Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.01.2010 E-4487/2006

20. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,009 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4487/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A.______, Sudan, vertreten durch Martin Ilg, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4487/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 25. Mai 2004 und gelangte am 23. Juni 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 7. Juli 2004 im Transitzentrum Altstätten wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 5. August 2004 statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei arabischer Ethnie und stamme aus C._______, Region Al-Gezira. Seit dem Jahre 1999 habe er in D._______/Khartoum gelebt, wo er studiert und daneben [Geschäft] betrieben habe. Er sei Sympathisant der DUP (Democratic Unionist Party) gewesen und habe an Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen. Am 10. August 2001 sei ein Brandanschlag auf [Geschäft] verübt worden. Einige Tage später hätten ihn auf der Strasse zwei Personen auf einem Motorrad des Sicherheitsdiensts angesprochen und ihm den Rat gegeben, den eingeschlagenen politischen Weg zu verlassen. Er vermute daher, dass die Sicherheitsbehörden hinter dem Anschlag auf sein Geschäft gesteckt hätten. Im September 2001 sei ihm die Immatrikulation an der Universität verweigert worden. Er gehe davon aus, dass auch dies wegen seiner politischen Aktivitäten geschehen sei. Wegen Alkoholkonsums sei er damals mit Peitschenhieben und einer Gefängnisstrafe von einem Monat bestraft worden. Er habe in der Folge hauptamtlich für die DUP gearbeitet, indem er Flugblätter und Communiqués verteilt und die Studenten über bevorstehende Parteiveranstaltungen informiert habe. Am 19. April 2003 sei er im Laufe der Studenten-Demonstration an der Universität (...) festgenommen und anschliessend ohne formelle Anklage im Gefängnis von D._______ festgehalten worden. Er sei während der Haftzeit nie verhört, aber geschlagen und sexuell misshandelt worden. Am 30. Dezember 2003 habe ihn ein im Gefängnis tätiger Offizier, welcher aus demselben Dorf stamme wie er, aus dem Gefängnis freigelassen und nach E._______ gebracht, wo er sich im Haus eines Freundes des Offiziers aufgehalten habe. Am 25. Mai 2004 sei er von einem von dem Offizier organisierten Schlepper per LKW nach Port Sudan gebracht worden, von wo aus er in einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort E-4487/2006 in Europa gereist und von dort in einem Auto in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer reichte einen angeblich auf ihn ausgestellten, teilweise zerstörten Studentenausweis sowie einen Studentenausweis seiner Freundin zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 - eröffnet am 23. Juni 2005 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird − soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2005 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird − soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und forderte ihn zur Einbezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. F. Mit Eingabe vom 15. August 2005 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bestehende Sicherheitskonto um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2005 verzichtete die ARK antragsgemäss wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-4487/2006 H. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2005 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4487/2006 3. Aus den Akten geht nicht mit Sicherheit hervor, ob die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 31. August 2005 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist; zur Ansetzung einer Frist zur replikweisen Stellungnahme bestand keine Veranlassung, da in der Vernehmlassung keine weiteren Erwägungen der Vorinstanz angeführt werden. Im Sinne der Verfahrenstransparenz ist eine Kopie der Vernehmlassung vom 31. August 2005 dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er aus dem Gefängnis gekommen sei. Zudem seien seine Schilderungen zur Haftzeit pauschal und wenig detailliert ausgefallen und würden nicht die zu erwartenden Realkennzeichen aufweisen. Es sei realitätsfremd, dass er den Offizier, welcher ihm angeblich geholfen habe, nicht kenne und keine Angaben zu den Gründen für dessen Unterstützung machen könne, sowie dass er nicht sagen könne, wie der Entscheid, dass er das Land verlassen solle, gefällt worden sei E-4487/2006 und wer seine Ausreise bezahlt habe. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise völlig unsubstanziiert ausgefallen. Aus diesen Gründen könne die von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Im Weiteren hätten die angeblich im Jahre 2001 erlittenen Nachteile (Anschlag auf [Geschäft], Verweigerung der Immatrikulation an der Universität, Bestrafung wegen Alkoholkonsums) im Zeitpunkt der Ausreise bereits einige Jahre zurückgelegen und es fehle ein hinreichender zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit der Ausreise. Diese Vorbringen seien daher nicht als asylrelevant zu erachten. 5.2 5.2.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass die angebliche mehrmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2003 als unglaubhaft zu erachten ist. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für eine derart lange Zeitdauer festgehalten worden sein soll, ohne dass er verhört oder dass ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Seine Ausführungen zu den Umständen der Haft erschöpfen sich in allgemeinen Schilderungen, welche nicht den Eindruck realer Erlebnisse vermitteln. Ferner muss als lebensfremd bezeichnet werden, dass ein Offizier des Gefängnisses, den der Beschwerdeführer erst im Moment seiner Freilassung kennengelernt haben will (vgl. A9 S.24) und der aus dem gleichen Dorf stamme, trotz des für diesen damit verbundenen Risikos, dazu bereit gewesen sein soll, ihn aus dem Gefängnis freizulassen, und ihm für die darauffolgende Zeit eine Unterkunft organisiert und die Ausreise in die Wege geleitet haben soll. In Anbetracht dieser Umstände muss auch die vom Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung an der Empfangsstelle erwähnte und im Rahmen der kantonalen Anhörung angedeutete sexuelle Misshandlung während der Haftzeit als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal er im Beschwerdeverfahren in keiner Weise auf dieses Element seiner Vorbringen Bezug genommen hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag der Umstand, dass er den Offizier, welcher ihm angeblich half, wie bereits während der kantonalen Anhörung (vgl. A9 S. 11) namentlich bezeichnete und als Grund für dessen Hilfsbereitschaft ausführte, dieser habe Sympathien für ihn gehegt, die zahlreichen und erheblichen E-4487/2006 geschilderten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. In Anbetracht der offenkundigen Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung des genannten Offiziers abzuweisen. 5.2.2 Schliesslich sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise, insbesondere dazu, wer den Entscheid zur Ausreise getroffen und wer für die entsprechenden Kosten aufgekommen sei, überaus vage und ausweichend ausgefallen, und er hat bisher keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht. Dadurch ist seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage gestellt. 5.2.3 Im Weiteren ist die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe kein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Jahre 2001 erlittenen Behelligungen und seiner Ausreise im Jahre 2003, zu bestätigen. Der Einwand in der Beschwerdeeingabe, eine Flucht sei vor dem Zeitpunkt der Ausreise nicht möglich gewesen, kann nicht gehört werden, lag nach seiner Darstellung doch zwischen den Ereignissen im Jahre 2001 und der Festnahme im April 2003 ein Zeitraum von rund 1½ Jahren, in welchen er keinen Übergriffen ausgesetzt war. 5.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es sich bei der DUP – wie auch der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben hat (vgl. A1 S. 5, A9 S. 13, 16) – heute um eine legale oppositionelle Partei handelt, welche in dem im Jahre 2005 in der Folge des sudanesischen Nord-Süd-Friedensabkommens ernannten Parlament vertreten ist (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Sudan, 26. September 2008, Ziff. 3.08, 6.08). Es besteht somit kein Anlass, aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Engagements für diese Partei auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. E-4487/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-4487/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt – mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 8) – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-4487/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der aus der Region Khartum stammende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Zudem sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in den Sudan, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, als zumutbar. Angesichts seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich im Sudan eine eigene wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen. Zudem verfügt er in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er bei einer Rückkehr und Reintegration zählen kann, und es liegen keine Hinweise für das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden vor. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls angesichts einer allfälligen fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers würde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der zuständigen kantonalen Behörde, mit Zustimmung des BFM, obliegen; im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hingegen hierauf nicht Bezug zu nehmen. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-4487/2006 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4487/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: Seite 12

E-4487/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.01.2010 E-4487/2006 — Swissrulings