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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 E-4492/2025

18. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,789 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4492/2025

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025.

E-4492/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. Oktober 2024 im Bundesasylzentrum der Region Bern für sich und ihre Tochter Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 22. Oktober 2024 fand die schriftliche Kurzbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie reichte dabei unter anderem ukrainische Identitätspapiere, eine «Benachrichtigung über die PESEL-Nummervergabe» (Anmerkung BVGer: Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung), welche am 6. April 2022 ausgestellt wurde, sowie Zertifikate des PESEL-Registers von ihr und ihrer Tochter vom 4. Oktober 2024 zu Akten. B. Am 22. Oktober 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. C. In der Stellungnahme vom 12. November 2024 erklärte die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin, sie sei mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Sie begründet dies vor allem damit, dass sie in Polen trotz grosser Anstrengungen finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Nach einem erkrankungsbedingten Arbeitsausfall sei ihr die Arbeitsstelle im August 2024 gekündigt worden. In der Folge hätte sie keine genügenden finanziellen Mittel mehr gehabt, um die Miete, die Kita ihrer Tochter, Medikamente sowie Lebensmittel zu bezahlen. Zudem leide ihre Tochter an atopischer Dermatitis. Es sei im konkreten Fall abzuklären, ob eine bestehende Schutzalternative vorhanden sei, zumal Polen nach einer Gesetzesänderung den Schutzstatus lediglich noch Personen gewähre, die direkt vom ukrainischen Territorium in Polen eintreffen würden.

Der Stellungnahme lagen – jeweils in Kopie – die Zertifikate des PESEL- Registers vom 4. Oktober 2024, medizinische Berichte, eine Kündigung des Mietvertrages vom 5. Oktober 2024, ein «(…)»-Diplom vom 17. Juli 2023, ein Arbeitszeugnis vom 29. August 2024 sowie ein Bankkontoauszug vom 2. November 2024 bei.

E-4492/2025 D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 – eröffnet am 20. Mai 2025 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und wies sie dem Aufenthaltskanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte.

E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «die Beschwerdeführerin» vorläufig aufzunehmen (Schutzstatus S), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den wegweisungsrelevanten rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen, sowie einen neuen Entscheid betreffend den Vollzug der Wegweisung zu fällen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen – jeweils in Kopie – die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2025, eine Vollmacht vom 22. Mai 2025, ein Empfehlungsschreiben vom 21. Mai 2025, eine Terminbestätigung für die (…) vom 27. Mai 2025, eine (…) vom 3. Juni 2025, ein medizinischer Bericht vom 3. Juni 2025, eine Sprachkursbestätigung vom 4. Juni 2025, eine (…) vom 16. Juni 2025 sowie ein medizinischer Bericht vom 18. Juni 2025 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern, zumal die Rechtsbegehren nicht klar seien. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet und die Behandlung der prozessualen Anträge auf später verschoben. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerdeverbesserung einreichen (bezeichnet als «Ergänzung der Beschwerde»), in welcher sie beantragten, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen «der

E-4492/2025 Beschwerdeführerin» den Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen (erneut) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 27. Juli 2025 wurde ein medizinischer Bericht vom 3. Juni 2025 nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom

E-4492/2025 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung folgendermassen: 4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen hätten in Polen über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal sie diesen offenbar nicht unfreiwillig verlassen hätten. 4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Dass die Beschwerdeführerinnen Polen verlassen hätten, weil die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten, sei bedauerlich, jedoch verfüge Polen über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Gemäss den Akten sei sie jung, gesund und arbeitsfähig und habe in Polen auf bemerkenswerte Weise Initiative gezeigt, indem sie unter anderem die Sprache erlernt, eine Fortbildung im Bereich (…) absolviert habe und bis im August 2024 angestellt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei ihr zuzumuten, sich beruflich erneut zu integrieren. Sollte sie einmal nicht mehr in der Lage sein, selbständig für sich zu sorgen, könne sie sich an die zuständigen polnischen Behörden wenden und um eine Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme ihrer Tochter könnten, sofern notwendig, in Polen behandelt werden. Es liege keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Bezüglich des Kindeswohls stelle eine Überstellung keine Verletzung von Art. 3 KRK (Anmerkung BVGer: Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) dar. Des Weiteren könne aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Die Tochter der Beschwerdeführerin könne mit ihr ausreisen und dürfte in Polen ein ihr bereits bekanntes Umfeld vorfinden.

E-4492/2025 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: 4.2.1 Es sei der Beschwerdeführerin in Polen trotz Arbeitsstelle nicht gelungen, die Grundbedürfnisse ihrer Familie zu finanzieren, zumal ihre Tochter krank sei und eine Behandlung benötige, die in Polen nicht zur Verfügung gestanden habe. Für sie und ihre Tochter sei ein menschenwürdiges Leben in Polen nicht möglich gewesen, weshalb sie sich notgedrungen entschieden habe, Polen zu verlassen. Da sie Polen verlassen hätten, könnten sie ihren Schutzstatus nicht zurückerlangen, weshalb die zuständigen polnischen Behörden konsultiert werden sollten. 4.2.2 Betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen führte sie aus, dass sowohl sie wie auch die Tochter eine medizinische Behandlung benötigen würden und diese scheine in Polen nicht «vorhanden zu sein». Eine Wegweisung erscheine zudem nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Sie seien besonders verletzlich, sie hätten bereits Schikanen und Verfolgungen erlebt. Zudem sei die Tochter in der Schweiz auf gutem Wege, sich zu integrieren. Sie hätten hier Ruhe und Hoffnung gefunden, hätten jedoch Angst vor einer erneuten Wegweisung. 5. 5.1 Soweit die angeblichen Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens thematisiert werden, erweisen sich die entsprechenden Rügen nach Durchsicht der Akten als unbegründet: 5.1.1 Mit der Argumentation, das SEM müsse abklären, ob die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Polen aufgenommen werden könnten, wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt. 5.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-4492/2025 der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.1.3 Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten respektive hätten vorgenommen werden müssen. 5.1.4 Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennbar: Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu ihrem Entscheid geführt haben. Mit dem Hinweis auf die Erwägungen eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) hat das SEM auch die rechtliche Grundlage seiner Verfügung erkennbar gemacht. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass sie die vom SEM gezogenen Schlüsse offenbar nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine im Folgenden inhaltlich zu überprüfen Frage. 5.1.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht zum heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der

E-4492/2025 Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen ist, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). 6.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in diesen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an.

E-4492/2025 6.4.2 Allerdings hielten sie sich vor der Einreise in die Schweiz während mehr als zwei Jahren in Polen auf. Dort wurden sie mit PESEL-Nummer formell registriert und es wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 6.4.3 Der polnische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 6.4.4 Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell wohl über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen können. 6.4.5 In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass auch die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die

E-4492/2025 Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.4.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen innert nützlicher Frist entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.5 Als Inhaberinnen ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Sie hat die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4492/2025 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk"; vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der KRK. Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerinnen haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 8.2.3 Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von

E-4492/2025 ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. 8.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden, selbst wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingen sollte, ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. 8.3.4 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass Polen über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen in diesem Staat behandelbar sind (zur medizinischen Versorgungslage vgl. die Urteile des BVGer F-7224/2024 23. Dezember 2024 E. 8.3; E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 7.3.2, je m.w.H.). Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 8.3.5 Bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Polen keine Verletzung von Art. 3 KRK mit sich bringt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht daher nicht gegen das Kindeswohl. Auch das Vorbringen, dass sich die Tochter auf gutem Weg befindet, sich in der Schweiz zu integrieren, ändert an dieser Einschätzung nichts. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie oben erwähnt, können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in

E-4492/2025 Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, nachdem die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen erst mit dem Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aufgrund der Akten ist ferner von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Es werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4492/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr

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