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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 E-4488/2006

7. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,481 Wörter·~42 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Apr...

Volltext

Abtei lung V E-4488/2006/frk {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, und D._______, Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 13. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand Parteien

E-4488/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, Angehörige der albanischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Gemeinde E._______ (Kosovo), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2004 und reisten über Mazedonien und ihnen unbekannte Länder am 1. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 7. Juli 2004 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) F._______ befragt. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. Die Beschwerdeführer wurden am 30. Juli 2004 (Beschwerdeführer) und 20. August 2004 (Beschwerdeführerin) durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Im Wesentlichen machte der aus der Gemeinde E._______ stammende Beschwerdeführer geltend, er habe bei seiner Schwester G._______ in H._______, Gemeinde E._______ gewohnt, weil sein Haus im nahe gelegenen I._______ zerstört worden sei und er nach Kriegsende keine Hilfe für den Wiederaufbau erhalten habe. Zudem habe seine Schwester J._______ ihren Ehemann verlassen und auch bei ihnen gelebt, nachdem sie ihren Ehemann K._______ im Mai 2004 mehrmals beim Drogenkonsum erwischt und er sie deswegen geschlagen habe. Daraufhin sei K._______ beim Beschwerdeführer erschienen und habe ihn bedroht, falls seine Schwester nicht zu ihm zurückkehre. J._______ sei danach verschwunden und seither unbekannten Aufenthaltes. K._______ sei ein zweites Mal zusammen mit sieben Männern (Brüder) erschienen und habe auf den Beschwerdeführer geschossen, diesen aber nicht getroffen. Sie hätten diesen Vorfall der Polizei nicht gemeldet, da sie mit der Rache durch die Brüder von K.______ hätten rechnen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Situation mit seinem Vater besprochen, worauf ihm dieser, da er dessen einziger Sohn sei, zur Ausreise geraten habe. Er sei noch am selben Abend zusammen mit seiner Ehefrau nach L._______ (Mazedonien) zu deren Bruder gegangen. Vier Tage später habe er noch einmal kurz seinen Vater aufgesucht, um anschliessend zurück nach M._______ zu kehren und danach auszureisen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Männer seinem Vater mitgeteilt hätten, dass sie beabsichtigten, den Beschwerde- E-4488/2006 führer umzubringen, sobald sie ihm begegnen würden. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei in der Gemeinde N._______, Mazedonien, geboren, wo sie bis zu ihrer Heirat zusammen mit ihrem Bruder im Haus ihrer Eltern im Dorf O._______ (Gemeinde N._______) gewohnt habe. Ihr Vater lebe seit 16 Jahren und ihre Mutter seit drei Jahren in der Schweiz. Nach ihrer Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann bei dessen Schwester in H._______ gewohnt. Diese Schwägerin habe ihren Ehemann verlassen, da sie ihn mit Drogen erwischt habe. Daraufhin habe er verlangt, dass sie zu ihm zurückkehre. Da sie sich geweigert habe, habe dieser den Ehemann der Beschwerdeführerin bedroht und Schüsse auf das Haus abgegeben. Deshalb hätten sich die Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. April 2005 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine Todesbestätigung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom (...) eingereicht und ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt. E-4488/2006 D. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 23. Mai 2005 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin nachzureichen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. Die Beschwerdeführer hätten eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Am 31. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der P._______ vom 17. Mai 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Q._______ vom 26. Mai 2005 ein. F. Die Vorinstanz ersuchte das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina im Rahmen ihrer Vernehmlassung am 11. August 2005 um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführer. Das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina beantwortete diese in seinem Schreiben vom 3. Oktober 2005. Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Probleme mit ihrem Schwager nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde. G. Die ARK gab den Beschwerdeführern unter Beilage der Anfrage vom 11. August 2005 und des entsprechenden Berichts vom 3. Oktober 2005 Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. H. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2005 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. I. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. J. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren übernommen. E-4488/2006 K. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 reichten die Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht des P._______ vom 22. Oktober 2007 betreffend die Beschwerdeführerin ein. L. Am 16. Dezember 2008 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer dazu auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. M. Am 14. Januar 2009 wurde eine ärztliche Entbindungserklärung und am 6. Februar 2009 ein ärztlicher Bericht der P._______ vom 4. Februar 2009 (Faxeingabe; das Original folgte am 9. Februar 2009) eingereicht. N. Am 18. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten. O. Auf Anfrage durch die zuständige Instruktionsrichterin vom 23. Juni 2009 wurde am 24. Juni 2009 (Faxeingabe) ein aktualisierter ärztlicher Bericht der P._______ vom 23. Juni 2009 eingereicht. Dieser Arztbericht wurde den Beschwerdeführern am 8. Juli 2009 zur Kenntns gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 5. August 2009 Stellung. E-4488/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. E-4488/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 13. April 2005 betreffend die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführer und die fehlende Unterstützung beim Wiederaufbau desselben fest, die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage im Kosovo habe sich mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 grundlegend geändert. Die geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeine Nachkriegszeit im Kosovo zurückzuführen, von denen zahlreiche andere Personen betroffen seien. Daher seien sie nicht asylrelevant. Ferner bezeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer betreffend den Zeitpunkt des Ereignisses, bei dem auf ihn geschossen worden sei, sowie das Datum seines ersten illegalen Versuchs, in die Schweiz zu gelangen, widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter seien die Angaben zum Zeitpunkt, in dem seine Schwester ihren Ehemann verlassen habe respektive von diesem beim Beschwerdeführer gesucht worden sei, chronologisch unvereinbar ausgefallen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich E-4488/2006 der kantonalen Befragung angegeben, sein Schwager habe bei ihm zu Hause seiner Schwester (bzw. Ehefrau des Schwagers) befohlen, mitzugehen, was sie abgelehnt habe. Kurz darauf habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Schwester an diesem Tag bereits verschwunden gewesen sei. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass es auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu erheblichen Widersprüchen gekommen sei. So sei einerseits behauptet worden, man habe bei der Schwester G._______ in H._______ gewohnt, andererseits jedoch, es habe sich dabei um die Schwester J._______ gehandelt. Ferner sei es gemäss einer Aussage Ende Juni 2004 zur Schiesserei gekommen, währenddem dies gemäss der anderen Aussage im Mai 2004 gewesen sei. Im Weiteren sei einmal angegeben worden, die Schwester J._______ sei am Tag der Schiesserei bereits verschwunden gewesen, gemäss der anderen Aussage habe sie sich jedoch noch im Haus aufgehalten. Schliesslich wertete die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführer, wonach sie trotz Aufforderung keinen Nachweis für ihre Identität beigebracht haben, als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, was die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zusätzlich beeinträchtige. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Bei den aufgeführten widersprüchlichen Aussagen handle es sich einerseits um Irrtümer von untergeordneter Bedeutung. Andererseits seien diese Aussagen auf fragwürdige Weise zu Ungunsten der Beschwerdeführer interpretiert worden. Entscheidend sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten übereinstimmen würden. Die Beschwerdeführer hätten bereits einen Monat vor ihrer Ausreise mit ihrem Drogen konsumierenden Schwager Probleme gehabt, als dieser das erste Mal erschienen sei und die Rückkehr seiner Ehefrau verlangt habe. Wegen der damaligen Weigerung seiner Schwester J._______, zu diesem zurückzukehren, und den drohenden Folgen, habe der Beschwerdeführer den Kosovo ein erstes Mal verlassen. Zudem sei die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Schwägerin gelebt habe, die wegen ihres Drogen konsumierenden Mannes Probleme gehabt habe, auf einen Übersetzungsfehler durch den aus Albanien stammenden Übersetzer zurückzuführen. Ferner stelle der Umstand, wonach die Beschwerdeführer nicht alle Dokumente eingereicht hätten, über die sie früher einmal verfügt hätten, kein Grund dar, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hätten sie damals ihren Wohnort doch E-4488/2006 Hals über Kopf verlassen müssen. Es sei ihnen bisher nicht gelungen, diese zu besorgen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin durch das Ereignis, bei dem Schüsse auf ihren Ehemann abgegeben worden seien, traumatisiert und die Angst vor erneuten Gewalttaten von Seiten des Schwagers und dessen Familie gross. Zudem seien die Beschwerdeführer über den Aufenthaltsort ihrer Schwester respektive Schwägerin im Ungewissen. Hinzu komme der kürzliche Tod der Mutter der Beschwerdeführerin. Kurz nachdem die Verfügung des BFM eingetroffen sei, habe die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität in der psychiatrischen Klinik notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer unzumutbar. 3.3 Im Arztzeugnis der P._______ vom 17. Mai 2005 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 18. April 2005 zu einem Behandlungstermin erschienen sei. Ihr Kind sei kurz nach ihrer Flucht aus dem Kosovo geboren. Zwei Wochen vor dem Behandlungstermin sei ihre Mutter gestorben. Seither sei sie nicht mehr ansprechbar, schreie herum, schlage sich und könne sich nicht um das Baby kümmern. Der Tod ihrer Mutter und der negative Bescheid des BFM hätten schliesslich zu einer Dekompensation geführt. Aufgrund der Dekompensation und der geäusserten Suizidalität sei sie in P._______ überwiesen worden, welche sie einige Tage später auf eigenen Wunsch verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei in jungem Alter von ihren Eltern in „Mazedonien/Kosovo“ zurückgelassen worden. Sie habe im Krieg Schlimmes erlebt. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an einer Belastungsstörung leide. 3.4 Die Vorinstanz beauftragte das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina am 11. August 2005 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens um die Abklärung verschiedener Fragen. Diese wurden am 3. Oktober 2005 beantwortet. Dabei hielt das Verbindungsbüro fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit Drogen und den damit verbundenen Drohungen nicht zutreffen würden. Die Mitglieder der Familie R._______ würden zueinander enge Beziehungen pflegen und hätten fast täglich Kontakt. Es gebe kein spezielles Problem, das die familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwager berührt hätte. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo bestehe für die Familie R._______ keine Gefahr. J._______ sei nicht auf mysteriöse Weise E-4488/2006 verschwunden, sondern lebe zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern in Pristina. Das Haus der Familie R._______ sei während den kriegerischen Auseinandersetzungen tatsächlich zerstört worden. Im Jahre 1994 sei der Beschwerdeführer nach Deutschland gegangen und habe dort während sechs Jahren gearbeitet. Im Jahre 2000 habe er einige Zeit bei seiner Schwester S._______ in H._______ gewohnt, danach habe er bis 2004 in Pristina gelebt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Kosovo, weil er keine feste Anstellung gehabt habe, aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Vorinstanz führte zudem in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin aus, angesichts des Todes ihrer Mutter und der fast zeitgleichen Geburt ihrer Tochter, sei ihre Reaktion nicht aussergewöhnlich. Symptome wie Konzentrationsprobleme, innere Unruhe und Nervosität seien eher normale und vorübergehende Begleiterscheinungen solcher einschneidender Begebnisse. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Krieg Schlimmes erlebt habe, stelle sich die Frage, welchen Krieg sie gemeint habe, da sie ihren Aussagen zufolge bis etwa 2003 in Mazedonien gelebt habe, währenddem der Krieg in Kosovo, Serbien und Montenegro in den Jahren 1998 und 1999 stattgefunden habe. 3.5 Die Beschwerdeführer nahmen dazu in ihrer Replik vom 26. Oktober 2005 Stellung und machten geltend, die Auskünfte des Verbindungsbüros in Pristina von einer namentlich nicht genannten Person, möglicherweise einer entfernten Verwandten, seien falsch. Zudem hätten sie sowie die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu noch in I._______ lebenden entfernten Verwandten, weshalb diese über die effektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführer nicht aus erster Hand informiert seien. Möglicherweise habe die Auskunftsperson von ihrem feindlich gesinnten Schwager falsche Informationen erhalten. So treffe es insbesondere nicht zu, dass J._______ mit ihrem Ehemann jemals in Pristina gelebt habe. Zudem habe sie keine Kinder. Die Beschwerdeführer hätten nie mehr ein Lebenszeichen von ihr erhalten. Ferner sei der Beschwerdeführer nie in Deutschland gewesen, sondern sei bis 1996 in E._______ zur Schule gegangen. Er habe auch nie in Pristina gelebt. Seine Schwester S._______ lebe seit 1998 oder 1999 in den USA. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat nicht aus ökonomischen Gründen verlassen. Die Aussagen des E-4488/2006 Verbindungsbüros, wonach die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern, J._______ und deren Ehemann eng seien und tägliche Kontakte bestünden, seien nicht nachvollziehbar. Sollten weiterhin Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bestehen, seien Auskünfte bei Personen einzuholen, welche über die tatsächlichen Verhältnisse der Familie R._______ informiert seien, so beispielsweise bei den Eltern oder Schwestern des Beschwerdeführers. Im Weiteren gaben sie an, die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin würden ganz offensichtlich mit Traumatisierungen zusammenhängen, die sie 1998/1999 während des Krieges Im Kosovo erlitten habe. In dieser Zeit habe sie sich vorübergehend zuerst bei einer Cousine ihres Vaters in Pristina, dann auch während einer gewissen Zeit bei der Familie ihres späteren Ehemannes in I._______ aufgehalten. 3.6 In einem weiteren Arztbericht der P._______ vom 22. Oktober 2007 betreffend die Beschwerdeführerin wurde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und ausgeführt, dass die medikamentöse Behandlung zu einer gewissen Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt habe. Die Behandlungstermine würden alle drei bis vier Wochen stattfinden. Die ungewisse Aufenthaltssituation stelle eine zusätzliche Belastung dar. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin eine Behandlung. Eine Rückkehr in den Kosovo löse bei ihr Panikgefühle aus, zumal ihre Familie in der Schweiz wohnhaft sei. In einem aktualisierten Arztbericht der P._______ vom 4. Februar 2009 wurde betreffend die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass weiterhin zirka alle drei Wochen, in Akutsituationen häufiger Behandlungen stattfinden würden. Die Lebenssituation - Veränderungen in der Wohnsituation und die Schwierigkeiten ihres Ehemannes, eine Arbeitsstelle zu finden würden sie (zusätzlich) belasten. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, über ihre Erlebnisse - Miterleben zweier Kriege, das In-Brand- Stecken des Wohnhauses, Explosion von Bomben im Garten und Morddrohungen aus der Familie ihres Ehemannes - zu sprechen. In Akutsituationen nehme sie zusätzlich zur Olanzapin (Zyprexa) Lorazepam (Temesta) ein. Für den Fall einer Wegweisung aus der Schweiz, habe sich die Beschwerdeführerin suizidal geäussert. In ihrer Heimat lebe nur noch ihr Bruder. Vater und Schwester würden in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügen. Sie habe den E-4488/2006 Tod ihrer Mutter noch immer nicht verarbeitet. Sie werfe ihren Eltern vor, dass sie sie nicht bereits früher in die Schweiz geholt hätten. Damit wären ihr die schlimmen Ereignisse in der Heimat erspart geblieben. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine Traumabehandlung. Eine Intensivierung der bisherigen Behandlung sei wegen der finanziellen Situation nicht möglich. Es bestehe ein erhebliches Suizidrisiko im Falle einer Ausweisung. 4. 4.1 Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen - das Zerstören des Wohnhauses seiner Familie in I._______ 1999/2000 und die fehlende Hilfe beim Wiederaufbau desselben - festzuhalten, dass sich die Situation im Kosovo seit dem Kriegsende von 1999 massgeblich verändert hat. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers hiess im Ausreisezeitpunkt Serbien und Montenegro und war aus eben diesen beiden Territorien zusammengesetzt, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO- Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Wenn auch weiterhin Mängel in verschiedenen Institutionen des noch jungen Staates auszumachen sind und die internationale Staatengemeinschaft weiterhin politisch und militärisch präsent sein wird, so sind die Bemühungen beim Aufbau eines funktionierenden Rechtsstaates beträchtlich. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese anlässlich der Befragungen angab, erst seit dem Jahre 2003 beziehungsweise seit ihrer Heirat im Kosovo wohnhaft gewesen zu sein (vgl. A2, S. 1; A14, 2. Teil, S. 4), wobei davon ausgegangen werden kann, dass die erst auf Beschwerdeebene erwähnten sporadischen Aufenthalte bei Verwandten im Kosovo vor dem Jahr 2003 bestanden haben dürften. Ob die auf Beschwerdeebene angeführten traumatischen Kriegserlebnisse als nachgeschoben zu erachten sind, kann aus folgenden Überlegungen offen bleiben. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schwierigkeiten auf die allgemeine Nachkriegssituation im Kosovo zurückzu- E-4488/2006 führen und treffen zahlreiche andere Einwohner gleichermassen, weshalb sie nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr voraus, dass als Folge solcher Verhältnisse eines Landes eine individuelle konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG, von welcher kein adäquater Schutz durch den Heimat- bzw. Herkunftsoder Quasi-Staat geboten wird, glaubhaft gemacht werden kann. Eine solche liegt mit dem Hinweis auf die fehlende Hilfe beim Wiederaufbau ihres zerstörten Hauses nicht vor. Die Vorinstanz hat diesen Benachteiligungen demzufolge zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009 zu einem sogenannten safe country erklärt hat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b). 4.2 Was die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachten Nachstellungen seitens eines Schwagers des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen sind. So sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Schiesserei widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 7. Juli 2004 gab er zu Protokoll, er habe vor einem Monat Probleme gehabt, da seine Schwester ihren Ehemann verlassen und sich bei ihm aufgehalten habe. Deswegen sei vor zirka einer Woche sein Schwager zusammen mit seinen Brüdern bei ihm erschienen und habe auf ihn geschossen. Deshalb habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten (vgl. A1, S. 4). Demgegenüber machte er anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Frage nach den Gründen seiner ersten Ausreise in Richtung Schweiz - einen Monat vor dem 29. Juni 2004 - geltend, „dieses Problem geschah bevor ich das erste Mal in die Schweiz kommen wollte“ (vgl. A14, 1. Teil, S. 3f.). Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit gab er vorerst an, anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle „eine Woche vor meiner ersten Ausreise“ gemeint zu haben; damals sei er nicht detailliert befragt worden. Auf erneuten Vorhalt meinte er kurz darauf, „vielleicht habe ich mich geirrt, aber dieses Ereignis, bei dem geschossen wurde, war eine Woche vor meiner zweiten Ausreise“ (vgl. a.a.O., S. 13). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung handelt es sich bei diesen unterschiedlichen Aussagen nicht um einen Widerspruch untergeordneter Bedeutung. Vielmehr betrifft er einen zentralen Punkt der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers. Über- E-4488/2006 dies gab der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt der aktenkundigen Tatsache, dass er bereits einmal ausgereist sei, zu, er habe bereits einmal versucht, in die Schweiz zu gelangen (vgl. A1, S. 5), und meinte zuerst, er erinnere sich nicht mehr an das Datum, obwohl dies vor drei Wochen gewesen sein soll. Bei der kantonalen Anhörung gab er zudem an, dies sei ein Monat vor dem 29. Juni 2004 und damit Ende Mai 2004 gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich vorgehalten, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei dies bereits am 19. Juni 2004 gewesen, worauf er meinte, „Jetzt, wo Sie es mir sagen, war es schon im Juni und nicht im Mai. Das war anfangs Juni“ (vgl. a.a.O., S. 13 f.). Durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers, den Sachverhalt den ihm vorgehaltenen aktenkundigen Tatsachen jeweils anzupassen, entsteht der Eindruck, er habe die von ihm vorgebrachten Ausreisegründe konstruiert. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts, in dem seine Schwester ihren Ehemann verlassen haben soll, widersprüchliche Angaben, welche auch auf Beschwerdeebene nicht erklärt werden konnten. So gab er anlässlich der kantonalen Befragung an, seine Schwester habe ihren Ehemann eine Woche vor seiner zweiten Ausreise verlassen (vgl. A14, S. 9). An gleicher Stelle machte er geltend, seine Schwester sei bereits einmal bei ihm gesucht worden und zwei Wochen später noch einmal. Indem in der Beschwerdeschrift (S. 5) dazu eingewendet wird, der Schwager habe seine Ehefrau - die Schwester des Beschwerdeführers - bereits einen Monat vorher zur Rückkehr aufgefordert, vermag dies nichts zur Klärung des Widerspruchs beizutragen. Vielmehr entsteht dadurch ein weiterer Widerspruch, weshalb dieser Sachverhalt insgesamt unglaubhaft erscheint. Wie in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend ausgeführt, äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich bezüglich der An- respektive Abwesenheit seiner Schwester, als diese von ihrem Ehemann zur Rückkehr aufgefordert worden war (vgl. A14, S. 9 und 10). So gab er vorerst zu Protokoll, sein Schwager habe seine Ehefrau ein zweites Mal zur Rückkehr aufgefordert, wobei sie sich erneut geweigert habe. Daraufhin hätten er und seine Brüder das Feuer eröffnet (a.a.O., S. 9). Kurz darauf antwortete er auf die Frage, wer bei dieser Schiesserei anwesend gewesen sei, seine Schwester sei an diesem Tag nicht dort gewesen, da sie bereits vorher verschwunden sei (a.a.O., S. 10). Im Weiteren kam es zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu erheblichen Widersprüchen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll, sein Haus sei im Krieg zerstört worden. Es habe ihm niemand geholfen. Deshalb habe er bei seiner Schwester E-4488/2006 G._______ in H._______ gewohnt. Seine Schwester J._______, welche mit ihrem Ehemann in T._______ gewohnt habe, sei nach ihrer Trennung auch nach H._______ gekommen und habe bei G._______ gewohnt (vgl. A14, 1. Teil, S. 8). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, ihr Ehemann habe, da er kein Haus mehr gehabt habe, seit fünf Jahren bei seiner Schwester in H.________ gewohnt. Dort hätten sie später Probleme bekommen. Diese Schwester, bei der sie gewohnt hätten, habe Probleme mit ihrem Ehemann gehabt (vgl. A14, 2. Teil, S. 6). Weiter gab der Beschwerdeführer als Datum der Schiesserei eine Woche vor seiner zweiten Ausreise - also Ende Juni 2004 - an (vgl. A14, 1. Teil, S. 9). Die Beschwerdeführerin hingegen machte auf die Frage nach dem Datum geltend, dies sei fünf Tage vor ihrer Ausreise, im Mai 2004 gewesen. Sie sei zuvor in der Schweiz gewesen und gerade in den Kosovo zurückgekehrt, als dies geschehen sei (vgl. A14, 2. Teil, S. 7). Auch hinsichtlich der angeblichen Schiesserei machten die Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen. So führte der Beschwerdeführer aus, sein Schwager habe in seine Richtung geschossen (vgl. A14, 1. Teil S. 8 und 10): „Sie wollten mich umbringen“ (a.a.O., S. 9). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die vielen Brüder des Schwagers ihres Ehemannes hätten begonnen, umherzuschiessen. Sie hätten einfach wahllos umhergeschossen (vgl. A14, 2. Teil, S. 7). Diese unterschiedlichen Aussagen können entgegen der Einwände auf Beschwerdeebene nicht mit Übersetzungsproblemen erklärt werden, zumal die Beschwerdeführer auch auf entsprechende Nachfragen dasselbe wiedergaben. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die festgestellten Divergenzen möglicherweise auf Verständigungsprobleme zurückzuführen seien, ist ebenso unbegründet und findet in den Akten keine Stütze, zumal daraus keine Anhaltspunkte dafür hervorgehen und die Beschwerdeführer ihre Aussagen rückübersetzt erhalten und mit ihrer Unterschrift als richtig und vollständig anerkannt haben. Auch die zu beiden Anhörungen beigezogenen Hilfswerksvertreterinnen haben diesbezüglich keine Bemerkungen angebracht. Schliesslich konnten die vorgebrachten Drohungen seitens eines Schwagers des Beschwerdeführers auch durch die auf Vernehmlassungsebene vorgenommenen Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina nicht bestätigt werden. Vielmehr sollen gemäss diesen die Mitglieder der Familie R._______ untereinander enge Beziehungen pflegen und in fast täglichem Kontakt zueinander stehen. Weiter gebe E-4488/2006 es in der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwager kein spezielles Problem. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keiner Gefahr ausgesetzt wären. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt stellen, die Auskünfte seien falsch, wobei die Informationen der Auskunftsperson möglicherweise von Seiten des dem Beschwerdeführer feindlich gesinnten Schwagers und dessen Familie stammen würden, kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden. Selbst wenn einzelne Informationen überholt oder übertrieben oder gar falsch sein sollten, so ist nicht einzusehen, weshalb die Auskunft gebende Person, welche aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer – I._______ - stammt, derart ausführliche falsche Angaben zu verschiedenen Personen (Lebenssituation der Schwester J._______, frühere Aufenthalte des Beschwerdeführers im Ausland und im Kosovo sowie dessen Lebenssituation und die erneute Ausreise) hätte machen sollen, zumal das Schweizerische Verbindungsbüro diese spontan aufgesucht hat und daher nicht vorgängig vom Schwager und/oder dessen Familie hat instruiert werden können. Es ist daher von der Richtigkeit der Auskünfte auszugehen. Im Übrigen ist auch höchst fraglich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit der Zerstörung ihres Hauses im Jahre 1999 nie mehr in I._______ - wo der Beschwerdeführer nach wie vor angemeldet sein soll (vgl. A1, S. 1; Heiratsurkunde; A11: Kopie Reisepass, ausgestellt am 28. August 2001) - gewesen seien respektive keinen Kontakt zu dort lebenden Verwandten gehabt hätten, zumal sie dort nach wie vor ein Haus respektive ein Grundstück besitzen sollen und der Beschwerdeführer I._______ in der Empfangsstelle als seinen letzten Wohnsitz angegeben hat (vgl. A1, S. 1). Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber geltend, er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sei deswegen jeweils in „sein Dorf“ gegangen (vgl. A14, 1. Teil, S. 7). I._______ befindet sich überdies nur wenige Kilometer - „zirka zehn Minuten“ - von H._______ entfernt, wo die Familie des Beschwerdeführers leben soll, und liegt ebenfalls in der Gemeinde E._______. 4.3 Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich geltend gemacht wird, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei durch die Erlebnisse sowie die Streitigkeiten mit dem Schwager des Beschwerdeführers - Schüsse auf den Beschwerdeführer - ausgelöst worden, wird die ärztliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung E-4488/2006 (PTBS) nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist dazu festzustellen, dass nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf asylrechtlich relevanten Übergriffen beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiläre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern, usw.), geben (vgl. WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in ZAR 8/2002 S. 286; GEHARD EBNER/JOACHIM GARDEMANN/VOLKER DITTMANN, Psychiatrische Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in Forum Gesundheitsrecht, Psychiatrie und Recht Zürich, Basel, Genf 2005 S. 363; HANSPETER KUHN/URSULA STEINER- KÖNIG, Ärztliche Berichte und Gutachten im Asylbereich, ausgewählte Aspekte aus Sicht der FMH in ASYL 3/02 S. 7). Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kann den Akten zwar entnommen werden, dass diese bereits in der Empfangsstelle erwähnt hat, sie fühle sich seit den Ereignissen im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf ihren Ehemann krank (vgl. A2, S. 4). Dies machte sie auch anlässlich der kantonalen Befragung geltend (vgl. A14, 2. Teil, S. 6 f.). Hingegen kommen gestützt auf die eingereichten Arztberichte und die Akten als mögliche Ursache der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere einschneidende Ereignisse in Frage. So wird im Arztbericht vom 4. Februar 2009 u.a. darauf hingewiesen, die von ihrem in der Schweiz wohnhaften Vater (Bewilligung C) wiederholt eingereichten Gesuche um Familiennachzug seien jeweils abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin werfe ihren Eltern vor, dass sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz habe einreisen dürfen. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung geltend, sie habe vor drei Monaten (März/April 2004) zwecks Besuchs ihrer schwer kranken Mutter im Spital ein einwöchiges Visum für eine Reise in die Schweiz im März/April 2004 erhalten (vgl. A14, 2. Teil, S. 6). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sie kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz erstmals Mutter geworden ist. (...) 2005 und damit kurz vor der negativen Verfügung des BFM vom 13. April 2005 verstarb ihre Mutter (vgl. Beilage Beschwerdeschrift). Gemäss den vorliegenden Arztberichten begab sich die Beschwerdeführerin kurz danach, am 18. April 2005, erstmals in ärztliche Behandlung. In den Arztberichten wird zudem auf die eigene schwierige Rolle der Beschwerdeführerin als Mutter, welche von Schuldgefühlen geprägt sei, die Überforderung bei der E-4488/2006 Betreuung ihrer Kinder sowie angeblich auch Kriegserlebnisse, hingewiesen. Bei dieser Sachlage können die festgestellten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von den Beschwerdeführern vorgetragenen, hievor als unglaubhaft qualifizierten Nachstellungen mit dem Schwager und dessen Familie zurückgeführt werden, sondern müssen von den einschneidenden Ereignisse (Geburt, Tod der Mutter, Rolle als Mutter, etc.) sowie die schwierigen Lebensumstände (Wohnungssuche, Arbeitssuche, etc.), in denen sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie befinden, stammen. 4.4 Insgesamt vermochten die Beschwerdeführer die Nachstellungen durch einen Schwager und dessen Familie nicht glaubhaft zu machen. Entgegen den anders lautendenden Ausführungen in der Beschwerde liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die auf eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungen schliessen lassen. 4.5 Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend abgeklärt und hinreichend erstellt. Es besteht somit keine Veranlassung für eine erneute Abklärung durch das Schweizerische Verbindungsbüro beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Pristina, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts ändern können. Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- E-4488/2006 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der E-4488/2006 Beschwerdeführer in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Im Heimatland der Beschwerdeführer herrscht zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer, welche der Bevölkerungsmehrheit der ethnischen Albaner angehören, grundsätzlich zumutbar ist. 6.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge- E-4488/2006 fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 6.4.3 Wie den drei eingereichten ärztlichen Berichten entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin seit dem 18. April 2005 in ärztlicher Behandlung. Aufgrund einer anlässlich des ersten Behandlungstermins festgestellten Dekompensation und der dabei geäusserten Suizidalität wurde die Beschwerdeführerin in die P._______ überwiesen, die sie einige Tage später auf eigenen Wunsch wieder verliess. Anlässlich der zweiten Besprechung habe sie von Erlebnissen aus dem Krieg, von Konzentrationsproblemen, innerer Unruhe und, dass sie wegen Kleinigkeiten die Nerven verliere, berichtet. Dabei seien weitere Belastungsfaktoren hinzugekommen (Flucht, Geburt des ersten Kindes und neue Rolle als Mutter, unsicherer Aufenthaltsstatus, Tod ihrer Mutter, negativer Entscheid des BFM). In einem weiteren Arztbericht vom 22. Oktober 2007 wurde die Diagnose bestätigt und festgehalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin mit einer Medikation mit 5mg Zyprexa habe stabilisiert werden können, wobei nach wie vor zeitweise grosse Unruhe, Nervosität und Ängste vorkommen würden, die es ihr verunmöglichen würden, den Alltag zu bewältigen. Die Behandlungstermine würden alle drei bis vier Wochen stattfinden. Die Vorstellung in den Kosovo zurückkehren zu müssen, würden bei ihr Panikgefühle auslösen, da ihre Familie (damit sind Vater und Schwester gemeint) in der Schweiz wohnhaft sei. In einem weiteren Arztbericht vom 4. Februar 2009 werden eine psychiatrische Behandlung - diese finde meist alle drei Wochen, in Krisensituationen auch häufiger, statt - und Medikamente weiterhin als notwendig erachtet. In den letzten Monaten seien weitere schwierige Umstände - Wohnungssuche, Arbeitssuche, unsicherer Aufenthaltsstatus - hinzugekommen. Diese Situation habe bei der Beschwerdeführerin Flash-Backs ausgelöst an ihre Erlebnisse in ihrem Heimatland. Sie habe berichtet, in der Heimat zwei Kriege miterlebt und dabei wiederholt tote Menschen gesehen zu haben. Das E-4488/2006 Haus, in dem sie gewohnt habe, sei in Brand gesteckt worden, im Garten seien Bomben explodiert. Ihrem Mann gegenüber seien Morddrohungen ausgesprochen worden. Im Zusammenhang mit einer drohenden Wegweisung aus der Schweiz habe sie sich suizidal geäussert. In ihrer Heimat Mazedonien lebe nur noch ihr Bruder. Vater und Schwester hätten in der Schweiz eine Bewilligung C. Der behandelnde Arzt bezeichnete die therapeutischen Bedingungen unter den gegebenen Umständen als desaströs. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine spezifische Traumabehandlung. Eine solche sei aus finanziellen Gründen und wegen des gegenwärtigen unsicheren Aufenthaltsstatus nicht möglich. Die aktuelle Untersuchung habe zu einer Retraumatisierung beigetragen, so dass die erreichte Stabilisierung in Frage gestellt sei und in einem langwierigen Behandlungsprozess wieder aufgebaut werden müsse. Sie sei derzeit akut psychiatrisch behandlungsbedürftig. Eine Wegweisung aus der Schweiz stelle subjektiv und objektiv eine Bedrohung dar. Unter der aktuellen Retraumatisierung sei eine latente Suizidalität gegeben. Es bestehe ein erhebliches Suizidrisiko im Falle einer Ausweisung, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im ambulanten Setting aufgefangen werden könne und wiederum eine stationäre Behandlung medizinisch indiziert sei, um das erhebliche Risiko eines Suizids einzugrenzen. Am 24. Juni 2009 (Faxeingabe) hielt der zuständige Arzt der P._______ zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin fest, diese habe über eine im Garten explodierenden Granate, von Kriegsopfern, die sie selber gesehen habe, sowie von einer Morddrohung ihrem Ehemann gegenüber berichtet, wobei sich Ort und Zeit nicht näher eingrenzen liessen. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei sie lediglich mit Medikamenten behandelt worden sei. Ob eine prämorbide Persönlichkeit bereits vor den traumatisierenden Ereignissen im Heimatland vorgelegen habe, könne nicht rekonstruiert werden. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin die Geschehnisse bisher nicht verarbeiten können. Dies liege entweder an individuellen psychischen Faktoren oder sei das chronifizierte Zustandsbild durch das Fehlen einer früheren (zeitnahen) therapeutischen Begleitung. Wegen des hängigen Asylverfahrens, das die Beschwerdeführerin nach wie vor als bedrohlich erlebe, sei es nahezu unmöglich, einen therapeutischen „Schutzraum“ zu schaffen, welcher eine psychische Veränderung zulassen würde. Weiter führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin benötige eine kontinuierliche, hochfrequente spezifische Traumatherapie, welche in einer unbedrohten Umgebung - in der Schweiz - durchgeführt werden müs- E-4488/2006 se. In ihrer Replik vom 5. August 2009 bestätigen die Beschwerdeführer diese Ausführungen des Arztes. 6.4.4 Wie weiter oben ausgeführt, sind die geltend gemachten Nachstellungen seitens eines Schwagers des Beschwerdeführers nicht ursächlich für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung. Zudem kann offen gelassen werden, ob diese auf persönlich erfahrene Kriegserlebnisse im Kosovo zurückzuführen sind. Zwar soll die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Heirat im Jahre 2003 in Mazedonien gelebt haben (vgl. A14, 2. Teil, S. 4), wobei, wie weiter vorne erwähnt (Ziff. 4.1), nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sporadisch Verwandte im Kosovo besucht hat. Schliesslich soll sie gemäss Arztbericht vom 24. Juni 2009 bereits im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sein, dabei jedoch lediglich Medikamente erhalten haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass dadurch eine gewisse Stabilität ihres psychischen Gesundheitszustandes erlangt worden war. Zumindest sah sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nicht veranlasst, von den angeblich persönlich erlebten Kriegsereignissen im Kosovo zu berichten. Vielmehr berichtete sie über andere traumatisierende Ereignisse, welche jedoch hievor als unglaubhaft qualifiziert worden sind. Weiter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für das Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbildes einer PTBS auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, familiäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienangehörigen) in Frage kommen. Solche hat die Beschwerdeführerin denn auch geltend gemacht (Geburt des ältesten Kindes, fast zeitgleicher negativer Entscheid des BFM und Tod der Mutter), weshalb davon auszugehen ist, dass diese Ereignisse die von den behandelnden Ärzten dargelegte Traumatisierung ausgelöst respektive verstärkt haben und für die nach wie vor auftretenden akuten Situationen verantwortlich sind. Ferner ist festzustellen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die in der Schweiz durchgeführten therapeutischen Gespräche eine gewisse Retraumatisierung von früheren Ereignissen ausgelöst haben können. In den zwei letzten Arztberichten wird eine spezifische, intensivierte Traumabehandlung weiterhin als dringend bezeichnet und auf ein erhebliches Suizidrisiko hingewiesen. 6.4.5 Was die medizinische Versorgungslage im Kosovo betrifft, ist festzuhalten, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die mangels Existenz eines E-4488/2006 umfassenden Krankenversicherungssystems hohen Kosten nur eingeschränkt gewährleistet ist. Zahlreiche Behandlungen und Medikamente sind für einen bedeutenden Teil der Bevölkerung unerschwinglich. Dies trifft insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen zu, bei welchen sich die öffentliche Grundversorgung auf medikamentöse Behandlungen beschränkt und kaum psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden. Die Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Community Mental Health Centers), derzeit acht an der Zahl, fokussieren sich weitgehend auf die Rehabilitierung chronisch und schwer erkrankter - nicht an posttraumatischen Belastungsstörungen leidender - Personen. Zudem muss ein einzelnes Zentrum eine Bevölkerungsgruppe von 250'000 Personen abdecken. Daneben führen nur wenige Spitäler psychiatrische Abteilungen, wobei sich die dortigen Behandlungen zumeist auf die Überprüfung der Medikamenteneinnahme beschränken (keine Psychotherapie) und generell grosse Kapazitätsprobleme herrschen. Allgemein lässt sich ein Mangel an kompetentem Fachpersonal - insbesondere an ausgebildeten Psychiatern - und eine beschränkte Anzahl geeigneter medizinischer Einrichtungen feststellen, was aufgrund des gesteigerten Bedürfnisses der Bevölkerung an Behandlungen von psychischen Erkrankungen akute Kapazitätsprobleme zur Folge hat. Nichtstaatliche Organisationen (NGO's) wie auch das UNHCR beurteilen bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt die Behandelbarkeit schwerer und chronischer psychischer Krankheiten nicht als ausreichend (vgl. UNHCR Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo [March 2005], Ziff. 10 ff. und 18; United Nations Kosovo Team, Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo [Januar 2007], Ziff. III; RAINER MATTERN, SFH, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update vom 7. Juni 2007; HANS WOLFGANG GIERLICHS, Neue Erkenntnisse zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo: in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2008, S. 185 ff.; IOM, Fact-Sheet Kosovo, April 2008, S. 5 - 6). 6.4.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund und gestützt auf die oben erwähnten Arztberichte zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2005 trotz regelmässiger Therapie nicht massgeblich verbessert hat und nach wie vor als labil zu bezeichnen ist. Ob eine spezifische Traumabehandlung vor diesem Hintergrund zum gewünschten Erfolg - einem angstfreien Leben, Hoffnung und Friede - führen würde, kann deshalb in E-4488/2006 Frage gestellt werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich sein dürften. Im Arztbericht vom 24. Juni 2009 (Faxeingabe) wurde denn auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo bereits mit entsprechenden Medikamenten behandelt worden war. Andererseits kann sie einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Vater und Schwester) oder die in anderen westlichen Ländern lebenden Schwestern des Beschwerdeführers (vgl. A1, S. 2) ihr die von ihr weiter benötigten Medikamente zukommen lassen bzw. sie beim Erwerb derselben im Kosovo finanziell unterstützen. Auch wenn die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bekundet, sich in neuen Situationen zurecht zu finden, ist es ihr zuzumuten, sich - allenfalls mit Hilfe ihres Ehemannes - an die im Kosovo vorhandenen medizinischen Institutionen zu wenden, um die notwendige Behandlung fortsetzen zu können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass am Universitätsspital in Prishtina - unweit des gemeinsamen Wohnortes der Beschwerdeführer E._______ - bereits im Jahre 2005 eine psychiatrische Intensivpflegeabteilung eröffnet wurde und dort qualifizierte Pflegeleistungen erbracht werden können (vgl. IOM, Fact- Sheet Kosovo, April 2008, S. 5). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgungslage im Kosovo zwar nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, jedoch angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin droht (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass eine weiterhin benötigte medikamentöse und psychiatrische Behandlung im Kosovo vorzufinden und zugänglich wäre. Hinsichtlich der im Arztbericht vom 4. Februar 2009 gemachten Feststellungen, die Beschwerdeführerin habe sich für den Fall einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo suizidal geäussert, ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Im Einzelfall kann eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernst- E-4488/2006 haft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Rückreise in den Kosovo einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen und allenfalls auch physischen Zustandes der Beschwerdeführer medikamentös und mit einer angespassen persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Überdies können die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312), womit die Beschwerdeführer in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sind. 6.4.7 Schliesslich leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dessen Eltern sowie vier Schwestern (vgl. A1, S. 2 und A14, S. 6) weiterhin im Kosovo. Damit verfügen die Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihnen eine Reintegration bestimmt erleichtern wird. Zudem werden diese mehrheitlich weiblichen Verwandten der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin den nötigen Halt geben können und ihr bei der Bewältigung des Alltags sowie der Betreuung der zwei noch kleinen Kinder (geb. 2004 und 2006) behilflich sein. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit der kurz bevorstehenden Einschulung ihrer älteren Tochter die Möglichkeit haben wird, ihr Beziehungsnetz in ihrem Sprach- und Kulturkreis zu erweitern, wobei sie mit einem zusätzlichen Rückhalt rechnen kann. Wie den Akten ferner entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit schwierigen Umständen zu kämpfen, was den Rückschluss auf ein - wohl nicht zuletzt sprachlich und kulturell bedingt - eher beschränktes soziales Netz in der Schweiz schliessen lässt. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer, der selber offenbar gesund und arbeitswillig ist, über verschiedene berufliche Erfahrungen, die es ihm erleichtern werden, im Kosovo eine Arbeit zu finden, um für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Insgesamt können E-4488/2006 die Prognosen einer Bewältigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten im Alltag durch die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo als positiv gewertet werden. Die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigenden Elemente sprechen ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat, da der Lebensmittelpunkt ihrer heute knapp noch nicht fünfjährigen Tochter und ihres noch jüngerer Sohnes klar noch bei ihren Eltern liegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.), weshalb auch ihnen eine Integration im Kosovo gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer ersuchten indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführer ge- E-4488/2006 mäss Aktenlage bedürftig sind. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-4488/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, T._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: 9. September 2009 Seite 29

E-4488/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 E-4488/2006 — Swissrulings