Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4493/2017
Urteil v o m 1 8 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
E-4493/2017 Sachverhalt: A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 18. März 2015. Am 1. Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am 3. Juni 2015 um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 wurde sie im Empfangsund Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Eritrea nicht arbeiten können. Ihre Familie habe Produkte ohne die dafür erforderliche Bewilligung auf der Strasse verkauft, worauf die Behörden die Produkte konfisziert hätten. In der Folge sei ihre Schwester psychisch krank geworden. Sie habe versucht ihrer Familie zu helfen, aber es sei zu viel für sie gewesen, weshalb sie mit ihrer Tochter und den zwei Söhnen ihrer Schwester Eritrea in Richtung Sudan verlassen habe. Zudem hätten die Behörden von ihr verlangt, eine Waffe zu tragen, was sie schockiert habe. A.b Am 16. August 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, (…) sei sie zu Hause festgenommen und in ein Fussballstadion gebracht worden. Weil es keine Ausweiskontrolle gegeben habe, sei sie freigelassen worden, obwohl sie nicht mehr Schülerin gewesen sei. Die Behörden seien regelmässig zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihr gefragt. Eines Tages sei sie erneut festgenommen, wegen ihrer Schwangerschaft jedoch freigelassen worden. Als sie eine ID-Karte beantragt habe, sei sie aufgefordert worden, entweder eine religiöse Heiratsurkunde oder einen Schülerausweis vorzulegen. Sie habe keines dieser Dokumente gehabt. Sie sei von den Behörden aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Es sei ihr zu viel geworden. Sie habe es nicht mehr ausgehalten, weshalb sie sich entschieden habe auszureisen. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefoch-
E-4493/2017 tene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Eventualiter sei ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten, sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
E-4493/2017 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die geltend gemachten Mitnahmen seien als nachgeschoben zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP klarermassen zu Protokoll gegeben, dass sich ihre Probleme mit den Behörden auf das Aufgebot im (…) beschränken würden. Ferner habe sie ausgeführt, sie habe Eritrea aufgrund der Krankheit der Schwester und den erschwerten Lebensumständen verlassen. Gänzlich anders würden sich ihre Schilderungen anlässlich der Anhörung präsentieren. In dieser habe sie ausgeführt, seit dem Jahr (…) sei sie zwei Mal für den Militärdienst eingezogen worden. Die Behörden hätten sie über all die Jahre in unregelmässigen Abständen gesucht, um sie der militärischen Grundausbildung zuzuführen. Sie habe deshalb zu Hause versteckt leben müssen. Die Darlegung eines wesentlichen Teils ihrer Asylgründe erst nach einem Jahr sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei unwahrscheinlich, dass die Behörden sie zwar zwei Mal mitgenommen, jeweils aber wieder freigelassen hätten, um sie später dann doch zu suchen. Auch erscheine es unlogisch, sich zu Hause zu verstecken, um den Behörden zu entgehen, obwohl diese sie bereits zuvor daheim gesucht
E-4493/2017 hätten. Daher sei davon auszugehen, dass sie diese Sachverhaltselemente anlässlich der Anhörung hinzugefügt habe, um ihre Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Auch am Wahrheitsgehalt ihrer bereits in der BzP geltend gemachten Vorbringen, wonach sie kurz vor ihrer Ausreise durch eine (…) vom Aufgebot zum Militärdienst erfahren habe, seien Zweifel anzubringen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien vage, oberflächlich und einsilbig ausgefallen. Realkennzeichen würden gänzlich fehlen. Die illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich. Sie habe vorflüchtige Probleme mit den heimatlichen Behörden nicht glaubhaft machen können. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, der medizinische und psychologische Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht korrekt festgestellt und daher nicht angemessen beurteilt worden. Aus Scham und subjektiver Unmöglichkeit, das in Eritrea erlebte Trauma einer gewalttätigen Vergewaltigung durch Soldaten im Jahr (…), aus welcher ihre Tochter entstanden sei, in Worte zu fassen, habe sie geschwiegen beziehungsweise ihren früheren Partner als Vater des Kindes genannt. Es handle sich hierbei nicht um einen nachgeschobenen Asylgrund, da die streng muslimische Beschwerdeführerin bei den durchgeführten Befragungen aufgrund ihrer Kultur und Religion nicht über dieses traumatisierende Ereignis – insbesondere nicht mit Männern ihrer Herkunft – habe sprechen können. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea lag die neu auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vergewaltigung bereits (…) Jahre zurück. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Ausreise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4743/2016 vom 6. März 2017 E. 7.3). Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Vergewaltigung und der Ausreise ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der geltend gemachten Vergewaltigung, unabhängig davon, ob sie als glaubhaft zu bewerten ist, kommt somit keine Asylrelevanz zu. Angesichts dieser Sachlage ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Eine erneute Befragung sowie eine Untersuchung durch eine Vertrauensärztin erübrigen sich und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E-4493/2017 6.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat die Vorinstanz den Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2016 in der angefochtenen Verfügung aufgeführt. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1), mithin ist die Vorinstanz nicht gehalten, auf jedes Vorbringen im Einzelnen einzugehen. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weitergehend vermag die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Glaubhaftigkeit nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist und sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde vom Gericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E.4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die
E-4493/2017 Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.4 Im Falle der Beschwerdeführerin sind zusätzliche Anknüpfungspunkte zu verneinen. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie für den Militärdienst aufgeboten wurde. Damit ist dem Vorbringen der Inhaftierung ihrer Mutter wegen ihrer Dienstverweigerung die Grundlage entzogen. Da die illegale Ausreise ohne zusätzliche Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils führen könnten, keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offenbleiben. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
E-4493/2017 gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4493/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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