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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-4500/2014

19. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,657 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4500/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

1. A._______, geboren (…), ihre Kinder 2. B._______, geboren (…), 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), 5. E._______, geboren (…), Pakistan, alle vertreten durch Andreas Baumann, Advokat und Notar, Scholl Lienhard & Partner – SLP, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).

E-4500/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – pakistanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ beziehungsweise G._______ – verliessen ihren Heimatstaat per Flugzeug von F._______ am 24. November 2012, reisten am Folgetag in die Schweiz ein und ersuchten tags darauf um Asyl. A.b Die Mutter (Beschwerdeführerin 1) und der älteste Sohn (Beschwerdeführer 2) wurden am 5. Dezember 2012 befragt und am 17. Februar 2014 zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann respektive Vater im Januar 2012 vom sunnitischen zum schiitischen Glauben konvertiert sei, infolgedessen es zu Verfolgungshandlungen durch unbekannte Personen (wohl) sunnitischen Glaubens gekommen sei, welche die "Rückkonvertierung" des Ehemanns/Vaters der Beschwerdeführenden zum Zweck gehabt haben. So sei dieser kurz nach der Konvertierung telefonisch bedroht worden, und die Nachbarin der Beschwerdeführenden habe [Datum] zwei verdächtig wirkende Personen in der Nähe ihres Wohnhauses beobachtet. Sobald die benachrichtigte Polizei mit Sirenenalarm eingetroffen sei, seien sie geflohen. Der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden habe seit 2002 beziehungsweise 2004 in G._______ als [Beruf] gearbeitet und sei deshalb in der Region sehr bekannt gewesen. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen. Ihr Ehemann/Vater sei beruflich und privat bereits mehrmals im Ausland gewesen, weshalb die Familie auf Wunsch der Kinder Ferien in der Schweiz geplant habe. Die Schweizer Botschaft in Islamabad habe ihnen vom [Datum] bis [Datum] gültige Visa ausgestellt. Am [Datum] sei der Beschwerdeführer 2 auf den Markt geschickt worden, um einige Einkäufe zu tätigen. Auf dem Heimweg sei er gegen 15 oder 16 Uhr von vier Personen mit dem Auto entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er die Nacht habe verbringen müssen. Die von den Eltern verständigte Polizei habe die ganze Nacht nach ihm gesucht und an verschiedenen Orten Strassensperren errichtet. Am [Datum] sei er frühmorgens wieder in ein Auto gesetzt worden. Aufgrund der massiven Polizeipräsenz hätten die Entführer sich entdeckt geglaubt, weshalb sie das Auto mit dem Beschwerdeführer 2 an einer Strassenseite parkiert und es verlassen hätten. Die Polizei habe ihn morgens um 7 oder 8 Uhr dort gefunden und auf die Polizeistation im Zentrum der Stadt G._______ gebracht. Die Eltern seien etwa um 8 Uhr telefonisch informiert worden. Als der Ehemann/Vater mit dem Sohn zurückgekehrt sei, hätten die Beschwerdeführenden ihre Sachen gepackt und seien nach F._______ geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise

E-4500/2014 bei Freunden/Bekannten aufgehalten hätten. Der Ehemann/Vater sei in Pakistan verblieben und etwas später in die USA geflogen. Dort habe er sich mehrere Monate aufgehalten. Danach sei er für einige Zeit nach Pakistan zurückgekehrt, um ein Visum für Europa zu beantragen. Nachdem die Schweiz und Frankreich seinen Antrag abgelehnt hätten, sei er wieder in die USA zurückgekehrt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, über welches noch nicht entschieden worden sei. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2014 fest, dass die Beschwerdeführenden nicht Flüchtlinge seien, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Informationen und Belege zu liefern zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes/Vaters in den USA und zum Stand seines Asylverfahrens sowie bekanntzugeben, ob sie bei einer positiven Entscheidung die Vereinigung der Familie in den USA anstreben würden. E. Mit Eingabe vom 27. August 2014 wurden Kopien der dem Ehemann/Vater in den USA erteilten, vom 4. November 2014 bis 4. Oktober 2015 gültigen Arbeitsbewilligung, seiner Sozialversicherungskarte und seines Führerscheines eingereicht, womit nach Ansicht des Rechtsvertreters alle mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 gestellten Fragen beantwortet seien. Über den Stand des angeblich in den USA eingeleiteten Asylverfahrens beziehungsweise über eine allenfalls gewünschte Vereinigung der Familie in den USA wurden indes keine Informationen geliefert. F. Am 23. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter einen Zeitungsartikel der "Aargauer Zeitung" vom 17. Dezember 2014 über einen Terrorangriff in Pakistan ein mit der Bitte, ihn bei der Beurteilung der Frage, ob Pakistan als sicheres Land gelten könne, zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-4500/2014 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei auch frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und

E-4500/2014 in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist oder droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung Flüchtling ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. 4.1.1 So hätten sie unter anderem vorgebracht, der Ehemann/Vater könne überall erkannt und seine Konversion bekannt werden, weshalb sie auch in anderen Gebieten Pakistans gefährdet seien. Dieses Vorbringen überzeuge indes nicht. Gegenstand des Verfahrens sei nur die Gefährdung der in der Schweiz asylsuchenden Personen, nicht die des in den USA lebenden Ehemannes/Vaters. Für den Asylentscheid sei einzig wesentlich, ob Erstere an einem innerstaatlichen Flucht- und Schutzort vor Verfolgung sicher wären, wovon ausgegangen werden könne. 4.1.2 So seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (recte: innerstaatliche Schutzalternative, vgl. zum Begriff BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.) nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführenden würden namentlich Verfolgung durch unbekannte Privatpersonen, mutmasslich sunnitischen Glau-

E-4500/2014 bens, geltend machen. Da nicht davon auszugehen sei, dass die unbekannten Personen Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet Pakistans ausüben würden, handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Im Rahmen der Anhörung seien die Beschwerdeführenden deshalb gefragt worden, weshalb sie nicht an einen anderen Ort innerhalb Pakistans umgesiedelt seien. Sie hätten dabei angegeben, dass es überall in Pakistan Unruhen gebe und unabhängig davon, wo sie hingehen würden, die Verfolger sie suchen und finden würden. Da sie ihre Verfolger nicht identifizieren könnten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie befürchteten, im gesamten Staatsgebiet von Pakistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei Pakistan handle es sich um einen Staat mit einer Fläche von 796'095 km2, weshalb ihnen im Heimatstaat auf unabsehbare Zeit unzählige Flucht- und Schutzalternativen zur Verfügung stünden, zumal sie sich in keiner Weise politisch, religiös oder gesellschaftlich exponiert hätten. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sie genügend Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden, um überall in Pakistan auffindbar zu sein. Sie seien zudem nach wie vor sunnitischer Konfession, da nur der Ehemann/Vater konvertiert habe, weshalb sie an einem innerstaatlichen Zufluchtsort keine Schwierigkeiten aus religiösen Gründen haben würden. Auch sei der pakistanische Staat gemäss Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden schutzwillig, weshalb sie durch Verlegung ihres Wohnsitzes einer Verfolgung durch private Dritte entgehen könnten. Die Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden sei vorliegend daran erkennbar, dass die im Rahmen des Vorfalls im [Datum] verständigte Polizei zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen sei, in der Folge das Haus bewacht und die ganze Nacht nach dem entführten Beschwerdeführer 2 gesucht, Kontrollposten aufgestellt, ihn letztlich gefunden und unversehrt nach Hause gebracht habe. Mithin bestünden verschiedene innerstaatliche Flucht- und Schutzalternativen, und die Beschwerdeführenden könnten sich an die staatlichen Behörden wenden. 4.1.3 Nebst dem Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative sei erforderlich, dass diese im Einzelfall auch zumutbar sei. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass den Beschwerdeführenden eine solche nicht zugemutet werden könne. Vielmehr würden sie vielerorts in Pakistan über Verwandte verfügen. Sie hätten bereits bisher an vielen Orten Fuss gefasst, seien im Besitz von Immobilien und einem Auto und hätten genug Geld. Ihr Ehemann/Vater reise geschäftlich in etliche Länder, und ihre finanzielle Situation erlaube es, Ferien in der Schweiz

E-4500/2014 zu buchen. Auch seien den Akten keine medizinischen Zumutbarkeitshindernisse zu entnehmen. Somit würden keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 dort mit ihren Verwandten in Kontakt treten könne und die Kinder dort weiterhin die Schule besuchen könnten. 4.1.4 Zusammenfassend würden die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, welchen sie sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnten. Sie seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, diese nicht anerkannt werde und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Diesen Erkenntnissen halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, Pakistan sei generell weder schutzwillig noch -fähig, weshalb für sie keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative bestehe. 4.2.1 So werde die vorinstanzliche Annahme der Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates ausdrücklich bestritten. Zudem genüge diese allein nicht, die Schutzmassnahmen müssten auch effektiv durchgesetzt werden und erfolgreich sein. Der pakistanische Staat sei indes faktisch nicht in der Lage, den nötigen Schutz zu gewährleisten. Die Behörden seien überfordert, und der Staat könne sein Gewaltmonopol nicht durchsetzen. 4.2.2 Trotz der Grösse Pakistans gebe es keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative, da Umzüge aufreibend, kostspielig und in der Regel nicht erfolgreich seien. Die Beschwerdeführenden hätten keine Möglichkeit an einem anderen Ort in Pakistan sesshaft zu werden und sich dort erfolgreich vor den Behörden und den Verfolgern zu "verbergen". Sollten sie sich dort den Behörden "offenbaren", würden sie sich bereits einem gewissen Risiko aussetzen, denn die Polizeiorgane seien nicht in der Lage, derartige Informationen über eine längere Zeitdauer "geheim zu halten". Mit der "apodiktischen Feststellung" des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtund Schutzalternative demonstriere die Vorinstanz ihre mangelnde Kenntnis der konkreten Verhältnisse in Pakistan. Die Polizeibehörden vor Ort seien generell überfordert und würden mit untauglichen Massnahmen gegen Regimegegner, Terroristen und Glaubenskrieger vorgehen, mit welchen sie zudem "verbandelt" seien.

E-4500/2014 Als Belege für die prekäre Sicherheitslage in Pakistan beziehungsweise die Machtlosigkeit der dortigen Polizeiapparate wurden ein Bericht des amerikanischen Auslandsgeheimdienstes (Central Intelligence Agency, CIA) sowie diverse Zeitungsartikel aus den Zeitungen "Tagesanzeiger", "Die Zeit" und "Aargauer Zeitung" eingereicht. Weiter wurde auf die beigelegten Ausdrucke der allgemeinen Reisehinweise der Aussenministerien von Deutschland, Österreich und der Schweiz zu Pakistan und zwei Artikel von Amnesty International – betreffend den Angriff auf die 14-jährige Mädchenrechtsaktivistin Malala Yousufzai vom 9. Oktober 2012 durch die Taliban einerseits und die allgemeine Gefährdungssituation von Journalisten in Pakistan anderseits – verwiesen. Diese sollten belegen, dass die Beschwerdeführenden in Pakistan konkret gefährdet seien. 5. 5.1 Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge handelte es sich bei den Verfolgern mutmasslich um unbekannte sunnitische Privatpersonen, die sich an der Konversion des Ehemannes beziehungsweise Vaters von der sunnitischen zur schiitischen Konfession störten. 5.2 Gemäss der Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.) ist bei Bejahung flüchtlingsrechtlicher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor dieser Art von Verfolgung findet. Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend zu erachten, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für eine verfolgte Person dann ergeben, wenn der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder wenn im Heimatstaat keine konkret ausreichende Schutzinfrastruktur besteht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8; 2008/5 E. 4.2; 2008/4 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E.10.3.1 f. und 11.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im eingangs genannten Urteil BVGE 2011/51 (E. 8) eingehend mit den Auswirkungen des Wechsels von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie auf das Konzept der innerstaatlichen Schutzalternative auseinandergesetzt. Darin stellte es fest,

E-4500/2014 dass im Lichte der Schutztheorie die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedinge, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur bestehe und der Staat gewillt sei, die andernorts verfolgte Person am Zufluchtsort zu schützen. Die betroffene Person müsse zudem den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich müsse es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch zu nehmen. Dabei seien die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten, und es sei unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne, dort zu verbleiben und sich eine neue Existenz aufzubauen. Die Frage, ob eine Schutzalternative bestehe, stelle sich allerdings erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden sei. Wer eine derartige Verfolgung nicht begründeterweise befürchten müsse, erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Schutzalternativen sei gar nicht erst zu prüfen. Bestehe indes eine solcherart begründete Furcht vor Verfolgung, basiere das Institut der innerstaatlichen Schutzalternative auf der Tatsache, dass der Heimatstaat in anderen Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung beziehungsweise vor dem Verfolger gewähre. 5.3 In Berücksichtigung dieser Praxis und in Würdigung aller Akten ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen. 5.3.1 So führt die Vorinstanz zwar vorerst unpräzis aus, vorliegend sei einzig die Gefährdung der in der Schweiz um Asyl nachsuchenden Personen Gegenstand des Verfahren, und das Vorbringen, diese seien überall in Pakistan gefährdet, weil man den Ehemann/Vater auch anderswo erkennen könne, sei irrelevant (vgl. vorn E. 4.1.1). Sie verkennt mit diesen Ausführungen, dass die Beschwerdeführenden – mit Ausnahme ihres Bezugs zum Ehemann/Vater – gar keine äusseren oder inneren, mit ihrer Person untrennbar verbundenen Merkmale geltend machen und namentlich nicht die eigene Konversion von der sunnitischen zur schiitischen Konfession behaupten. Als Asylgrund wird vielmehr eine Reflexverfolgung durch unbekannte Private wegen der Konversion des Ehemannes/Vaters geltend gemacht.

E-4500/2014 5.3.2 Weiter ist aber festzustellen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen lediglich prüft, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Schutzalternative besteht (vgl. vorn E. 4.1.2 – 4.1.4). Sie stellt damit die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden – namentlich das Bekanntwerden der Konversion des Ehemannes/Vaters und ihre daraus resultierende asylrelevante Verfolgung durch unbekannte Private – nicht in Frage. Konsequenterweise hinterfragt sie auch die Behauptung nicht, die pakistanischen Behörden an ihrem letzten Wohnsitz seien trotz Schutzwilligkeit nicht fähig gewesen, ihnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, was sich in der Entführung des Beschwerdeführers 2 manifestiert habe. Dieser Annahme beziehungsweise impliziten Anerkennung der diesbezüglichen Vorbringen kann sich das Gericht im Sinne einer Wahrunterstellung durchaus anschliessen. Auch die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative im vorliegenden Fall können bestätigt werden. So begründet die Vorinstanz das Bestehen einer Schutzalternative zu Recht damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie würden im gesamten Staatsgebiet Pakistans verfolgt, nicht nachvollziehbar sei. Ihrer objektiv unbegründeten Furcht stehe entgegen, dass unbekannte Personen sie wohl kaum in ganz Pakistan verfolgen würden, zumal sie sich vorgängig in keiner Weise politisch, religiös oder gesellschaftlich exponiert hätten und selber nicht konvertiert seien, so dass sie auch keine entsprechende Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätten und am Zufluchtsort nicht speziell auffallen würden. Bei nicht besonders exponierten Personen schiitischen Glaubens und bei Personen, die nicht äusserlich als Schiiten erkennbar sind oder erscheinen (anders als dies bei Hazara der Fall wäre), ist keine besondere Zurückhaltung bei der Annahme einer internen Schutzalternative geboten (e contrario zu den Ausführungen in BVGE 2014/32 E. 9.5). Vielmehr gilt für die Beschwerdeführenden, dass für sie als Angehörige eines schiitischen Konvertiten (was weder physisch erkennbar noch überall in Pakistan bekannt ist) an vielen potentiellen Zufluchtsorten keine besondere Gefährdungslage besteht und eine interne Schutzalternative somit durchaus bestätigt werden kann. Konkret prüfte die Vorinstanz keinen speziellen Ort beziehungsweise die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines solchen, sondern sie stellte lediglich fest, dass unzählige (Flucht- und) Schutzalternativen zur Verfügung stehen würden. Das Gericht stellt diesbezüglich fest, dass die Familie der Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben sehr gross ist. Sie haben

E-4500/2014 unter anderem in H._______, in I._______ und in J._______ viele Verwandte, wobei der Grossteil in F._______ lebt, unter anderem die Mutter und die drei Brüder der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführenden selbst haben in F._______ von 1996/1997 bis 2009 gelebt, bevor sie nach G._______ umgezogen sind. Ihr Ehemann/Vater ist aufgrund seiner Tätigkeit als [Beruf] lediglich in G._______ bekannt (vgl. A16 S. 2 u. 4). Das Gericht kommt zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden – unter anderem und insbesondere – in der Zehn-Millionen-Stadt F._______ (inkl. Agglomeration; gem. Schätzung vom Januar 2015, vgl. http://www.demographia.com/db-worldua.pdf) eine konkrete Schutzalternative zur Verfügung steht. Neben der Mutter und drei Brüdern der Beschwerdeführerin 1 leben dort weitere Verwandte und Freunde, die ihnen vor ihrer Ausreise Unterkunft und Schutz angeboten haben. Die Beschwerdeführerin 1 selbst hat mitgeteilt, ihre Geschwister und ihre Mutter hätten ihretwegen keine Probleme bekommen, da sie ja Sunniten seien (vgl. A16 S. 13). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die am Zufluchtsort bestehende Schutzinfrastruktur gar nicht erst in Anspruch genommen werden muss, da die Gefahr einer asylrelevanten (Reflex-) Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihres dort nicht auffälligen Profils unwahrscheinlich ist. Zudem können sie F._______ auf legalem Weg erreichen, dort legal wohnen sowie einen allfällig notwendigen Schutz erhältlich machen und längerfristig in Anspruch nehmen, zumal sie auf die Unterstützung der dort ansässigen zahlreichen Familienmitglieder und Freunde zählen können. Finanziell kann der Vater/Ehemann, welcher gemäss der Eingabe vom 27. August 2014 offenbar sein Asylgesuch in den USA nicht weiter vorangetrieben hat und dort unbehelligt lebt und arbeitet, sie von den USA aus unterstützen. Dass seine dortige Arbeitsbewilligung gemäss der genannten Eingabe bis am 4. Oktober 2015 befristet war, ist nicht beachtlich, da mangels anderslautender aktueller Mitteilung der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden darf, seine Situation in den USA habe sich nicht in wesentlicher Weise geändert. Das Gericht erkennt somit auf das Bestehen einer konkreten innerstaatlichen Schutzalternative (beispielsweise, aber nicht nur) in F._______ und die Zumutbarkeit deren Inanspruchnahme. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden unter Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Rechtsschriften der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen oder der geltenden Rechtspraxis nicht auseinandersethttp://www.demographia.com/db-worldua.pdf http://www.demographia.com/db-worldua.pdf

E-4500/2014 zen. Vielmehr wird generell auf die prekäre Sicherheitslage in Pakistan verwiesen, ohne dass konkrete Bezüge zur Situation der Beschwerdeführenden gemacht oder Hinweise für die individuelle Unzumutbarkeit zur Inanspruchnahme von Schutzalternativen geliefert worden wären. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder

E-4500/2014 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche-Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses hätten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMR-Urteil Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Pakistan sprechen. So seien den Akten keine Umstände zu entnehmen, die den Schluss nahelegen würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr ins Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG konkret gefährdet wären. Vielmehr seien sie vermögend, würden über ein grosses Beziehungsnetz verfügen und seien bei guter Gesundheit.

E-4500/2014 7.3.2 Bei der Würdigung des Kindswohls weist die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sich erst seit November 2012 in der Schweiz befinden. Dieser vergleichsweise kurze Zeitraum (Verfügungszeitpunkt: seit etwa eindreiviertel Jahren, heute: seit fast drei Jahren) und die Verfahrensakten lassen in der Tat nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung der Kinder in der Schweiz schliessen. Das Gericht schliesst sich zudem den vorinstanzlichen Feststellungen an, wonach keine in erheblichem Mass erfolgte Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld, welche im Fall der Rückkehr der heute [Zahl], [Zahl], [Zahl] und [Zahl]-jährigen Kinder nach Pakistan eine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten könnte, bestehe, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Kinder sich bei einer Rückkehr mit ihrer Mutter nach Pakistan dort mühelos (re-)integrieren können würden. Somit ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte der Kinderrechtskonvention zu bestätigen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat mithin den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4500/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:

E-4500/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-4500/2014 — Swissrulings