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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2007 E-4501/2007

12. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 15. Juni 2007 in Sachen Asyl und Weg...

Volltext

Abtei lung V E-4501/2007 {T 0/2} Urteil vom 12. September 2007 Mitwirkung: Richter Beat Weber, Maurice Brodard, Richterin Therese Kojic Gerichtsschreiberin Karpathakis A._______, Aserbeidschan, Gesuchsteller vertreten durch Susanne Sadri, gegen Bundesverwaltungsgericht Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner betreffend Abschreibungsverfügung vom 15. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens) N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller gelangte am 13. Mai 2007 in die Schweiz und suchte am Tag darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort fand am 29. Mai 2007 die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen statt. Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu den Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 liess der Gesuchsteller gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Am 14. Juni 2007 übermittelte das EVZ dem Bundesverwaltungsgericht per Fax eine Erklärung des Beschwerdeführers vom selben Tag, mit welcher er auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 6. Juni 2007 verzichtete beziehungsweise diese zurückzog, falls eine solche bereits eingereicht worden sei. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers vom 13. Juni 2007 als durch Rückzug gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Datum des Poststempels) gelangte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte die "Wiedererwägung" der Abschreibungsverfügung vom 15. Juni 2007. Des Weiteren beantragte er, der negative Entscheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2007 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung liess der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend machen, er habe am 13. Juni 2007 an hohem Fieber gelitten und schmerzende Fieberblasen bekommen. Das zuständige Personal im EVZ habe ihm die ärztliche Behandlung verweigert und ihm insbesondere keine Medikamente abgegeben. Am Morgen darauf habe sich sein Zustand verschlimmert, trotzdem habe man ihn um sieben Uhr aufgefordert, das Zimmer zu verlassen. Die vom Gesuchsteller verlangten Beruhigungsmittel habe man ihm verweigert und ihn gezwungen, in den Warteraum zu gehen. Er sei daraufhin ins Büro gegangen und habe dort sein Anliegen vorgebracht. Statt ihn mit Medikamenten zu versorgen, habe man ihn darauf hingewiesen, dass er die Schweiz sofort verlassen müsse und seine Beschwerde sowieso keine Erfolgschancen habe. Das Verhalten und die Äusserungen der zuständigen Personen im EVZ hätten den Gesuchsteller derart verletzt, dass er seine Beschwerde zurückgezogen habe. Dies bedaure er nun, und weil seine Angaben und die eingereichten Dokumente reichlich Hinweise auf eine Verfolgung enthielten, sei das Verfahren erneut in Gang zu setzen. Zusammen mit der Eingabe reichte der Gesuchsteller ein handgeschriebenes,

3 fremdsprachiges Schreiben vom 21. Juni 2007 zu den Akten. Inhaltlich solle es sich dabei um eine Erklärung zum Widerruf des Beschwerderückzugs handeln. Ferner legte er diverse Ausdrucke von per E-Mail übermittelten, fremdsprachigen Zeitungsartikeln und ein Parteischreiben ins Recht. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes den Gesuchsteller unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, seine fremdsprachige Erklärung zu den Umständen des Beschwerderückzugs in eine der schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen. Des Weiteren setzte er den Vollzug der Wegweisung in Anwendung von Art. 56 VwVG vorsorglich aus. D. Innert der dazu angesetzten Frist reichte der Gesuchsteller am 11. Juli 2007 (Datum des Poststempels) das Schreiben vom 21. Juni 2007, inklusive dessen Übersetzung in die deutsche Sprache, ein. Er führte darin im Wesentlichen aus, er sei am 13. Juni 2007 erkrankt und man habe ihn im EVZ nicht medizinisch betreut, sondern ihm vielmehr mit dem Gefängnis gedroht für den Fall, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehre. Weil ihm am 13. Juni 2007 schlecht gewesen sei, habe er unbewusst die Dokumente betreffend seine Rückkehr ins Heimatland unterzeichnet, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Ihm drohten aber dort Nachteile seitens der Regierung. Auf weitere Details in der Erklärung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. a) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 gelangte der Instruktionsrichter ans EVZ und suchte um Stellungnahme zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der vorgedruckten Rückzugserklärung durch den Gesuchsteller nach. Gleichzeitig hielt er das EVZ an, mitzuteilen, ob und in welcher Form der Gesuchsteller zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung vorgeladen, und ob seine Rechtsvertreterin diesbezüglich orientiert worden sei. b) In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 hielt das EVZ fest, seines Erachtens treffe es nicht zu, dass der Gesuchsteller die Verzichtserklärung irrtümlicherweise unterzeichnet habe. So habe etwa der zuständige Mitarbeiter bereits am 8. Juni 2007 den Auftrag erhalten, einen Beschwerdeverzicht vorzubereiten und unterzeichnen zu lassen, was belege, dass die Absicht des Gesuchstellers, auf die Beschwerde zu verzichten, bereits längere Zeit vor dem Morgen des 14. Juni 2007 bestanden habe. Im Übrigen könne den Akten zur Rückkehrorganisation und -hilfe entnommen werden, dass der Gesuchsteller am 14. Juni 2007 nebst der Rückzugserklärung auch das Antragsformular zur Ausstellung eines Laissez-Passer und eine Voluntary Return Declaration Form unterzeichnet habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, der Gesuchsteller sei sich seines Handelns nicht bewusst gewesen. Schliesslich sei an der geltend gemachten schweren Erkrankung des Gesuchstellers zu zweifeln, da seine Äusserungen betreffend den Tagesablauf im EVZ nicht den Tatsachen entsprächen und die Betreuung des EVZ- Basel zudem die von den Asylsuchenden vorgebrachten Beschwerden dokumentierten; dies sei auch in Bezug auf den Gesuchsteller gemacht worden. Hinzu komme, dass das Betreuungspersonal einer vom Bund unabhängigen Organisation angehöre und über keine Informationen über das Verfahrensstadium, in welchem sich ein Asylsuchender befinde, verfüge. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ver-

4 zichtserklärung habe das BFM schliesslich keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer vertreten sei und auch nicht, ob er überhaupt Beschwerde erhoben habe, was aus der gewählten Formulierung der Erklärung hervorgehe. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Erklärung des Beschwerdeverzichts am 14. Juni 2007 in einem Grundlagenirrtum befunden habe, weshalb das Bundesamt die Ablehnung des Gesuches um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantrage. c) Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 gewährte das Gericht dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 20. Juli 2007. d) In seiner Eingabe vom 2. August 2007 beharrte der Gesuchsteller auf seinen bisherigen Angaben. Im Übrigen liess er eine Hausordnung der Empfangs- und Verfahrenszentren einreichen und übte allgemeine Kritik an ihr sowie am schlechten Verhalten und der Vorgehensweise der im EVZ Basel angestellten Personen gegenüber den Asylbewerbern, welches nicht zum ersten Mal bemängelt werde. F. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte das EVZ dem Gericht mit, dass sich der Gesuchsteller seit dem 1. August 2007 nicht mehr im Zentrum aufhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. In der Eingabe vom 29. Juni 2007 wird das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, seinen verfahrensabschliessenden Entscheid vom 15. Juni 2007 in Wiedererwägung zu ziehen. Dazu gilt es festzuhalten, dass gemäss der diesbezüglich nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Abschreibungsentscheide der Beschwerdeinstanz weder in Wiedererwägung gezogen werden können, noch revisionsfähig sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a mit Hinweisen). Demgegenüber geht inhaltlich aus dem Gesuch hervor, dass es dem Betreffenden vielmehr um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens geht, weil die Rückzugserklärung vom 14. Juni 2007 mit einem Willensmangel behaftet sei. Die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Asylverfahrens unter Berufung darauf, dass die Erklärung, mit der eine asylsuchende Person ihr Asylgesuch

5 zurückgezogen hat, mit einem Willensmangel behaftet sei, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (so gemäss der sich diesbezüglich als nach wie vor zutreffend erweisenden Rechtsprechung in EMARK 1993 Nr. 5 E. 3a, Nr. 33 E. 1b). Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuches um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden (so die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 5; 1996 Nr. 33; 1993 Nrn. 5, 33, 34). 3. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe aus Angst, man nehme ihn andernfalls in Haft und er werde zwangsweise in sein Heimatland zurückgeschafft, die Rückzugserklärung unterzeichnet. Zudem sei er im Moment der Unterzeichnung krank gewesen und sich deshalb der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen. Der Gesuchsteller hat den von ihm behaupteten Willensmangel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihm vorliegend nicht. So widerspricht er sich zunächst selbst, wenn er zu den Umständen seiner Rückzugserklärung in der Erklärung vom 21. Juni 2007 zunächst ausführt, die Mitarbeiter des EVZ hätten ihm Angst gemacht und ihm gedroht, wenn er nicht in sein Heimatland zurückkehre, werde man ihn ins Gefängnis stecken, und in seiner Eingabe vom 28. Juni 2007 lediglich noch geltend macht, das Verhalten und die Äusserungen der Behörden hätten ihn so tief verletzt, dass er seine Beschwerde zurückgezogen habe. Damit ist eine gegründete Furcht im Sinne von Art. 29 und 30 OR offensichtlich nicht dargetan (vgl. dazu die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 33 E. 4) und es erübrigt sich, näher auf die Vorbringen des Gesuchstellers einzugehen. Was die Tragweite seines Entschlusses zum Beschwerdeverzicht betrifft, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich in einem (wesentlichen) Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden habe. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffende Erwägung des EVZ zu verweisen, wonach der Gesuchsteller kaum sämtliche Schritte zur Organisation der Rückkehr - insbesondere die Unterzeichnung des Antragsformulares zur Ausstellung eines Laissez-Passer und eine Voluntary Return Declaration Form - im Irrtum über deren Bedeutung getan haben kann. Hinzu kommt, dass dem Gesuchsteller nicht geglaubt werden kann, dass er derart schwer erkrankt sei, dass er sich über die Konsequenzen der Unterzeichnung der Rückzugserklärung nicht im Klaren gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2007 an Grippe erkrankt war, einen Arztbesuch anfangs Juni 2007 jedoch abgelehnt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ihm eine Behandlung ein paar Tage später plötzlich verweigert worden sein soll, und seine diesbezüglichen Äusserungen stossen ins Leere. Demgegenüber ist ebenfalls aktenkundig, dass der Beschwerdeführer anfangs Juni 2007 im EVZ um Ausgang vom 8. bis am 14. Juni 2007 nachgesucht hatte, welcher ihm offensichtlich auch gewährt worden war. Laut einer Aktennotiz wurde der Gesuchsteller aber offenbar noch am 8. Juni 2007 im Kanton C._______ bei einem Diebstahl gefasst und ins EVZ zurückgeführt.

6 Dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Rückzugserklärung, am 14. Juni 2007, an über möglicherweise grippebedingten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit hinausgehenden Beschwerden litt, ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen. Die ausführlichen Erläuterungen des EVZ in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 zu den Abläufen im EVZ erscheinen plausibel und es bestehen angesichts der Umstände im vorliegenden Falle keine Gründe anzunehmen, diese seien in Bezug auf den Gesuchsteller anders verlaufen. Die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 2. August 2007, worin er sich im Wesentlichen damit begnügt, auf seinen Behauptungen zu beharren, vermag nichts zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit zu bewirken. Vielmehr scheint sich das mangelnde Interesse des Gesuchstellers am weiteren Asylverfahren in der jüngst eingegangenen Meldung des EVZ, wonach der Beschwerdeführer aus dem Zentrum verschwunden sei, zu bestätigen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass seine Erklärung zum Rückzug der Beschwerde an Willensmängeln im Sinne von Art. 23 ff. OR leide. 4. Auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen zu seinen Asylgründen und die eingereichten Unterlagen braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Sie wären erst bei einer Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens - und nicht bereits für die Frage, ob das Beschwerdeverfahren überhaupt wieder aufzunehmen ist - allenfalls von Bedeutung. 5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen Willensmängeln abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Vorab gilt es jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Bedürftigkeit zu belegen, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt; das entsprechende Gesuch ist demzufolge abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Fremdenpolizeibehörde des Kantons D._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Esther Karpathakis Versand am:

E-4501/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.09.2007 E-4501/2007 — Swissrulings