-5413/2017/E-5418/2017 vom 9. September 2019
E-4507/2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden gut, hob die Verfügungen vom 24. August 2017 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurück. D. Am 15. Oktober 2021 fand eine (weitere) Anhörung der Beschwerdeführerin (nachfolgend eAH genannt) statt. In teilweiser Ergänzung und Konkretisierung der bisherigen Vorbringen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe als Lehrerin von Mädchen und jungen verheirateten Frauen oft Mitleid mit diesen gehabt, da es unter diesen Mädchen gegeben habe, die erst zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen seien. Sie habe sie gefragt, warum sie sie so früh geheiratet hätten. Eines Tages sei eine Schülerin zu ihr gekommen und habe gesagt, sie müsse nach Hause, da die Familie ihres Ehemannes zu Besuch käme. Auf Nachfrage habe die zwölfjährige Schülerin ihr erzählt, dass ihr Ehemann 51-jährig sei, worauf sie dieser gesagt habe, er sei wie ihr Opa. Als dieses Mädchen zu Hause gewesen sei, habe sie dies ihrem Vater erzählt, woraufhin dieser sie mit heissem Wasser überschüttet habe. Die Männer dieser Familien hätten in der Folge dem Fahrer des Autos, mit welchem sie jeweils zur Arbeit gefahren sei, ihre weitere Mitnahme untersagt. Danach sei sie immer von ihrem Bruder mit dem Motorrad zur Arbeit gebracht worden. Bei einer dieser Fahrten seien sie von denselben Männern aufgehalten worden. Ihren Bruder hätten sie geschlagen, so dass er zu Boden gestürzt sei. Sie selbst habe sich am Motorrad festgehalten, so dass man sie nicht habe mitnehmen können. Als ein Polizeiwagen aufgetaucht sei, seien die Männer geflohen. Sie habe der Polizei die Geschehnisse geschildert, worauf diese ihr geraten habe, zu Hause zu bleiben. Ihr Vater habe ihr danach verboten, weiter ihrer Tätigkeit als Lehrerin nachzugehen. Später sei ihr Vater von diesen Männern zu ihrer Herausgabe aufgefordert worden unter der Drohung, dass sein Sohn in Gefahr sei, sollte er der Aufforderung nicht nachkommen. Daraufhin habe ihr Vater ihre Ausreise in den Iran vorbereitet. Erstmals machte die Beschwerdeführerin geltend, ungefähr vier Tage vor ihrer Ausreise habe ihr die Leiterin der Schule mitgeteilt, dass sie wieder in die Schule zurückkehren könne, sie habe mit «diesen Leuten» gesprochen und diese würden ihr nichts mehr antun. Als ihre Familie an einer Hochzeitsfeier teilgenommen habe, habe sie die Leiterin der Schule aufgesucht
E-4507/2022 und diese habe sie an zwei Männer verkauft. Diese Männer hätten Sex mit ihr gehabt. In der Folge sei sie in die Schweiz gereist. E. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente und Fotografien ein (u.a. Arbeitsbewilligung als Kindergärtnerin, Computer-und Englisch-Zertifikate des Lehrercolleges, Auszeichnungen der C._______ und der D._______, Bildungsdiplom des E._______, zwei Fotografien und ein Screenshot der Familienmitglieder im Iran). F. Mit Entscheid vom 5. September 2022 (Eröffnung am 7. September 2022) wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf. G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei der Gegenstand auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu beschränken sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-4507/2022 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4507/2022 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin behelligt (und vergewaltigt) worden und der konkreten Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft. 6.1.1 Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Während die Beschwerdeführerin ihre schulische und berufliche Laufbahn, ihren Arbeitsalltag an der Schule und ihre Interaktionen mit ihren Kolleginnen und den Schülerinnen in Detailreichtum habe beschreiben können (vgl. BzP 7.01, AH F42, F43, 1.17.04, AH F22, F26, F28), seien ihre Erzählungen und Antworten zur angeblich erlebten Verfolgungssituation durchwegs vage und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere die Beschreibung ihrer Verfolger, mit welchen Sie mehrfache Kontakte gehabt habe, sei äusserst knapp und undetailliert ausgefallen. So habe sie mehrfach nur geantwortet, sie habe die Personen nicht gekannt (vgl. AH F71, eAH F67, F86), und sie wisse nicht, wie sie ausgesehen hätten, weil sie vermummt gewesen seien (vgl. AH F75, F89) Sie habe ausserdem nicht sagen können, ob es sich jeweils um dieselben Personen gehandelt habe (vgl. eAH F85, F89, F90) und vage und mit einzelnen Sätzen wie «Das waren hochgewachsene Männer» und «Sie waren auch aus dem Dorf» auf Rückfragen zu konkreteren Beschreibungen geantwortet (vgl. AH F76, eAH, F85). Insgesamt wiesen die diesbezüglichen Aussagen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, insbesondere, wenn man diese mit den Antworten zu Kindheitserinnerungen oder Familienwerten vergleiche, weIche äusserst bildhaft ausgefallen seien (vgl. AH F87, F88, eAH F93, F96, F97). 6.1.2 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht werden
E-4507/2022 würden. Auch der Wahrheitsgehalt wesentlicher, ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemachten Vorbringen seien zweifelhaft. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres Verfahrens mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe sie anlässlich der BzP vom 12. Mai 2017, sowie anlässlich ihrer ersten Anhörung vom 7. August 2017 zu Protokoll gegeben, dass ihr Vater sie für einen Monat in den Iran geschickt habe, nachdem ihr verwehrt worden sei, mit dem Auto zur Schule zu fahren und der Torwächter der Schule ihr eine Drohung übermittelt habe (vgl. AH F42). In der zweiten Anhörung vom 15. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin ihren kurzzeitigen Aufenthalt im Iran hingegen zunächst gar nicht erwähnt (vgl. eAH F58, F59, F60) und habe auf Nachfrage angegeben, sie sei aufgrund der Drohungen infolge des Zwischenfalls mit der Schülerin, welche mit heissem Wasser überschüttet worden sei, ausgereist (vgl. eAH F80, F84) und der Zwischenfall mit dem Auto sei nach ihrer Rückkehr aus dem Iran passiert (vgl. eAH F82, F87, F88). Die Ereignisse mit dem Torwächter habe sie hingegen nicht mehr erwähnt. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Detailliertheit gewisser Erinnerungen nach einigen Jahren nachlasse. Gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie könnten jedoch neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Ereignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, so dass in der Regel Angaben dazu möglich seien, selbst wenn die Ereignisse schon einige Zeit zurücklägen. Vor diesem Hintergrund erscheine es fragwürdig, dass die Beschwerdeführerin ein solch einschneidendes Ereignis, welches folgenreiche Auswirkungen auf ihr Leben gehabt habe, vergessen haben sollte (vgl. eAH F157). Im Weiteren habe sie anlässlich ihrer Anhörung vom 7. August 2021 angegeben, dass die Zeit zwischen dem Vorfall, als die Männer in den Laden ihres Vaters gekommen seien und ihrer Ausreise etwa dreieinhalb Monate betragen habe (vgl. AH F89). In ihrer Anhörung vom 15. Oktober 2021 habe sie hingegen geltend gemacht, dazwischen seien ungefähr zehn Tage gelegen (vgl. eAH F113). Darauf angesprochen habe sie ausgesagt, die erste Angabe stimme und sie sei vergesslich geworden (vgl. eAH F158 Anm.). Vor diesem Hintergrund lasse sich allerdings die Aussage ihrer Verfolger im Laden ihres Vaters, dass sie Ende des Monats kommen und sie mitgenommen werden würde und sie daher am 22. des Monats ausgereist sei, zeitlich schlecht einordnen (vgl. eAH F113, F116). Hinzu komme, dass in
E-4507/2022 diesen Zeitraum auch der Zwischenfall, bei welchem die Leiterin der Schule sie an die zwei Männer verkauft habe und sie von diesen festgehalten worden sei, fallen würde. Angesichts des emotional bedeutsamen Charakters eines solchen Ereignisses sei davon auszugehen, dass dessen Dauer für die Beschwerdeführerin von Relevanz gewesen wäre. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Anhörung ausgesagt, ihr Vater habe ihre Ausreise finanziert, sie habe ihn nicht gefragt, wie er die Reise finanziert habe (vgl. AH F118). In ihrer zweiten Anhörung habe sie indessen angegeben, sie habe ein bisschen Gold, ihr Bruder etwas Geld gehabt und ihr Vater habe das Haus verkauft, um ihr zu helfen (vgl. eAH F141). Hingegen habe sie die Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin nur noch auf Nachfrage erwähnt (vgl. eAHF100), dies obwohl sie zuvor explizit gefragt worden sei, ob sie alle Asylgründe genannt habe (eAH F61), und habe diesbezüglich keine akute Bedrohungssituation mehr genannt. 6.1.3 Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. Den Vorfall, bei dem die Leiterin der Schule die Beschwerdeführerin an zwei Männer verkauft habe, woraufhin sie von diesen vergewaltigt worden sei, habe sie erst anlässlich der zweiten Anhörung vom 15. Oktober 2021 erstmals geltend gemacht. Im Rahmen der ersten Anhörung vom 7. August 2017 habe sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben, zwischen dem Entführungsversuch vom 1. November 2015 und ihrer Ausreise sei sie nur zu Hause gewesen und habe tatenlos abgewartet (vgl. AH F83, F84). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie aus Furcht, dass das SEM die Übergriffe der Familie mitteilen würde, es zuvor nicht gewagt habe, davon zu erzählen, vermöge nicht zu überzeugen, habe sie ihren Vater doch stets als ausgesprochen fortschrittlichen Mann, der sie habe beschützen wollen, beschrieben (vgl. AH F43, F87, eAH F80). Auch mit ihren restlichen Familienmitgliedern habe sie nach eigenen Angaben durchwegs gute Beziehungen gehabt (vgl. AH F17). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrfach über die Vertraulichkeitspflicht des SEM informiert worden sei, erscheine die Aussage, sie habe zuvor nicht gewagt, davon zu erscheine die Aussage, sie habe zuvor nicht gewagt, davon zu erzählen, unlogisch. Zudem seien auch die Angaben hinsichtlich dieser Ereignisse undetailliert undifferenziert. So habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Vergewaltigungsvorbringen lediglich an, «diese Männer hatten Sex mit mir» (vgl. (eAH F63). Nach den Tätern gefragt, seien ihre
E-4507/2022 Antworten ebenso kurz und oberflächlich wie die Beschreibungen ihrer Verfolger im Zusammenhang mit anderen Ereignissen ausgefallen (vgl. eAH F66, F67, F68, F69). Nach dem Gesagten erschienen diese neu vorgebrachten Ereignisse als nachgeschoben, um dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. 6.1.4 Vorbringen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Trotz mehrmaligen Nachfragens seien einige Punkte der Erzählung der Beschwerdeführerin, namentlich ihre Entscheidungen, entgegen zunehmender Hindernisse Drohungen zu ihrer Arbeit zurückzukehren, schwer nachvollziehbar. So hätten sich diese Leute zunächst über sie beschwert (vgl. AH F42), sie mehrfach beschimpft (vgl. AH F42) und sie schliesslich daran gehindert, auf üblichem Weg zur Arbeit zu gelangen (vgl. AH F42, eAH F60). Obwohl die Situation offenbar bedrohlich genug gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen ins Ausland habe absetzen müssen, sei sie zu ihrer Arbeit in der Schule zurückgekehrt. Da sie in Afghanistan aufgewachsen sei (vgl. AH F9) und bereits ein Jahr an der Schule in C._______ gearbeitet habe, bevor ihre Probleme begonnen hätten, sei davon auszugehen, dass sie die Lage in der Region hätte korrekt einschätzen können. Die Erläuterungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Arbeit geliebt und es sei schwierig, in Afghanistan eine Stelle zu finden, würden vor dem Hintergrund dieser Widrigkeiten und insbesondere der konkreten Drohungen nicht zu erklären vermögen, weshalb sie nicht lieber den Umstand einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit auf sich genommen hätte, um diesem Umfeld zu entkommen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie schliesslich sogar die Reise in die Schweiz auf sich genommen habe, um diesem Umfeld zu entkommen. Auch ihre Aussage, sie habe geglaubt, diese Leute würden eines Tages zur Besinnung kommen, erscheine vor dem Hintergrund des Erlebten unlogisch. 6.1.5 Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Äusserungen nach der ersten Anhörung der Beschwerdefüherin in ihrer zweiten Anhörung bestätigt habe, während weitere signifikante Unstimmigkeiten hinzugekommen seien. Die obengenannten Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht erneut geprüft werden müsse.
E-4507/2022 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die geltend gemachten Vorbringen, insbesondere die sexuellen Übergriffe, seien mit vielen belastenden Emotionen verbunden und im Protokoll der Anhörung vom 15. Oktober 2021 sei festgehalten worden, dass sie emotionale Momente gehabt habe. Sie habe die Täter nicht genauer beschreiben können, weil sie nicht mehr habe erkennen können. Nach dem Übergriff habe sie die Erinnerungen an diese beiden Männer verdrängt. Sie erinnere sich eher an ihren Geruch und an ihre Stimmen als an die wenigen körperlichen Merkmale. Es erscheine offensichtlich, dass sie sich an ihren jahrelang dauernden Lebensalltag besser erinnern könne als an einzelne, wenn auch schwere Augenblicke ihres Lebens. In ihrer Schilderung habe sie den ersten Aufenthalt im Iran nicht erwähnt, weil sie zusammenfassend das Geschehene geschildert habe. Später habe sie diesen indessen erwähnt (vgl. eAH F79). Im Weiteren habe sie tatsächlich anlässlich der Anhörung im Oktober 2021 den Vorfall, bei welchem dem Busfahrer verboten worden sei, sie weiterhin zur Schule zu bringen, auf Nachfrage hin zeitlich falsch eingeordnet. Im Rahmen der freien Schilderung und danach mit F81 habe sie dieses Ereignis allerdings richtig eingeordnet gehabt. Erst auf Nachfrage hin sei sie verwirrt gewesen. Die Ereignisse mit dem Torwächter habe sie bereits in der ersten Anhörung wiedergegeben, weshalb sie diese anlässlich der zweiten Anhörung nicht explizit erwähnt habe. In eAH F84 habe sie erklärt, weshalb die Schulleiterin und ihr Vater die Drohrungen dieser Männer zu jenem Zeitpunkt ernster genommen hätten als sie selbst. Wie in eAH F92 aufgeführt, habe sie gehofft, dass es bei den Drohrungen bleiben werde. Die Zeit zwischen dem Besuch der Männer im Laden ihres Vaters und ihrer Ausreise betrage zirka drei Monate. Dieser Besuch sei vor dem Schlüsselereignis, als die Schulleiterin sie verkauft habe, erfolgt, und sie habe sich in ihrer Erzählung «auf diesen Moment versteift» und da dieser relativ kurz vor ihrer Ausreise stattgefunden habe, habe sie sich in eAH F113 getäuscht. Sie sei bei dieser Begegnung auch nicht dabei gewesen. In der Anhörung vom 7. August 2017 habe sie erklärt, dass die Männer ihrem Vater gesagt hätten, sie würden sie spätestens bis Ende des elften Monats abholen (vgl. AH F89-F90). Im Rahmen der zweiten Anhörung vom 15. Oktober 2021 habe sie sich auf das Ende dieses elften Monats bezogen. Sie habe jedoch aus Versehen über «diesen» oder «den» Monat gesprochen, weil sie in diesem Monat ausgereist sei und kurv davor der Vorfall mit der Schulleiterin geschehen sei.
E-4507/2022 Ihr Nicken nach dem aufwühlenden Schildern der Vergewaltigung auf die Frage, ob das alle Gründe gewesen seien, warum sie Afghanistan verlassen habe, werde vom SEM falsch ausgelegt (vgl. eAH F61). Sie habe damit lediglich ihre Erzählung des Vorfalls abschliessen wollen. Natürlich sei auch die drohende Zwangsheirat mit ihrem Cousin ein Grund dafür gewesen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Die erlittene Vergewaltigung habe sie anlässlich der ersten Anhörung nicht aus der Furcht vor Repressalien ihrer Familie nicht erwähnt gehabt, sondern weil sie mit den Erinnerungen an dieses Ereignis gerungen habe. Wenn ihr Vater und ihr Bruder hiervon erfahren würden, würden sie sich wegen nicht hinreichender Hilfestellung auch schuldig fühlen, was sie nicht wolle. Ihr psychischer Zustand sei weder 2017 noch später abgeklärt worden. Im Protokoll der Anhörung vom 15. Oktober 2021 werde ausdrücklich festgehalten, dass gemäss Ansicht ihrer damaligen Rechtsvertretung Anzeichen einer Traumatisierung vorliegen würden. Auch die anwesende Hilfswerkvertretung habe eine Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustands angeregt, jedoch habe das SEM nichts Entsprechendes veranlasst. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hätte ihr psychischer Zustand berücksichtigt werden müssen, da dieser erfahrungsgemäss Einfluss auf das Aussageverhalten habe. Sie habe ohnehin auch nebensächliche Details der erlittenen Entführung und Vergewaltigung geschildert. Ihren Job als Lehrerin habe sie trotz zunehmender Schwierigkeiten weiterhin ausgeübt, weil sie grosse Leidenschaft für ihre Lehrertätigkeit empfunden habe und es schwierig sei, in Afghanistan eine Arbeitsstelle zu finden. 7. 7.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen zu Recht als nicht glaubhaft. 7.1.1 Diese wurden von der Beschwerdeführerin sowohl ausweichend und unbestimmt, als auch widersprüchlich und realitätsfremd geschildert. 7.1.2 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist die Schilderung der schulischen und beruflichen Laufbahn und ihres Arbeitsalltags an der Schule sehr detailreich. In direktem Kontrast hierzu fielen ihre Angaben zu der behaupteten Verfolgungssituation offensichtlich vage und oberflächlich ausgefallen. Der Erklärungsversuch, wonach es nachvollziehbar sei, dass sie sich an ihren jahrelang dauernden Lebensalltag besser erinnern könne als an einzelne, wenn auch schwere Augenblicke ihres Lebens, vermag nicht
E-4507/2022 zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einschneidende Erlebnisse tiefere und detailreichere Erinnerungen hervorzurufen vermögen als blosse Alltagserlebnisse, die gemeinhin weniger im Gedächtnis verhaften und somit schneller in Vergessenheit geraten. Die fehlende Substanz ihrer Kernvorbringen fällt daher ins Gewicht. Insbesondere die Beschreibung ihrer Verfolger, mit denen sie mehrfach Kontakte gehabt haben will, ist äusserst knapp und undetailliert ausgefallen. So war sie, auch nicht auf Nachfrage, nicht in der Lage, genauere Angaben zu deren Aussehen und ihrem Verhalten zu nennen. Die Erklärung in der Beschwerde, sie habe die Täter nicht genauer beschreiben können, weil sie nicht mehr habe erkennen können und sie sich eher an ihren Geruch und an ihre Stimmen als an die wenigen körperlichen Merkmale erinnern könne, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, die den angeblichen Tätern schutzlos für längere Zeit ausgesetzt gewesen sei, sich zweifelsfrei Details und Auffälligkeiten hätte merken können. Weiter kommt hinzu, dass die Behauptung, sie hätte sich viel eher an anderer körperlicher Erscheinungsformen (wie Stimme und Geruch) erinnern können, auch deshalb nicht überzeugt, weil entsprechende Angaben bei der Anhörung ebenfalls unterblieben. 7.1.3 Im Weiteren weisen die Angaben der Beschwerdeführerin mehrere Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten auf. Diese konnte sie auch auf Beschwerdeebene nicht entkräften. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, gab sie anlässlich der BzP vom 12. Mai 2017 sowie anlässlich ihrer ersten Anhörung vom 7. August 2017 zu Protokoll, dass ihr Vater sie für einen Monat in den Iran geschickt habe, nachdem ihr verwehrt worden sei, mit dem Auto zur Schule zu fahren und der Torwächter der Schule ihr eine Drohung übermittelt habe (vgl. AH F42). In der zweiten Anhörung vom 15. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin ihren kurzzeitigen Aufenthalt im Iran hingegen zunächst gar nicht erwähnt (vgl. eAH F58, F59, F60) und hat auf Nachfrage angegeben, sie sei aufgrund der Drohungen infolge des Zwischenfalls mit der Schülerin, welche mit heissem Wasser überschüttet worden sei, ausgereist (vgl. eAH F80, F84) und der Zwischenfall mit dem Auto sei nach ihrer Rückkehr aus dem Iran passiert (vgl. eAH F82, F87, F88). In der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin denn auch zu, tatsächlich anlässlich der Anhörung im Oktober 2021 den Vorfall, bei welchem dem Busfahrer verboten worden sei, sie weiterhin zur Schule zu bringen, auf Nachfrage hin zeitlich falsch eingeordnet zu haben. Ihr simpler Erklärungsversuch, sie sie aufgrund der Nachfrage verwirrt gewesen, verfängt offensichtlich nicht. Mit diesem unbehelflichen Erklärungsversuch vermag sie ihr widersprüchliche Aussageverhalten nicht zu entkräften. Auch die
E-4507/2022 weitere Erklärung, sie habe die Ereignisse mit dem Torwächter bereits in der ersten Anhörung wiedergegeben, weshalb sie diese anlässlich der zweiten Anhörung nicht explizit erwähnt habe, erscheint als Schutzbehauptng. Im Weiteren gab sie, abweichend von der Angabe im Rahmen der Anhörung vom 7. August 2017, wonach die Zeit zwischen dem Vorfall, als die Männer in den Laden ihres Vaters gekommen seien und ihrer Ausreise etwa dreieinhalb Monate betragen habe (vgl. AH F89), im Rahmen der Anhörung vom 15. Oktober 2021 an, dazwischen seien ungefähr zehn Tage gelegen (vgl. eAH F113). In der Beschwerde wird entgegnet, anlässlich der Anhörung vom 7. August 2017 habe sie erklärt, dass die Männer ihrem Vater gesagt hätten, sie würden sie spätestens bis Ende des elften Monats abholen (vgl. AH F89-F90). Im Rahmen der zweiten Anhörung vom 15. Oktober 2021 habe sie sich auf das Ende dieses elften Monats bezogen, jedoch habe sie aus Versehen über «diesen» oder «den» Monat gesprochen, weil sie in diesem Monat ausgereist sei und kurz davor der Vorfall mit der Schulleiterin geschehen sei. Auch dieser simpel gehaltene Erklärungsversuch eines blossen Versehen kann den festgestellten Widerspruch nicht entkräften. Im Übrigen sind auch die Angaben zur Finanzierung der Reise nach Europa widersprüchlich ausgefallen. 7.1.4 Weiter kommt hinzu, dass auch die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sie trotz erheblicher Schwierigkeiten in der Schule bereist nach kurzzeitigem Aufenthalt im Iran wieder in die Schule zurückkehrte, nicht nachvollziehbar erscheint. Der Erklärungsversuch, sie habe diese Arbeit geliebt und es schwierig sei, in Afghanistan eine andere Stelle zu finden, ist unbehelflich. Es ist kaum anzunehmen, dass sie, wäre sie effektiv massiv bedroht worden, sich lieber freiwillig den angeblich massiven Drohungen erneut aussetzen würde, als sich ganz einfach um eine andere Stelle zu bemühen. Auch der Erklärungsversuch, sie habe geglaubt, diese Leute würden eines Tages zur Besinnung kommen, erscheint sowohl vor dem Hintergrund des Erlebten wie auch im Lichte der afghanischen Alltagsrealitäten wenig lebensnah. 7.1.5 Schliesslich ist das erstmals anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2021 geltend gemachte Vorbringen, von zwei Männern vergewaltigt worden zu sein, als nicht glaubhaft zu erachten. Zwar erscheint verständlich, wenn jemand nicht über eine Vergewaltigung erzählen will, indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie einen sexuellen Übergriff gänzlich verneinen sollte. Im Rahmen der ersten Anhörung vom 7. August 2017 gab die Beschwerdeführerin unmissverständlich zu Protokoll, zwischen dem
E-4507/2022 Entführungsversuch vom 1. November 2015 und ihrer Ausreise sei sie nur zu Hause gewesen und habe tatenlos abgewartet (AH F83, F84). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände lassen somit keinerlei Raum offen für die Annahme, sie habe einen während dieser Zeit erfolgten Übergriff bloss vergessen zu erwähnen oder bloss aus Scham nicht erwähnt. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin gehen somit ins Leere. Zusätzlich kommt hinzu, dass die Schilderung der geltend gemachten Vergewaltigung ohnehin auffallend ausweichend und unbestimmt ausgefallen. Das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht mit der Schwierigkeit, über diesen Übergriff sprechen zu können, zu erklären. Dies zum einen, weil ihre Schilderungen nicht mit ihren früheren örtlichen und zeitlichen Angaben in Einklang zu bringen sind und zum anderen, weil ohnehin die allermeisten Fragen nicht unmittelbar den Übergriff und deren Begleitumstände betrafen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus den Anhörungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen derart eingeschränkt gewesen wäre, dass deren Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde war die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (Weinen) nicht gehalten, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären. Es ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Anhörung sie zu ihrem gesundheitlichen Zustand gefragt wurde sie auf die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, lediglich angab, sie wisse es nicht, ihr ganzer Körper sei müde, sie habe häufig Kopfschmerzen (vgl. A31 S. 4). Zwar geht aus dem Protokoll hervor, dass die Rechtsvertretung die Erstellung eines psychiatrischen anregte; jedoch die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie keinen psychiatrischen Termin wahrnehmen wolle (vgl. F159). Aufgrund dieser Sachlage war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen eine weitere Abklärung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin einzuleiten. Doch selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen mental belastet gewesen sei, vermöchte dies die klaren und gewichtigen Ungereimtheiten alleine nicht zu entkräften. 7.2 Insgesamt ist es der Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bedarf die Frage der Asylrelevanz nicht näherer Prüfung. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ist zu verneinen. Das SEM hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
E-4507/2022 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4507/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli