Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-45/2015
Urteil v o m 9 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
E-45/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2014 in Frankreich um Asyl. Er habe dort einen negativen Asylentscheid erhalten. Deshalb sei er kurzweilig in den Kosovo zurückgekehrt und später, via Serbien und Ungarn, in die Schweiz eingereist. B. Am 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er wurde am 8. Dezember 2014 summarisch zur Person befragt. Das rechtliche Gehör wurde ihm zur Zuständigkeit Frankreichs, das Asyl- und Wegweisungsverfahrens durchzuführen, zu einem Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung nach Frankreich gewährt. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Sodann verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich ordnete es zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft während höchstens 30 Tagen an und verpflichtet den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Asylgründe zu prüfen, und anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen zur Ergänzung und Vervollständigung der Beschwerdebegründung, nachdem die Asylgründe materiell geprüft wurden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 8. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E-45/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Der Dublin-III-VO zufolge wird jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E-45/2015 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die französischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Zuständig zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei deshalb Frankreich. Frankreich sei weiterhin zuständig, auch wenn das Asylverfahren dort bereits rechtskräftig erledigt sei. Daran ändere auch die behauptete Aus- bzw. Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten nichts. Hinweise dafür, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme, lägen keine vor. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, nach dem negativen Asylentscheid sei er ordnungsgemäss aus Frankreich ausgereist und nach einem kurzweiligen Verbleib im Kosovo in die Schweiz eingereist mit neuen, anderen Asylgründen als im ehemaligen Verfahren in Frankreich. Er verkennt die Rechtslage. Auf die geltend gemachten Asylgründe kommt es im Wiederaufnahmeverfahren nicht an. Auch ist es unerheblich für die Pflicht zur Wiederaufnahme, ob das Asylverfahren bereits zu einem Abschluss gekommen ist oder nicht. Die Norm von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III- VO erfasst nämlich beide Fälle. Sowohl den Fall, dass ein Antragsteller während der Prüfung seines Antrages sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält (Bst. b), als auch den Fall, dass er nach Ablehnung des gestellten Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag stellt (Bst. d). In beiden Fällen wird die Zuständigkeit perpetuiert und die angefochtene Verfügung stützt sich richtigerweise auf die zuletzt genannte Bestimmung (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Dass die Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Dublin-III-VO erloschen sei, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
E-45/2015 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-45/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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