Abtei lung V E-4491/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A_______, geboren _______, Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in _______ (Sri Lanka), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4491/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie ersuchte mit englischsprachiger Eingabe vom 23. August 2006 an die Schweizerische Botschaft in _______ um Asyl in der Schweiz. Das Gesuch ging bei der Botschaft am 5. September 2006 ein. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit 19 Jahren Lehrerin und unterrichte an einer (...) in (...). Während der ethnischen Unruhen im Juli 1983 sei ihr Haus in (...) zusammen mit ihren Besitztümern zerstört worden, was sie der Polizei gemeldet habe. Danach habe sie das Haus wieder aufgebaut und für fünf Jahre vermietet; zusammen mit ihrer Familie sei sie zu ihrer Mutter nach (...) gezogen. Nach Ablauf der Mietdauer habe sie von den Mietern die Räumung des Hauses verlangt, was diese jedoch verweigert hätten. Sie habe erfolglos dagegen geklagt, ihre gegen das abweisende Urteil eingereichte Berufung sei seit acht Jahren hängig. Im Juni 1990 sei ihr Haus in (...) zerstört worden, weshalb sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Auch habe sie ihren ältesten Sohn verloren. Das Haus habe sie ihrer Schwester geschenkt. Die Lage in (...) sei angespannt und lebensbedrohlich. Sie sei verheiratet und habe vier minderjährige Kinder. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel als Kopien bei: ein Schreiben der Polizeistation (...) vom (...) 1983 mit englischsprachiger Übersetzung, eine englischsprachige Anzeige bei der Polizei in (...) vom (...) 1990 und eine englischsprachige Schenkungsurkunde vom (...) 1988. B. Mit Schreiben vom 27. September 2006 teilte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Sie wurde für den Fall, dass sie am Gesuch festhalten wolle, aufgefordert, ihre Vorbringen ("grievances") und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 27. Oktober 2006 einzureichen. C. Mit beeideter schriftlicher Erklärung in englischer Sprache vom E-4491/2007 16. Oktober 2006 an die Botschaft (Eingang bei der Botschaft: 25. Oktober 2006) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zusammen mit ihren Eltern und ihrer einzigen Schwester in (...) gelebt, in (...) studiert, im Jahre 1988 ihre Zulassung als Lehrerin erhalten und im gleichen Jahr geheiratet. Das Haus ihrer Mutter sei eigentlich zu gleichen Teilen ihrer Schwester und ihr zugesprochen worden, doch sei sie gezwungen gewesen, ihre Hälfte der Schwester abzutreten. Im Jahre 1990 habe sie während der Unruhen wegziehen müssen und sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo sie eine (...) gehabt habe. Aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes sei sie von IKRK-Mitarbeitern in ein Krankenhaus in der Stadt gebracht worden; ihr Ehemann habe wegen der Unruhen nicht nachkommen können und sei als Flüchtling nach Indien gegangen. Ihre Schwester sei 1992 gestorben, die Mutter 1996. Der Schwager habe die Familie aus dem gemeinsamen Haus geworfen. Der Eingabe lagen als Beweismittel in Kopien bei: eine eidestattliche Versicherung der Beschwerdeführerin zur Bestätigung ihrer Identität vom 17. Oktober 2006 (in englischer Sprache); zwei Fotografien, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zeigend; ein Bestätigungsschreiben des (...), (...), von Oktober 2006 (in englischer Sprache); ein Zertifikat betreffend die Lehrerausbildung von März 1993 (mit englischer Übersetzung); ein Anstellungsschreiben; ein Zeugnis des (...), (...), von 1986; ein Zertifikat betreffend einen Computerkurs von Oktober 2004; ein Zertifikat betreffend die Teilnahme an einem Lehrerausbildungsprogramm; ein Zertifikat betreffend die Teilnahme am Kurs eines Schönheitssalons von Mai 2003; eine Teilnahmebestätigung eines Lehrerworkshops des (...) (Sri Lanka) von Oktober 2004; eine Teilnahmebestätigung eines Workshops über Gewerkschaftsrechte von Juni 2003; eine Teilnahmebescheinigung eines Workshops zu Energiefragen im (...) von Mai 2001; eine Beschwerde bei der Polizei in (...) von Oktober 1990 (die Plünderung des Hauses betreffend, mit Beilagen); ein Bericht der Polizei in (...) von Dezember 1983 (mit englischer Übersetzung); eine Bestätigung über den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager von 1984 (in englischer Sprache); ein Schreiben eines Rechtsvertreters in (...) von Juni 1999 im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren; eine englischsprachige Übersetzung des Urteils des (...) von September 1998; Schenkungsurkunden (Nr. 2801, 9166 und 9165, in englischer Sprache); ein Mietvertrag von 1983 in englischer Sprache; Zertifikate des (...) von E-4491/2007 2001, 2002 und 2003 sowie ein Zertifikat des (...) und der (...) von 2001. D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM (Eingang: 27. Februar 2007) die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen mit einem kurzen Kommentar, wonach diese nicht zu einer Anhörung eingeladen worden sei, weil sie lediglich allgemeine Probleme in der Familie und die generelle Lage im Heimatland, aber keine Verfolgungsvorbringen geltend gemacht habe. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Problemen in den achziger und neunziger Jahren und der Einreichung des Asylgesuchs. Zudem vermöchten allgemeine Unruhen und private Rechtsstreitigkeiten mangels Vorliegens eines asylrelevanten Verfolgungsmotives keine einreiserelevante Verfolgungssituation zu begründen. Zwar müsse die Sicherheitssituation am Wohnort der Beschwerdeführerin als kritisch eingestuft werden, aber diese könne sich den lokal und regional beschränkten Nachteilen mittels Inanspruchnahme einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb Sri Lankas, beispielsweise im Grossraum Colombo, entziehen. Die eingreichten Dokumente würden an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie lediglich die nicht in Frage gestellten Vorbringen stützten. Die Verfügung ging der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in (...) am 30. Mai 2007 zu. F. Mit englischsprachigem Schreiben vom 15. Juni 2007 an die Botschaft (Eingang: 21. Juni 2007) erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 3. Juli 2007 einging. Ihr Inhalt ist weitestgehend identisch mit dem Asylgesuch vom 23. August 2006. Als Beilagen reichte sie ein Bestätigungsschreiben des IKRK (Sri Lanka) von März 2007 über die Zerstörung und den Verlust von Besitztümern sowie die bereits im Original eingereichte eidesstattliche Erklärung vom 16. Oktober 2006 in Kopie ein. E-4491/2007 G. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zur Vernehmlassung ein. H. Das Bundesamt nahm nach mit Verfügung vom 19. Juli 2007 vom Gericht gewährter Fristerstreckung am 17. August 2007 Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde. Bei Asylgesuchen aus dem Ausland könne sich eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers erübrigen, wenn das Gesuch so ausführlich begründet werde, dass es für die Entscheidfällung genüge. Auch aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen könne darauf verzichtet werden, jede gesuchstellende Person vor Ort anzuhören. Auch wenn eine unmittelbare asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werde, könne auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn das Gesuch dem BFM schnell unterbreitet werden solle. Wenn das Bundesamt aber zum Schluss komme, der rechtserhebliche Sachverhalt sei noch nicht genügend erstellt, so werde die schweizerische Vertretung angewiesen, eine Anhörung durchzuführen. Vorliegend hätten sich aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin und der nach Aufforderung zur Substanziierung eingereichten Eingabe keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte und aktuelle asylrelevante Verfolgung ergeben, weshalb auf eine Anhörung verzichtet worden sei. Mittlerweile würden tamilische Zuzügler aus dem Norden und Osten nach Colombo nicht mehr deportiert, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative insbesondere im Grossraum Colombo als zumutbar erachtet werde. I. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. September 2007 Replikrecht gewährt, von welchem sie keinen Gebrauch machte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom E-4491/2007 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in englischer Sprache formulierten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der vorstehend geschilderten Begleitumstände und der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist daher im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Beschwerde, welche, bei der schweizerischen Botschaft in (...) am 21. Juni 2006 eingegangen ist, rechtzeitig eingereicht hat. 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, auf die Beschwerde ist - trotz des sprachlichen Mangels und der nicht zweifelsfrei belegten rechtzeitigen Einreichung des Rechtsmittels - einzutreten. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 ff. VwVG). 3. E-4491/2007 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Urteil vom 27. November 2007 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dann im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem absehbaren negativen Entscheid schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin weder von der schweizerischen Vertretung in (...) zu ihrem Asylgesuch vom 23. August 2006 befragt, noch wurde sie mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Das der Beschwerdeführerin zugestellte, standardisierte Schreiben vom 27. September 2006, wonach sie die Asylgründe schriftlich festzuhalten habe, vermag den vorstehend erwähnten Anforderungen nicht zu genügen, da es an Fragen - beispielsweise zu E-4491/2007 mutmasslichen Verfolgern oder zu allfälliger Schutzsuche bei den Behörden - mangelt. Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2006 und 16. Oktober 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 3.2.2 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern, anderseits hätte das Bundesamt in der Verfügung vom 18. Mai 2007 seinen Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 3.2.3 Das BFM stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2007 auf den Standpunkt, angesichts dessen, dass dem vollständig erstellten Sachverhalt klarerweise keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung zu entnehmen gewesen seien, habe sich vorliegend eine Befragung erübrigt. 3.2.4 Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2007/30 das Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform zu bezeichnen ist. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, bei dem das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings nicht in jedem Falle zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM seinen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntwerden des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheid- E-4491/2007 wesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in der vorstehenden Erwägung 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was sie auch getan hat. Zudem wurde ihr das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom 17. August 2007 gewährt, von dem sie allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das Bundesamt der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der E-4491/2007 letzten Revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das BFM zu Recht das Fehlen jeglicher asylrelevanter Gefährdungssituation verneint hat. Die Beschwerdeführerin macht mit den Zerstörungen der Häuser in (...) und (...), dem Diebstahl der sich in diesen befindenden Besitztümer, der verweigerten Räumung des Hauses in (...) durch die dortigen Mieter verbunden mit jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, dem Verlust des von der Mutter geerbten Hauses an die Schwester und der Vertreibung aus dem gemeinsamen Haus durch den Schwager ausschliesslich Verluste materieller Art geltend. Zudem mangelt es bei den in den achziger und neunziger Jahren stattgefundenen Ereignissen am zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Geschehnissen und dem Asylgesuch. Die eingereichten Belege über die materiellen Verluste, gerichtlichen Auseinandersetzungen und Probleme mit Wohneigentum sowie die beruflichen Qualifizierungen der Beschwerdeführerin unterstreichen den nicht in Frage gestellten, asylrechtlich irrelevanten Sachverhalt und führen zu keiner anderen Bewertung. Bei der geltend gemachten allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatregion der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant begründete und hinreichend intensive Verfolgung, denen diese und ihre Familie auf dem Gebiet des gesamten Heimatstaates schutzlos ausgeliefert wäre. Nachdem nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation auszugehen ist, braucht auf die Frage nach der Beziehungsnähe zur Schweiz, die nach den Akten als klar nicht gegeben anzusehen ist, oder anderen potenziellen Zufluchtstaaten nicht eingegangen zu werden. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den unmittelbaren flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das Bundesamt hat damit die Einreise zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. E-4491/2007 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-4491/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin, durch die schweizerische Vertretung in _______ - die schweizerische Vertretung in _______, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 12